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oigtländischer Anzeiger worne» IS. Januar L84V onnabend xitzun Uhr, < »nt, zen w kann. as N ii kics -orst. ür di on d- rnz be tgliede > elche l Ver eilen zu be am mch «r wenn ics ab kcl cm »ß ti , so enlhr ung rzeich sinv rö ibcrlc rt haf Zlum ine S öle oc r Op > Mus bige mit Bestand nicht eingeführt, gar nicht, unter keinerlei Schein unterstanden werden." Der Gesetzgeber hatte mit der Landesordnung das Lästige ! jener Lehngelderanforderung im Auge (womit seit dem Mo nat Juli 1847 auch die Entscheidungen des königl. sächs. hohen Oberappellationsgerichts zu Dresden übereinstimmen), gewiß keinen andern Zweck als den, der ungebührlichen Ver breitung und Vermehrung der Lehngelder ausdrücklich zu steuern. Nur die Lehngelder sollten erhoben werden können, welche^or dem Jahre 1550 rechtmäßig erworben waren. Sodann geht dies hervor aus der ersten sonderlichen Consti tution vom 21. April 1572. Darnach soll : „die Lehnwaare an Orten, da sie bisher (1572) ungebräuchlich gewesen und nicht genommen worden, auch daselbst nicht aufgebracht noch gegeben werden." - Sie hatte", wie aus der Geschickte ihrer Entstehung her- vorgeht, offenbar den Zweck, auch die nach dem Jahre 1550 entstandene Lehngelderlast nicht anzuerkennen. Bei dieser an sich richtigen Ansicht und daß die nur er wähnten 2 Gesetze unter tue Verbotsgesetze gehören, haben auch die früheren berühmtesten Rechtslehrer und namentlich auch noch die Juristenfacultät zu Leipzig in einem gelehrten Rechtsspruche aus dem Jahre 1742 (abgehruckt in Klingners Dorf- und Bauernrechte B. l Seite 559 u. folg.) festge- halten. Allein in neuerer Zeit ist eS anders geworden. Man hat den Bauer, welcher aus Unkenntniß jener Gesetze gleich seinen Vorfahren, gegen jenes Verbot gehandelt und dennoch Lehnwaare, wozu es keine Rechtsverbindlichkeit gab, den Lehn- und Gerichtsherrschaften gegeben hat, gleichsam als Strafe für seine Unkenntniß, verurtheitt, die Lehnwaarenlast anzuer kennen. Hier aber unv insoweit der Bauer durch widerrecht liche Abforderung der Lehnwaare Seiten der Guichtsherry und Verweigerung der Lehnreichung, bevor das Lehngeld nicht erlegt worden, zur Zahlung verleitet worden ist, muß der Grundsatz: Hundert Jahre Unrecht, keinen Tag recht! gelten^ es muffen hier durch Erlaß neuer Gesetze die Verbrechen der Vergangenheit gesühnt werden. Es hätte allenthalben die Lehngelderlast nicht soweit um sich greifen und da- Mark der Bauern und hauptsächlich der kleine» Patrimöniaistädt- chen mcht aussaugen können, wenn die Gefctzkelmrniß besser als geschehen auch im Bauernstände ausaebreitet gewesen. Beim Schluffe solcher Vorlesung, dle er auf Verlangen uS dem Voigtlande den SV Dec. I8L8. (Beschloß.) „Geht man zunächst auf den Inhalt der von dem Advo- t Heinrich Graichen zu Leipzig ausführlich erörterten Peti- on aus Sachsen über, so erscheint es zulässig, beispielsweise on hier eine Menge der in ihr genannten Gegenstände als Iche zu bezeichnen, welche nach erfolgter Feststellung der rundrechte durch die deutsche Nationalversammlung ohne ntschädigung aufhören und in Zukunft Wegfällen werden. . B. Schutz-, Wacht-, Handwerks-, Tagelohns-, Wolfs- h-, Wolfsklapper-, Gunst-, Consens-und gewerbliche Con- sions-Siegel-Jnscriptionsgelder, Hundekorn, peinliche Un- rsuchuugStosten d. h. Abgaben zur Handhabung der Herr-! östlichen Criminalgerichtsdarkeit, Hausgenossenzins und- hnliche Leistungen, deren Benennung schon auf ihren Ursprung us der Voigtel, der Schutz- und Gutsherrlichkeit, theilweise uch auf die objective persönliche Natur der Abgaben un- weifelhaft hinweist. Dazu gehört ferner auch das Jagdrecht er Gutsherrn auf fremden, namentlich bäuerlichen Grund nd Boden, wegen des diesem Rechte anklebenden Regali- tscharakters, die Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizei nebst llen den Beschränkungen in der Wahl der Gemeindebeamten nd der Selbstverwaltung der GemeindeangelegenheiteN, welche ines Theils von dem Verhältniß der Abhängigkeit zum utsherru von dessen Oberaufsichtsrechten u. f. w., andern Heils von dem Wesen des PolizeistaateS ausgingen und be- ingt waren. — Wenn mehrere Bestimmungen der im Kö- igreiche Sachsen etkassenen Ablösungsgesetze mit deu Prin- pien der Grundrechte nicht Überemstimmen, welche die rutschen Volts-'und Freiheitsrechte verbürgen sollen, so steht eren spätere Revision und die Abänderung derselben nach aaßgabe der Beschlüsse der constituirenden deutschen Natio- alversämmlung in Aussicht." , Hiernächst sprach derselbe davon, daß die alten- sächsischen rsetze über die Erwerbung des Lchngeldes, ihrem Sinne nd Wortlaute nach, wirkliche Berbotsgesetze seien. Es gehe ies zunächst hervor aus der Landesordnung vom Jahre 1550, elche Folgendes bestimmt: „Wir wollen auch und gebieten, daß die Bürger in Stäb en und andere in unseren Landen oder sonst, mit der Lehn- aare nicht übernommen, sondern darin di« alte Gewohnheit nd das unverneinliche Herkommen gehalten und wo dassel- > Sechszigster Jahrgang Verantwortliche Redactionr vr G. Jahn in Oelsnitz. Mori- Wieprecht in Plauen. Druck »ad »»klag von Moritz Wieprecht in Plaue«. " ' s» «vr« e- — «her Abonnement-prei- für diese« Blutt 1 Thlr. 6 Rgr. — Die ZnsertionSgebühren »erden mit I Reugroschen für di, gespalten^ Eprpu«-Zeile berechnet, größere Schrift nach Berhaltniß de« Raume«. —