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— 33 sr g Bei den, von Bankfleischern al- kalber angemelde- >k een Schlachtstücken bedarf es in der Regel einer Gkwrchrs- Id erminelung und Bescheinigung nicht. Ee ist vielmehr le- e, diglich Sache der Aufsicht-bcamlcn, sich rn Verbachr-fallen i» durch den Augenschein und eine, nach Befinden vorzunehr menbe Verwiegung, zu überzeugen, od da- betreffende » j Schlachtstück über 100 Psunb wiege, und demnach einem > höheren Steuersätze unterliege. / 4. Auch bei dem Hau-schlachten wird es sich in den mei- - steu Fallen leicht erkennen lasten, ob da- angemelbete > Schlachtstück, in Hinsicht auf die davon zu entrichtende e Schlachtsteuer, in die Categorie der Kalber gehört, ober * . nicht. Sollte dem revidirenben Beamten in einzelnen Fal- . len über da- Gewicht de- al- Kalb angemeldcten Schlacht e stück- ein, auf die Hohe de- Schiachlsteuersatzes Eruflub «, ; habender Zweifel beigehen, so hat derselbe behufige Ver ¬ anstaltung zu treffen, baß dieser Zweifel durch eine von e Amt-wegen zu erfolgende Verwlegung beseitigt werbe, r 5. Dagegen hat, wenn da- Dankfchlachien von Kalben r und jungen Stieren angemrlbet worben ist, für welche der » in dem Schlachtfteuer-Tarif unter Nro. 5. geordnete t Steuersatz in Anspruch genommen wird, allerdings unbe dingt die Verwiegung einzutreten, weil die Versteuerung solcher Schlachtstücken nach dem erwähnten minderen Satze, von dem Gewicht-betrage abhängig ist. Der Schlacht- steuer-Einnehmcr hat demnach auch dem Schlachrscherne in 1 solchen Fällen eine, von dem revidirenben Beamten, oder nach Befinden von dem Steuerpflichtigen und zwei unver- > i dächtigen Zeugen au-zufüllende und zu unterzeichnende, so- dann aber an die Schlachtsteuer- Einnahme zurückzugcbcndr Gcwichtsbescheinigung beizufügen. Hinsichtlich der, von solchen Gewerbtreibenden, welche Dispensation von Befolgung der, H. 38. der Schlachtsteuer- Verorbnung enthaltenen Bestimmung erlangt haben, an- gemeldeten jungen Stiere und Kalben, hat, insofern d«r H Anmelder sich nlcht zur Versteuerung dieser Schlachtstücken 1 nach dem beziehenbltch höchsten Tarifsätze versteht, ebenfalls die Verwiegung, und zwar nach h 4. de-Schlachtsteucr- gesetzes jedenfalls auf Kosten des Steuerpflichtigen zu besche- hen, so daß also das Schlachtstück, wenn am Orte eine richtige Waage nebst Gewicht nicht zu erlangen ist, aus Kosten des Gewerbtreibenden in den nächsten Ort, wo der- : gleichen vorhanden, zu schaffen, und dort zu verwiegen ist. Uebrigens sind die Schlachtsteuer-Einnehmer zu instruiren, r den Schlachtsteuerpflichtigen in dergleichen Fällen einen, ' Nicht blos zur Revision, sondern zur Nachverwiegung ein gerichteten Schlachtschein au-zuhändigen, und sie dabei aus j Befolgung der, ö. Zß. der Schlachtstruer-Verordnung gr- dachten Verbindlichkeit aufmerksam zu machen. 