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234 Arbeiten zu beschließen und auszuführen, sowie nach Ablauf meint, einer um so freudigern und lebhafteren Theilnahme des Jahres Rechenschaft abzulegen hat. ' glaubt man entgegen sehen zu dürfen. Je mehr man in Obigem die Ansichten und Wünsche Plauen, den 16. Juli 1845. eines großen Theils der hiesigen Einwohner auszusprechen Bekanntm Kirchliche Anzeigen. 7lm 9. Sonntag nach Trmit. predigt in der Stadtkirche Vor mittags Hr. Ärchidiac. >1. Fiedler u. Nachmittags Hr. Land, rlieol. Bräuer. In der G o t t c ß a ckerk ir ch e hält früh halb 6 Uhr Hr. Stadt- diacon. Schweinitz die Schneidersche Legatpredigt und Vormittage halb 1l Uhr Hr. Landdiacon. Steinhäuser jun. die Heroldlschc Legat p redig t. Bekanntmachung. Die Auftreibung der Damme thcils im Todtengrabcu theils in der Lohmühlwiese und dem Löberingschen Garten ist bereits über die erforderliche Höhe hinaus erfolgt. Es kann daher deshalb und weil die Arbeiten an der Brücke die Freihaltung des noch vorhandenen nur geringen Raums er heischen, vom nächsten Montag, den 21. d. M. an, die Abfuhrc von Bauschutt nicht weiter gestattet werden. Den Betheiligten wird dies unter der Bemerkung bekannt gemacht, daß die Abfuhre dergleichen Schuttes auf den hiesigen Anger an das Elsterufcr, soweit dasselbe durch die Wasserfluthen beschädigt wor den ist, erfolgen kann, und daß einige Handarbeiter das Fuhr werk anwcisen und den Schutt sogleich eiuebnen werden. Plauen, den 17. Juli 1845. Die Localbau-Commission. E. W. Gottschald. Der Verkaufspreis des Dcutschhaus-Kerns wird auf 20 Ncu- groschen pro Viertel festgestellt. Plauen, den 18. Juli 1845. Der Rath. A u ffo r d e r u n g. Bei dem, den unterzeichneten Justitiar der Gerichte zu Schönberg, Schilbach, Mühlhausen mit Eichigt und Maricnev, im 23. April 1840 in seinem Wohnorte Neukirchen mit betroffe nen Brande sind die bei gedachten Gerichten gehaltenen Kauf- und Consensbüchcr mit vernichtet worden. Da bei Anfertigung der Grund - und Hypothckenbüchcr die auf den Grundstücken hypo- rhekarisch versicherten Forderungen mit cinzutragen sind; so werden alle diejenigen, welche dieserhalb gerichtliche Consensurkundcn in Händen, oder wegen unbezahlter Kaufgclder die Hypothek sich Vor behalten haben, aufgefordcrt, jene Urkunden dem Unterzeichneten gegen ein Empfangsbekenntniß zur Wiederherstellung der Cousens- büchcr ehebaldigst zu übersenden und die etwa bei Verkäufen sich reservirtcn Hypotheken anzuzcigen, damit durch unterlassene Auf führung dergleichen Forderungen die Gläubiger nicht gefährdet wer den mögen. Neukirchen, am 12. Juli 1845. S chwcinitz. Oeffentlieher Aufruf. Nachdem sammtliche Grundstücksfolien, aus denen das Grund- und Hypothekenbuch des Dorfs Obersachsenberg bestehen soll, « eb u n g e n. nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. November 1843 zur Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch vorbereitet worden sind; so wird solches, und daß der Entwurf des Grund- lind Hypotbekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse haben, in der Expedition des unterzeichneten, in Neukirchen wohnhaften, Ge- richts-Directors zur Einsicht bereit liegt, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daher Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund- und Hypothckenbuchs, wegen ihnen an Grundstücken des Orts zustehcnder dinglicher Rechte etwas cinzuwcnden haben möch ten, aufgefordert werden, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und spätestens den 28. Februar k. I. 1846 bei den unterzeichneten Gerichten anzuzcigen, unter der Verwar nung, außerdem dieser Einwendungen dergestalt für verlustig ge achtet zu werden, daß ihnen gegen dritte Besitzer und andere Realbercchtigtc, welche als solche in das Grund- und Hnpothcken- buch eingetragen werden, keinerlei Wirkung beigelegt werden wird. Obersachscnbcrg, am 11. Juli 1845. Die Gerichte das. . K. H. Th. Staudinger, Ger. Dir. Oeffentlieher Aufruf Nachdem die Folien des Grund - und Hypothekcnbuchs für das unter das hiesige Gericht gehörige Dorf Langen bach nunmehr vorbereitet sind und der Entwurf dieses Grund- und Hypothekcnbuchs für Alle, die ein Interesse daran haben, zur Einsicht bereit liegt; so werden alle diejenigen, welche gegen den Inhalt dieses Grund- undHypothekcnbuchs wegen ihnen an Grundstücken des Orts zustehcnder dinglicher Rechte etwas einzuwenden haben möchten, hiermit aufgefordcrt, diese Einwendungen binnen einer Frist von 6 Monaten vom 1. Mai d. Js. an gerechnet, bei der Grund- und Hypothekcn- behörde anzuzeigen, widrigenfalls aber sich -a gewärtigen, daß sie dieser Einwendungen dergestalt, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Nealbercchtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden wür den, keinerlei Wirkung bcizulegen, verlustig gehen würden. Mühltroff, am 22. April 1845). Gräflich Hohenthalsche Gerichte das. Stimmel, Ger. Dir. Brauerei - Verpachtung! Der hiesiger Braukommun zuständige Brauurbar soll gestellten Antrags zu Folge anderweit auf drei Jahre, nehmlich auf die Zeit vom 1. April 1846 bis dahin 1849 verpachtet werden. Wir haben hierzu den drei und zwanzigsten August d. I. terminlich anbcraumt und laden daher Pachtlnstige ein, an diesem Tage Vormittags 12 Uhr vor uns zu erscheinen, sich über ihre Zahlungsfähigkeit auszuwcisen und dann ihre Gebote zu eröffnen, auch gewärtig zu sein, daß dem, der das höchste Gebot thut, der zu verpachtende Brauurbar werde in Pacht gegeben werden.