Volltext Seite (XML)
47 3. Der Einwohner ist befugt, den, welcher das Haus^ 10. Sollte ein Dienstbote durch Zänkereien oder ängiger Warnung, zu nölhi-,Schlägereien den Hausfrieden stören und von solchem Be ¬ tragen auf geschehene Vermahnung nicht ablassen, dann kann er von der Dienstherrschaft sofort ohne alle Auskün ¬ digung entlassen werden. Luc. 6, 22. 2. Kor. S, 12 -1S. recht verletzt, nach vorg gen, daß er von dergleichen zudringlichem oder eigenmächti gem Verfahren abstehe. Doch muß bei dem Gebrauche des Hausrechts Leib und Ehre des Eindringenden möglichst ge schont werden. 4. Ist auch ein dergleichen zudringliches und eigenmäch tiges Verfahren mit der Absicht, zu beleidigen oder ein Verbrechen zu begehen, nicht verbunden gewesen, so soll doch der Thäter, wenn er es auf den Gebrauch der Gewalt hat ankommen lassen, wie auch nach dem preuß. Landrechte be stimmt ist, mit einer willkührlichcn Geld- oder Gefängniß- strafe belegt werden. 5. Sind Zudringlichkeiten der zu 2 gedachten Art mit einem andern Verbrechen, welches schon seiner Natur nach eine Verletzung des HausrechtS in sich schließt, verbunden gewesen, so soll die ordentliche Strafe des Verbrechens nach Vcrhältniß dieser Zudringlichkeit geschärft werden. 6. Die vorstehenden Bestimmungen 2 bis mit 5 gel ten auch, wenn dergleichen Handlungen zwar nicht inner halb eines Hauses, aber doch innerhalb der Grenze eines aus Mauern, Planken oder Zäunen umgebenen Platzes vor gefallen ssnd; dasselbe findet auf freiem Felde statt, soweit der Eigenthümer, durch Anbau oder besondere Merkmale, Andere davon ausgeschlossen hat. 7. Nach tz. 119. des König!. Sächs. Strafgesetzbuchs vom Jahre 1838 soll die Störung des Hausfriedens auf Anzeige des Beleidigten bestraft werden: mit Gefäng- niß bis zu 6 Wochen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde; mit Gefängniß von 6 Wochen bis Arbeitshaus von einem Jahr, dafern das Eindringen mit Waffen geschehen, oder Gewalt an Personen oder Sachen verübt ward, ohne daß diese in ein schweres Verbrechen übergeht. 8. Die Polizeibehörden haben bei Ruhestörungen nur im Interesse der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und um weitere Verbrechen zu verhüten, nötigenfalls ohne vorherige Anzeige oder Denunziazion zu verfahren. Die Criminalju- stiz hat es dagegen mit der Ahndung gestörter Rechts sicherheit der Privatpersonen zu thun und erwartet daher in der Regel die Anzeige des Verletzten oder Beleidigten. 9. Die Untersuchung und Bestrafung -es sogenann ten Hausfriedendruchs, wenn sie durch die Anzeige des Beleidigte»^veränlaßt wird, gehört vor die Iustizbehörde, ohne Unterschied -er Strafe, welche dabei in Anwendung kommen kann. Mit großer und aufrichtiger Freude begrüßen alle Freunde der Wahrheit und eines evangelisch-christlichen Glaubens die Schritte, die jetzt von so vielen Seiten her geschehen im Geiste der guten, rechten Sache! Ein neues, reges Leben erblüht und die Hallen eines prunkhaften, ober in seinem Grunde vermoderten Gebäudes beginnen hier und- da ein zustürzen. Der 2. Act der Reformation ist nahe! Wer jetzt nicht mit Hand an's Werk legt mit Wort und That, beweiset, daß ihm die gute Sache gleichgültig oder er ihr Feind ist, gehört unter die Knechte im Evangelium, die ihr Pfund vergraben. Eine allgemeine christliche Kirche: das ist es, was man erstrebt, das ist es, was erreicht werden soll und muß! Das Saamenkorn, welches die Reformatoren einsenk ten in den Boden der Weltgeschichte, und welches trotz der gewaltigen Stürme und Ungewitter aufgegangen ist, in vielen deutschen Gauen blüht oder schon Frucht trägt, es treibt weiter und weiter — und die Stellen des Unkrautes, der Disteln und Dornen, der falschen Glaubenssatzungen, ,die mit der göttlichen Vernunft streiten, der steinige Boden des Eigennutzes und der Gefühllosigkeit, der hartgetretene Weg der religiösen Gleichgültigkeit — alles beginnt zertheilt, gereinigt, erweicht zu werden. Herrliches Schauspiel, um welches uns unsere entschlafenen Ahnen beneiden müssen, großes, schönes Werk, mögest Du viele Helfer finden! Dies muß der Wunsch Aller sein, die es redlich und gut mit der Sacke der Religion, meinen! Die Schritte, die jetzt geschehen, müssen geleitet werde» von solchen, die mit reger,'frischer Thatkraft eine gründliche religiöse Bildung und einen wahrhaft christlichen Sinn ver binden und mit Theilnahme begrüße man solche Kory phäen! Sie werden gewiß erkennen, daß an die Stelle des alten, in seinem Grunde wankenden und in seinem Innern vermoderten Gebäudes eine feste Burg erbaut werden muß 'auf felsenfestem Grunde! Daher Ihr alle, welche.die An-