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Boigtlan-ischer Anzeiger. Neun «nd vier;igster Jahrgang. 1838 Plaue«, den 17. März durch Nachlesen des sächsischen Polizeirechts von Carl von Salza und Lichtcnau §. 229 und der daselbst an geführten Mandate und Generalien sich überzeugen mag. Man sage nicht, daß diese Bestimmungen hart und drückend feien, und daß die Behörden, die sie in Voll, zug setzen, streng und unbillig genannt werden müßten. Schauet Unglückliche, die den unheilbaren Folgen deS Bisses eines tollen Hundes unterliegen, beobachtet ihr Elend, wenn der Paroxismus naht, das Rollen ihrer Augen, das Ringen ihrer Hände, das wilde Geheul ihrer Raserei, das Entsetzen ihrer Angehörigen, — und dann urthcilt! Sind nicht die Iammertönc dieser Elen den laute Ankläger Aller derer, die durch Hintansetzung der Gesctzesvorschriften Veranlassung zum Entstehen eines derartigen Unglückes werden? — Politische u. andere Merkwürdigkeiten, Inland. Die Arbeiten an der Leipzig-Dresdner Eisenbahn sind auch im Februar fortgesetzt worden, so daß nun 9^/§ Meilen Planie fertig sind und der Tun nel bei Oberau nicht blos seiner ganzen Lange nach durchgeschlagen, sondern auch 284 Ellen lang in seiner ganzen Weite ausgearbcitet ist. Die Eisfahrt auf der Elbe und Mulde ist glücklich vorübergegangcn und auch die neuen Brücken der Eisenbahngcsellschaft bei Riesa und Wurzen haben keinen Schaden gelitten. — Nach ccr Verordnung der kbnigl. Kreisdircction in Zwickau sollen die Wahlfähigkcitsprüfungcn der Schulamtscandi-. . daten den 18. April in Plauen ihren Anfang neh men. — Der Webermeister Heinrich in Ehemnitz ist von der Negierung öffentlich belobt worden, weil er einen Menschen, der sich im Ehcmnitzfluffc ersaufen well-, te, nicht ohne Gefahr gerettet hat. — In ChemniH muß für jeden Hund eine jährliche Steuer s 12 gr. zum Besten der Kricgsschuldcntilgungskasse entrichtet werden. — In Crimmitzschau hat man mittelst emer milden Sammlung so viel eingenommen, daß den Armey 8 Klaftern Scheitholz 150 Brode und 23 Schock Neiß,. Holz gegeben werden konnte. Auch in Glauchau wur den 18 Klafter Holz vertheilt. — Am 4. Fcbr. fand man den Hadernsammler Klug aus Mechclgrün auf' Veb^r polizeiliche Maßregeln wider mögliche Verhütung der Gefahren der Hnndswnth. Im heurigen Jahre ist das Tollwerdcn der Hunde sehr häufig. Traurige Ereignisse in dieser Hinsicht sind bereits in vielen Städten und Orlen vorgekommen. Die Polizeibehörden der Städte, wie des Landes, würden daher gewiß alle Bewohner zum besondcrn Danke verpflichten, wenn sie durch zweckmäßige Maß regeln derartigen Unglücksfällen Vorbeugen würden. Dicsfallsige Gesetzesbestimmungen sind vorhanden, welche die Polizeibehörden zu Ergreifung dahin bezüglicher Maßnchmungcn nicht allein berechtigen, sondern sogar verpflichten. Nach diesen soll auf die Einschränkung 1) des Haltens unnützer und unnöthigcr Hunde der sorgfältigste Bedacht genommen und die Obsichrs- führung auf Vermehrung dergleichen Hunde den zur Polizeiaufsicht bestellten Personen zur Pflicht gemacht, insonderheit das Aufzeichncn derjenigen Personen,- welche Hunde halten, nebst der Anzahl der Letztem, veran staltet und sodann wegen Abschaffung der nach dem Ermessen der Obrigkeit für überflüssig zu haltenden Hunde thunliche Vorkehrung getroffen werden. Auch soll 2) Niemand bei Strafe von 8 Groschen seinen Hund außerhalb seines Gehöftes oder seiner Behausung frei herumlaufen lassen. Namentlich sollen 3) die Fleischer, wenn sie solche zu ihren Ver richtungen durch die Stadt oder auf das Land zu füh ren haben, selbige, so lange sie nicht zum wirklichen Treiben des Viehs gebraucht werden, bei Vermeidung von 5 thlr. Strafe auf jeden Eontravcnlionsfall, an Leinen oder Stricken führen, oder ihnen einen Bciß- riemen anlcgen. Endlich sollen in Städten, 4) damit die gegen das freie Hcrumlaufen der Hunde crtheilte Vorschrift desto sorgfältiger beobachtet werde, von Nachrichtern oder deren Leuten, außer dem für jedes Jähr angeordnctcn zweimaligen Umgänge, dergleichen außerordentliche Umgänge bei Wahrnehmung von Eontravenlionen obiger Bestimmungen auf polizei- dichr Anordnung gehalten werden. Diese Vorschriften bestehen gesetzlich, wie ein jeder