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56 2 16 « Jacob i. — - 16 - Mein Viertel-Amts-Hof, 2 Stunden von Plauen gr- legen/ sieht mit dem Inventario und an Feldern den dritttu Theil zu zwölf Schrffrl Auesaot, 18 Fuder Heu und 32 Scheffel bewachsenen Holzboden, im Ganzen oder the«i- wr ise zu verkaufen. Kauflicbhab-r haben sich an den Eigen thümer zu wenden. Z. Georg Schiebel in Teberlitz. (Kalbe, junger Stier) Bei Anwendung des Steuer- satzcs Num. 2, wird jedoch Hinsicht, lich der Stiere vorausgesetzt, daß mit dem begonnenen Wechsel der drei mittleren Paare Schncidezähnc, der Eintritt in das wirkliche Öchsenalter noch nicht erfolgt ist, iudem letzteren Falls das Schiachtstück, selbst wenn es unter 250 Pfund wiegt, als Ochse mit2Thlr. l6Gr. zu versteuern ist. Zn Hinsicht auf die Kalben be gründet der Zahnwechsel keinen Un terschied bei der Versteuerung, weil für Kalben und Kühe unter 250 Pfund derselbe Tariflatz besteht. 3) 250 Pfund und darüber (Kuh) 4) 250Pfund bis nm 399 Pfd. (Ochse) Bei Anwendung der Steuersätze Num. A und 4 kommt der Zahn- wechsel nicht werter in Frage, da nach der Gncrai-Verordnung vom 19. Mai 1835 alle Nindrr, welche 250 Pfund und darüber wiegen, in steuerlich.r Hinsicht nicht als Kalben oder junge Sucre passiren können, sondern als Kühe oder Ochsen zu ver steuern sind. 5/ 400 Pfund bis mit 499 Pfd. (Ochse) 6) 500 Pfund und darüber (Ochse) mithin auch die nur zum Haueverbrauche bestimmten, nach (7) -rn Verkaufs- oder Bauklötzen zu versteuern, etwas nicht an. Denjenigen Fleischern, Gast-oder Sp isewirthen aber, V k Ü I A welche von ihrem Gewerbe, oder ihrer Gast-und Speise-für die Erhebung der Schlachtsteucr von jün- gerecktigkeit gar keinen Gebrauch machen, «st, nach Inhalt geren und älteren Rindern. der General-Verordnung vom 5ten Marz 1835 nachzulas- sen, die Schlachtsteucr nur nach den, für das Schlachten erlassen und deren Veröffentlichung zur Kenntnißnahme d« Schlachrsteuerpflichligen angesrdnet Hal; so wird dieselbe hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. Hauplsteueramt Plauen am 11 Januar 1838. Rietz. Fiedler. zeit geschlachtet wird, ater zur Verseifung bestimmt ist, Weisung und Instruction zu versehen, nicht minder die Vie Steuer nach den Verkaufe-oder Banksätzen zu erlegen. Schlachtsteuerpflichtigen, soweit diese dabei becheiligt find, Ist dagegen die Aueübung der fraglichen Gerechtigkeit in geeigneter Weise davon in Kenntniß zu setzen. «N keinen tu stimmten Zeitraum gebunden, sondern das Be- Zu diesem Behufe läßt Man dem Hauptamts eine an- fugniß für das ganze Jahr vorhanden, so kömmt darauf, gemessene Anzahl gedruckter Exemplare dieser Gcneral» vb der Berechtigte von btcscm Befugnisse regelmäßig oder Verordnung und der gedachten Skala beifolgend zugehen, nur selten Gebrauch macht, hmsichNtL der Verbindlichkeit, Dresden, den 4. December 1837. sämuuliche von ihm angemcldeten S-chlachlstücken, und Kon. Sächs. Zoll-und Steuer-Direction. zum Hausverbrauch bestimmten Sätzen zu erlegen. 13. Erfolgt die Anmeldung des, wcgen innerer Er. krankung oder äußerer Verletzung zu schlachtenden Viehes vor der Tödtung, wo eö nicht scilen noch ungewiß ist, ob das Fleisch genießbar sein werde, oder nicht, so kann mit Ausstellung des Schlachrschcins und Buchung dcr Steuer bis nach erlangter Gcwißhlit, daß kaö Fleisch nicht völlig ungenießbar sei, Anstand genommen werden, jedoch nur unter dcr Voraussetzung, daß dcr Schlachrschein lofort bei der Ausfertigung unter dcr gehörigen Nummer im Hebe- reg'stcr eingetragen, und nur die Grldspaire einstweilen leer gelassen werde, bis über den nach Befinden zu erlegenden Steu.rbelrag Gewißheit vorhanden ist. Sollte hierdurch dcr Monats- oder Quartaisadsclluß aufgchallen werden, so ist die Nummer in das Hcbercg'sicr des folgenden Quartale zu übertragen, und die frühere Eintragung durch eine, ent sprech-nde Bemerkung zu erledigen. 14. Des Umstandes, daß bci einem als Stier ange- mclbuen männiichcn Rinde der Zahnwechsel noch nicht etn- zctrc.'en, ist in den Registern keine Erwähnung zu thun; cs gehört viclnr.hr zu den Obliegenheiten der Alnsichkebc- anucn, zu untersuchen, ob die Anmeldung und Versteue rung des Schlachlstücks als Stier, nach den deshalb beste henden Grundsätzen richtig erfolgt sei, oder ob, wegen des bereits eingctretenen Zahnwcchsels, der höhere Steuersatz für einen Ochsen hätte erlegt werden sollen. 15. Z" Restitutionen erlegter Schlachtsteucrn bedarf es dann, wenn der Anlpruch auf die Rückzahlung dcr Steuer in einer llaren gesetzlichen Bestimmung begründet ist, und gegen die Richtigkeit der bcigcbrachllN Nachweisungen oder sonst ein Bedenken nicht vorwaltrt, nach H. 11. der, das Kassen - und Nechnungcwcscn des GrenzzollS, und der übri gen, damit vcrbundcncn indirekten Abgaben, betreffenden Verordnung des hohen Finanz-Ministerium vom 2lsten Decemtcr 1833 keiner -esondcrn Genehmigung. 16. Zu einem näheren Anhalten bci Erhebung der Schla t 's.euer von jüngeren und älteren Rindern d«cnt dic, unter O k^ssügtc Skala. Nach Berst,hendem haben sich nicht nur sämmtliche Hc.'nvzol! - m d Hanptstcucramtcr gebührend zu achten, son dern euch tie u neu übergeordnetenSchlachtsteucr-Einneh mer und d.r Aussichlsbcamten dem gemäß mit behufiger 1) bl- mit 100Pfund (Kalb) — Thlr. 6 Gr. 2) über 100 Pf. bis mit 249 Pfund