Volltext Seite (XML)
394 Quittungsbuch abhanden kommen, so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann Für Einlagen aber, welche vor Ablauf eines Mo. natö nach der Einzahlung schon wieder zurückgefordert werden, sind keine Zinsen zu entrichten. Wenn durch Einlage und beziehendlich Zinsen Ein hundert Thaler auf einem Conto erfüllt sind, so findet kein Zuschlag der Zinsen zum Capitale ferner statt. Sollten daher auch die gefällig werdenden Zinftn unerhoben bleiben, so werden doch mit fernerem Ab laufe jeden Jahres nur die Zinsen von 100 thlr. be rechnet. . §. 11. Jedem Einleger wird bei der ersten Einzahlung em mit einer Nummer bezeichnetes, seinen Namen und Wohnort enthaltendes, mit dem Stempel der Spar- Casse, sowie mit der Unterschrift des Vorstandes der Deputation und des Cassirers versehenes Einlage - und Quittungsbuch, welchem gegenwärtiges Regulativ vor gedruckt sein wird, ausgestellt. In diesem Einlege - oder Quittungsbuche werden sowohl der Betrag jeder fernem Einlage, als auch die dem Einleger zu gute gehenden Zinsen und die gekün digten und erhobenen Summen mit Bemerkung bet TagS der Zahlung verzeichnet. Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals werden diese Bücher bei der Casse zurückbehalten und es wird, daß solches geschehen, mit Beisetzung des vstrurrs aa- gemerkt. Jeder Einleger wird als der Eigenthümcr der Ein lage betrachtet. H. 12. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des in H. 14 gedachten Falles unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage - oder Quittungsbuchs; die Casse ist daher für den Nachthcil, der durch Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümcr entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. H. 13. Einlagen bis zum Betrage von S Thalern sammt Zinsen hiervon können ganz oder zum Theil an jedem Cassentage zurückgefordert werden. Dagegen aber wer den Einlagen von 5 bis mit 10 Thalern nach acht tägiger, von mehr als 10 bis mit 20 Thlr. nach vier- zehntägiger, von mehr als 20 Thlr. aber nach vier- wöchentlicher Aufkündigung, welche an den bestimmten Expeditions-Tagen unter Vorzeigung des Einlage-oder Quittungsbuchs geschehen und darinnen selbst bemerkt werden muß, zurückgezahlt. §. 14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage - oder Deputation vom Stadtrathe unter Ccncurrenz deS Bür- gerauSschuffeS zu bestimmenden jährlichen Gehalt zu beziehen. Er hat ein Contobuch und ein mit jedem bxpcditionstage abzuschließendes Cassabuch zu führen. Er ist auch verbunden, von halben zu halben Jahren über seine Verwaltung der Deputation Rechnung abzu legen, welche diese durchzugehen und zu moniren oder »ach Befinden zu justificiren hat. Die abgelegte Rechnung" wird sodann dem Stadt rathe und von diesem den Stadtverordneten mitgetheilt. H. 6. Hinsichtlich deS Orts und der Zeit, wo und wenn Gelder angenommen und zurückgezahlt werden, wird vom Stadtrathe öffentliche Bekanntmachung erfolgen. H. 7. Die regulativmäßig erfolgte Einlage in die Spar- caffe und deren Verzinsung wird von der Stadt - Com- mun Plauen vertreten und gewährt. H. 8. Die Spar-Casse nimmt alle Einlagen an, welche nicht unter Vier Groschen und nicht über Dreißig Thaler betragen und zwar im Conventionsgelde. Die Casse behält sich jedoch ausdrücklich vor, ein zelnen Einlagen nach Befinden und wenn sie insbeson dere mit dem Zweck der Anstalt nicht vereinbar sein sollren, die Annahme zu verweigern, auch die ange nommenen Einlagen nebst den etwa gewonnenen Zinsen, Nach vorhcrgegangener vierzchntagiger Kündigung, zu rückzuzahlen, oder, wenn an den Einleger nicht per sönlich zu gelangen ist, die Kündigung öffentlich zu be wirken, nach Ablauf dieser Frist aber die Einlage nebst etwaigen Zinsen zum gerichtlichen Depositum zu geben und sich von dem an der Verzinsung zu entledigen. Nur für solche Gelder, welche der Cassirer an ge ordneter Expeditionsstelle und an den festgesetzten Erpc- ditionstagen in Empfang nimmt, haftet ia sudsiäLum die Stadtgemeinde. §. 9. Die Casse verzinßt die einzelnen Einlagen, sobald dieselben einen vollen Thaler betragen oder erreicht haben, jährlich mit acht Pfennigen vom Thaler und zwar die Einlagen der ersten Hälfte des einen Monats von der ersten Hälfte des folgenden und diejenigen der zweiten. Hälfte vom Anfänge der zweiten Hälfte des folgenden Monats. Gleiche Grundsätze finden Anwendung bei Erfül lung des ThalerS durch mehrere einzelne Einlagen. §. 10. Die Zinsen der nicht gekündigten Einlagen werden jedes Mal den 30. Juny und 31. December jeden Jahres berechnet und zu dieser Zeit in den bestimmten vuw,, g« iry»». Expeditionsstundcn ausgezahlt. jgcgen Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in Bleiben Zinsen 14 Tage nach der Verfallzeit uner-^dem Voigtländischen Anzeiger, welchem Blatte jedoch hoben, so werden solche, sobald sie den niedrigsten die Verwaltungsbehörde nach Befinden und nach vor- Einlagesatz von vier Groschen erreichen, zum Capital gängiger öffentlicher Verkündigung andere Blätter sub- gcschlagen uud wie eine neue Einlage betrachtet und stituiren kann, den Verlust unter Bemerkung der Nuw- »erzinßt. (elr, §. S.) jmer und deS Namens, auf welchen dies Buch gestellt