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mannsgrün eigenthümlich zustehcnden Wohnhäuschens daselbst nebst Gärtchen und Holzschuppe, No. 12 des Brandcatasters und mit 13,26 Steuereinheiten belegt, in Antrag gebracht, dafür auch be reits 375 thlr. Kauf-protium, bei der Kaufsconfirmation sofort baar zu bezahlen, offerirt worden. Da jedoch unter den Verkäufern noch mehrere Unmündige find, so hat man Seiten Amts Bedenken getragen, diese Ver äußerung ohne weiteres zu genehmigen, vielmehr den 2. Deecmber h. Js. zu einem öffentlichen Bietungs-Termine festgesetzt und ladet hier mit alle diejenigen, welche unter sonst gleichen Bedingungen noch ein Mehreres für das fragliche Haus mit Zubehör zu geben ge sonnen sind, ein, gedachten Tages bis 11 Uhr Vormittags an hiesiger Amtsstclle sich einzufinden, unter behöriger Nachweisung ihrer Zahlungsfähigkeit ihre Gebote zu eröffnen und sodann des Weitern sich zu gewärtigen. Plauen, den 15. November 1845. Königliches Justiz - Amt. Damm. Die Stelle der Aufseherin in hiesiger Beschäftigungs-Anstalt für Kinder wird zu Weihnachten d. I. erledigt, und werden darauf reftectirendc Personen veranlaßt, sich in Zeiten zu melden. Plauen, den 28. November 1845. Die Armendeputation. F. Gustav Fincke. Sitzung des Komniunalgardcn - Ausschusses Montag den 1. Decbr. 1845 Nachmittags 4 Uhr. Oesfentlicher Aufruf Nachdem die Folien der Grund - und Hypothekenbücher, für die Orte Stöckigt, hiesigen Gerichts-Antheils und Brand, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6 Novbr. 1843 vor bereitet worden sind, so wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Entwürfe dieser Grund - und Hypothekenbüchcr für Alle, die daran ein Interesse haben, in der Expedition des unter zeichneten in Plauen wohnhaften Justitiars zur Einsicht bereit liegen. Zugleich werden Alle, welche gegen den Inhalt dieser Grund- und Hypothekenbüchcr wegen der ihnen an Grundstücken obenge nannter Orte etwa zustehendcn dinglichen Rechte etwas einzuwendcn haben mochte»,, aufgefordcrt, diese ihre Einwendungen binnen einer Frist von 6 Monaten und längstens bis zum 1. Juli 1846 beim unterzeichneten Gerichte anzuzeigen, widrigenfalls sic dieser Einwendungen dergestalt verlustig gehen, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, welche als solche in die gedach ten Grund - und Hypothekenbücher eingetragen werden würden, keinerlei Wirkung beizulege», ist. Stöckigt, den 24. November 1845. Das Patrimonialgericht das. Gustav Facilides, Ger.-Oir. Erbtheilungshalber soll auf Antrag der Erben von weil. Ma rie Sophie verw. Seidel geb. Fuchs zu Theuma das denselben zugehörige im s. g. Froßig gelegene Feldgrundstück an hiesiger Ge richtsstelle den 5. December 1845 snbhastirt werden. Gerichtswegen wird Solches und, daß das Nähere darüber aus dem öffentlichen Anschläge allhicr und zu Theuma zu ersehen ist, hiermit bekannt gemacht. Reusa, de», 14. November 1845. Das Patrimvnialgericht das. Gustav Facilides. Bekanntmachung Nächstkommcnden 3. December 1845 Vormittags um 11 Uhr sollen von unterzeichneten Gerichten 2 fette Schweine gegen so fortige baare Bezahlung meistbietend verkauft werde»», wozu Kauf lustige mit dem Bemerken, daß solche Schweine bei dem Ge- richtsdiencr Neuer allhier zur Ansicht bereit stehen, ciugeladen werden. Elsterberg, am 27. November 1845. Die Gerichte das. Fr. Steinhäuser, G.D. Anr Beachtung Einige Fleischermeister allhier behüten allgemein nicht nur die Wiesen, sondern auch mit einer Frechheit die Kleesaaten, treiben sogar mit ihren Schaafen über die Kornsaaten, ohncrachtet sie gar kein Recht dazu haben, demnach bringen wir das allgemeine ge richtlich bestätigte Regulativ: 1) Das zeither ohne alles Recht gegenseitige Behüten hiesiger Grundstücke mit dem Vieh einzelner Besitzer unter sich hort auf ewige Zeiten auf. 2) Der einzelne Grundstücksbesitzer ist zwar auf eignem Grund stück, wenn er ohne andere zu berühren mit seinem Vieh dahin ge langen kann, zu hüten befugt, hat sich aber das Hüte», mit Schaafen, Schweinen und Gänsen immer zu enthalten. 3) Jeder kann sein Vieh am Strick, ohne andere Grundstücke durch das Treiben oder Grasen zu betreffen, auf sei», eignes Grund stück hüten. 4) Kein Grundstücksbesitzer darf sein Grundstück an andere zur Huth verpachten, oder auf sonstige Weise dazu überlassen. 5) Dieses Regulativ ist ein dinglicher Vertrag für jedes Grundstück in hiesiger Flur, durch allgemeine eigenhändige Unter schrift auf ewige Zeiten und durch gerichtliche Confirmation in hiesiges Stadthandelsbuch zur Festhaltung eingetragen worden. Dies bringen wir hiermit in Erinnerung, damit sich die Grund stücksbesitzer Nichts behüten lassen, sondern entweder pfänden, oder Klage auf Kosten der Uebertreter erheben. Viele Grundstücksbesitzer. Die Herren Mitglieder des theol. Lesevcreins werden hierdurch an die Bestimmung des §.14 der Statuten, wonach die Bei träge auf das künftige Halbjahr bis Ende Novbr. d. I. pru<?- nuinoruncko zu entrichten sind, freundschaftlichst erinnert. Plauen, den 27. Nov. 1845. H. Steinhäuser, d. Z. Vorst. Der vorlängst verstorbene hiesige Kaufmann C. G Krause gilt als Begründer des sächsischen Stickerei-Geschäf tes. In dankbarer Anerkennung der durch dasselbe sowohl der hies. Manufactur - Industrie, als beson ders der ganzen Umgegend bereiteten Verdienste hat der hier bestehende Gewerb - Verein das Bildniß des Genannten anfertigen lassen und können hiervon noch einige gute Abdrücke zu dem, für dieses große