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deren Verlangen Abschriften von dem Entwürfe des Fo- liums oder Blattes zu ettheilen, welches das betreffende Grundstück erhält. Das Eigenthum an Grundstücken, Hypotheken und andere geeignete dingliche Rechte werden künftig, sobald die in dem öffentlichen Aufrufe bestimmte Frist abgelaufen ist, nur durch Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch er langt, In diesem Grund- und Hypothekenbuche bekommt jedes Gut und jedes walzende Grundstück sein Foltum, welches das Grundstück mit Zubehör und die auf Privatrechtstitel beruhenden Lasten, den Namen des Besitzers und die darauf haftenden Schulden enthält. Diese Grund- und Hypothekenbücher sind öffentlich, jedem Betheiligtcn zugänglich, jede im guten Vertrauen und Glauben auf dasselbe vörgenommene Handlung ist rechts verbindlich. Niemand kann die Unwissenheit dessen für sich anführen, was im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen ist, und gegen Unterlassung der Eintragung eines Rechts in dieses Buch findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Die Ermittelungen und Vorbereitungen behufs der ersten Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern werden von den Gerichtsobrigkeiten unter Aufsicht einer besonderen Kö niglichen Commission, welche in Dresden ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Lehngüter von den Lehnhöfen, besorgt. Die Grund- und Hypothekenbehörden haben die Folien aller Grundstücke in den oben angegebenen 3 Rubriken der Sache, des Besitzers und der Schulden anzufertigen, dabei dasjenige, was in den Archiven sich vorsindet oder ihnen sonst bekannt ist, zu berücksichtigen, die unbeweglichen Zubehörungen eines Gutes sorgfältig zu ermitteln, die Gutscomplexe oder Guts körper festzustellen, die Eigenschaft des Gutes in Obacht zu nehmen, den beliehenen Besitzer und die Dispositionsbe-1 schränkungen aufzuführen, olle ausdrückliche Hypotheken, während die stillschweigenden aufgehört haben, alle durch Eintrag in das Confensbuch erlangten dinglichen Reckte, alle HilfSrechte und die aus confumirten Veräußerungsver- trägen oder Testamenten herrührcnden Auszugsberechtigungen chronologisch einzutragen, das Folium in seinen 3 Rubriken sodann dem Besitzer zum Anerkenntnisse vorzulegen. Sind nun sämmtliche Grundstücksfolien nach vorgängiger Genehmigung der zu Dresden niedergesetzten Königlichen Commission für Einführung von Grund - und Hypotheken büchern zum Einträge vorbereitet,, so wird der Entwurf bei der Behörde 6 Monate lang ausgelegt und öffentlich Je dermann, welcher ein Interesse dabei hat, aufgefordert, den Entwurf einzusehen und innerhalb dieser Frist Dasjenige einzuwenden, was gegen den Inhalt des Buchs wegen ihm an Grundstücken des Orts zustehcnder dinglichen Rechte vorzubringen sein möchte. Ist die Frist abgelaufen, und wäre, was bei nachlässig gehaltenen Gerichtshandelsbüchern früherer Zeiten oder sonst leicht möglich sein könnte, ein dingliches Recht in dem Entwürfe des neuen Grund- und Hypothekenbuchs nicht oder nickt gehörig berücksichtigt wor den, so findet ein Anspruch an die Behörde deswegen nicht mehr statt und es kann Derjenige, welcher diese Erinnerung ver absäumt yat, gegen solche dritte Besitzer und gegen Neal- berechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothe kenbuch eingetragen worden sind, seine früheren Rechte nicht geltend machen. Es ist daher Jedem, für welchen ein solcher Eintrag von Wichtigkeit sein muß, und namentlich Denjenigen, welche Gelder auf Hypothek außenstehen haben, anzurathen, die nöthige Aufmerksamkeit nickt zu verabsäumen, wenn das Ausliegen des Grund- und Hypothekenbuchs des betreffen den Ortes öffentlich angezeigt wird. v. L. Bekanntmachungen. Kirchliche Anzeigen. Vom 23. bis mit 2V. Mai wurden I. getauft: 240) Mstr. Chrn. Frdr. Fcrd. Wölfels, B. und Strumpfwirkers, S. Chrn. Frdr. Ferd. 241) Mstr. Carl August Stengels, B. u. Webers, T. Sophie Aug. 242) Mstr. Joh. Paul Brückners, B u. Web., S. Ernst Bernhard. 243) Mstr. Joh. Glob Hergerts, B. u. Webers, S- Franz Ludw. 244) Carl Fr. Grubers, ans. Einw. in Haselbrunn, T. Christ. Fried. 245) rin Unehel. 246) Mstr. Joh. Cbnstoph Kühns, B. u. Schuhm., T. Sophie Louise. 247) Hrn. Gust. Eduard Raschers, Bürgerschull., S. Bruno Eduard. 248) Hrn. Carl Aug. Heroldts, B. u. Siebmachers, L. Ant. Bcrlha. II. beerdigt: 153) Mstr. Chrn. Frdr. Rennens, B.u. Schneid., S. Carl Gust., S I. 6 M. 16 T. 154) Mstr. Carl Fr. Wettengels, B. u. Kammmachers, T. Theresie Laura, 3 I. 5 M. 155) weil. Chrn. Frdr. Arnolds, Handarbeit., nachgel. Wtw., Joh. Sophie geb. Weber, 78j I. 156) weil. Hrn. Joh. Glicb Listners, B. u. Schie- ferdecter-Overmstrs., nachgel. T., Aug. Emilie, 8 I. S M. >1 T. Lorenz zu Unterweischlitz zugehörige Amtshcrberge, auf welcher 259,8 z. Steuereinheiten haften, den 11. Juni d. I. öffentlich versteigert werden. Kauflustige werden andurch geladen, gedachten Tages Vormittag 10 Uhr an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, nach vorgängiger Nachweisung ihrer Zahlungsfähigkeit ihre Gebote zu eröffnen und sodann des Weiteren gewärtig zu sein. Verzcichniß und Beschreibung der Grundstücke, sowie die Subhastations - Bedingungen hängen im hiesigen Amtshause und in Weischlitz bei dem Amtsschulzen Müller aus. Plauen, den 31. März 1845. Königliches Justiz-Amt. Damm. Subhaftation. Von dem unterzeichneten Juftizamte soll einer ausgeklag ten Schuld halber die den Erben weil. Johann Gottfried Bekanntmachung. Bei dem am Morgen des 23. Novbr. vor. I. hier aus gebrochenen Brande soll, erstatteter Anzeige zufolge, das auf