6. Eine Anmeldung der Schlachistücken ohne bestimmte 'j Beziehung der Tarifgatlung ist unter allen Verhältnissen i unzulässig; der Steuerpflichtige hat vielmehr in allen Fäl- H len, nach 2. der Schlachtsteuer-Verordnung, die V«th- Z gattung, welcher das Schlachtstück angehört, genau anzu « Ilde«. W 7. Auch hinsichtlich der, zum Hausschlachten angemel beten Rinder ist nunmehr flflzuhaltkn, daß diejenige»^ männlichen Rinder, bei welchen der Wechsel der drei mitt- leren Paare Schneidezahne begonnen hat, abgesehen da von, ob sic lm Zuge gebraucht werben können, ober nichk nicht als junge Stiere, sondern als Ochsen zu versteuern sind. 8. Da Zusammenschlachtcnde, auch wenn sie nicht Bankfchlächter sind, dre Schlachksteuer nach den, vom Ge wichte abhängig»« Verkaufs- oder Dank;atzcn zu entrichten haben, so folgt hieraus von selbst, baß, wenn sich solche Personen nicht freiwillig zu Entrichtung der beziehendlich höchsten Tarifsätze verstehen, auch hinsichtlich der von ihnen angemeldcten Schlachistücken, bei deren Versteuerung es auf den Gtwtchtebelrag ankömmt, die wegen Verwiegung der Schlachtstückcn bestehenden gesetzlichen Vorschriften üß Anwendung zu bringen sind. 9. Die, in der General-Verordnung vom Sten No vember 1836 unter 2., wegen des Zusammenschlachten- cnlhattende beschränkend« Blstimmung, daß nämlich ein Zusammenschlachten überhaupt nur bei Rindern, mit Ein- ichluß der jungen Stiere und Kalben, so wie bei Schwei nen, nicht aber bei kleinerem Vieh, gestattet sein soll, be zieht sich allerdings blos auf die Fleischer. Wenn andere Perwnen größeres oder kleineres Vieh, auch zum bloßen Hausverbrauch zusammeuschlachten, so tritt nach dem Tatif dle Versteuerung nach t^n Banksätzen ein. Uebrigens sind die Bankfleischer an dem gegenseitigen Erborgen oder Erkaufen des von kleinerem Schlachtvieh er- .angrcn FlerschwerkS zwar nicht zu behindern; es ist jedoch darauf zu sehen, daß die durch vorgedachte General-Ver- oronung wegen des Erborgens und Erkaufens von Flcisch- wcrk unter Bankfleischern vorgezeichncte Conttolc streng gc- -andhabt werde. 10. Bei den, von Anschaffung einer vorschriftsmäßige» Flei chwaage nebst Gewrchl disxensirten Bankfleischern ist war bas Zusammenschlachten mit solchen Fleischern, weiche mit dergleichen Waagen und Gewicht versehen sind, so wie die Beantragung amtlicher Gewichtscrmittelung, und die Versteuerung der betreffenden Schlachtstücken nach dem er mittelten Gewichte nicht zu behmdern; in denjenigen Fäl, en aber, wo ein solches Zufammenschlachtcn ganz unange meldet bleibt, ist wegen der, nach 6. der Schlachtstcuev Verordnung verhangenen Ordnungswidrigkeit rügenmäßig zu verfahren. 11. Das Verschenken von Fleischwerk, welches von, zum Haueverbrauche angem» ldcten und versteuerten Schlacht« «rücken herrührt, ist eincm Verkaufe in steuerlicher Hinsicht .war nicht glerchzuachtcn; cs ist jedoch darüber zu wachen, oaß nicht Unter dem Vorwande des Verschenkens ein wirk- Ucher Verkauf statt finde, und damit die Entrichtung der Schlachtsteuer nach den Verkaufssätzen umgangen werde. 12. Zst ein Gast- oder Speiscwirlh nur für einen be- itimmten Theil des Zahres oder für brsonbcrc Gelegenhei ten, z. D. Zahr-Viehmärkte, zu Ausübung der Gastirungs, oder Speisegerechrrgkeit befugt, so hat er auch nur wegen ses in dresem Zeiträume geschlachteten Viehes, ingteichei» desjenigen, welches zwar vor Eintritt der BerechtiguogB