Volltext Seite (XML)
22 Personen nicht freiwillig zu Entrichtung der beziehendlich höchsten Tarifsätze verstehen, auch hinsichtlich der von ihnen -mgemelbeten SchiachlstuLen, bei deren Versteuerung es «ruf denGewichtebetrag antommt, die wegen Verwiegung Ler Schlachtstücken bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind. 9. Die, in der General-Verordnung vom Sten No vember 1836 unter 2., wegen Les Zusammenschlachtens enthaltende beschrankende Bestimmung, daß nämlich ein Zusammenschlachtcn überhaupt nur bei Rindern, mit Ein schluß der jungen Stiere und Kalben, so wie bei Schwei nen, nicht aber bei kleinerem Vieh, gestaltet sein soll, be zieht sich allerdings bloö auf die Fleischer. Wenn andere Personen größeres oder kleineres Vieh, auch zum bloßen Hausverbrauch zusammenschlachtcn, so tritt nach Lem Tarif Lie Versteuerung nach den Banksätzen ein. Uebrigenö sind die Dankfieischcr an dem gegenseitigen Erborgen oder Erkaufen des von kleinerem Schlachtvieh er langten Fleischwerks zwar nicht zu behindern; cs ist jedoch darauf zu sehen, daß die durch vorgedachte General-Ver ordnung wegen des Erborgens und Erkaufens von Fleisch- wcrk unter Banksieischern vorgezcichncte Controlc streng ge handhabt werde. 10. Bei den, von Anschaffung einer vorschriftsmäßigen Fleischwaagc nebst Gewicht dispensirtcn Banksieischern ist zwar das Zusammenschlachtcn mit solchen Fleischern, welche mit dergleichen Waagen und Gewicht versehen sind, so wie die Beantragung amtlicher Gewichtöcrmittelung, und die Versteuerung der betreffenden Schlachtstücken nach dem er mittelten Gewichte nicht zu behindern; in denjenigen Fäl len aber, wo ein solches Zusammenschlachten ganz unange meldet bleibt, ist wegen der, nach H. 6. der Schlachtsteucr, Verordnung verhangenen Okdnungsw'drigkeit rügenmaßig zu verfahren. 11. Das Verschenken von Flcischwcrk, welches von, zmn Hausverbrauche angemeldeten und versteuerten Schlacht stücken herrührt, ist einem Verkaufe in steuerlicher Hinsicht zwar nicht glcichzuochtcn; cS ist jedoch darüber zu wachen, daß nicht unter dem Vorwande des Verschenkens ein wirk licher Verkauf statt finde, und damit die Entrichtung der Echlachtsteuer nach den Vcrkaufssätzcn umgangen werde. 12. Ist ein Gast, oder Speiscwirth nur für einen be stimmten Theil des Jahres oder für besondere Gelegenhei ten, z. B. Iahr-Viehmarkte, zu Ausübung der Gastirungs- oder Speiscgerechligkcit befugt, so hat er auch nur wegen de- in diesem Zeiträume geschlachteten Viehes, ungleichen desjenigen, welches zwar vor Eintritt der BerechngungS- zeit geschlachtet wird, aber zur Verweisung bestimmt ist, die Steuer nach den Verkaufs- oder Banksätzen zu erlegen. Zst dagegen die Ausübung der fraglichen Gerechtigkeit nn keinen bestimmten Zeitraum gebunden, sondern das De- fugniß für das ganze Zahr vorhanden, so kömmt darauf, ob der Berechtigte von diesem Befugnisse regelmäßig oder nur selten Gebrauch macht, hinsichtlich der Verbindlichkeit, sämmtliche von ihm angemeldeten Schlachtstückcn, und mithin auch die nur zum Hauöverbrauche bestimmten, nach LenVrrkaufs- oder Banksätzen zu versteuern, etwas nicht an. Denjenigen Fleischern, Gast, oder Spelfewirthen aber, welche von ihrem Gewerbe, oder ihrer Gast, und Speise, gerechtigkeil gar keinen Gebrauch machen, ist, nach Inhalt der General, Verordnung vom Sten Mär^ 1835 nachzulas» sen, die Schlachtsteucr nur nach den, für das Schlachtet» zum Hausverbrauch.bestimmten Sätzen zu erlegen. 13. Erfolgt die Anmeldung de-, wegen innerer Er« krankung oder äußerer Verletzung zu schlachtenden Viehcs vor der Tödlung, wo es nicht selten noch ungewiß ist, ob bas Fleisch genießbar sein werbe, oder nicht, so kann mit Ausstellung des Schlachtscheins und Buchung der Steuer bis nach erlangter Gewißheit, daß bas Fleisch nicht völlig ungenießbar sei, Anstand genommen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, Laß der Dchlachtschein sofort bei ver Ausfertigung unter der gehörigen Nummer im Hebe- rcgistcr eingetragen, und nur die Gctdspalie einstweilen leer gelassen werde, bis über den nach Befinden zu erlegenden- Steuerbetrag Gewißheit vorhanden ist. Sollte hierdurch ver Monats- oder Quartalsabschluß aufgehalkcn werden, so lst die Nummer in das Hcbercgister des folgenden Quartal- zu übertragen, und die frühere Eintragung durch eine ent sprechende Bemerkung zu erledigen. 14. Des Umstandes, daß bei einem als Stier ange- meldetcn männlichen Rinde der Zahnwcchsel noch nicht ein, getreten, ist in den Registern keine Erwähnung zu thun; es gehört vielmehr zu den Obliegenheiten der AufsichtSbc- amten, zu untersuchen, ob die Anmeldung und Versteue rung des Schlachtstücks als Stier, nach den deshalb beste henden Grundsätzen richtig erfolg« sei, ober ov, wegen des oercits eingetretenen Zahnwcchsels, der höhere Steuersatz für einen Ochsen hätte erlegt werden sotten. 15. Zu Restitutionen erlegter Schlachtsteucrn bedarf es dann, wenn Ler Anspruch auf die Rückzahlung der Steuer in einer klaren gesetzlichen Bestimmung begründet ist, und gegen die Richtigkeit der beigebrachken Nachweisungen oder oust ein Bedenken nicht vorwaltet, nach 11. der, da- Kassen - und Rechnungswesen des Grenzzotts, und der übri, gen, damit verbundenen indirekten Abgaben, betreffenden Verordnung des hohen Finanz - Ministerium vom Listen Decembcr 1833 keiner besondern Genehmigung. 16. Zu einem näheren Anhalten bei Erhebung der Schlachtsteucr von jüngeren und älteren Rindern dient die, unter O bcigefügte Skala. Nach Vorstehendem haben sich nicht nur sämmtliche Hauplzctt- und Hauptsteuerämrer gebührend zu achten, fon- vern auch die ihnen untergeordneten Schlachlstcuer-Einneh mer und dle AufsichtSbeamten dem gemäß mit behufigcr Weisung und Instruction zu versehen, nicht minder die Schlachtsteuelpfllchtlgcn, soweit diese dabei bctheiligt sind, rn geeigneter Weise davon in Kcnmniß zu setzen. Zu diesem Dehnst läßt Man dem Hauptamle eine an gemessene Anzahl gedruckter Erewplare dieser General- Verordnung und der gedachten Skala beifolgend zugehcn. Dresden, den 4. December 1837. Kon. Sächs. Zoll- und Steuer-Directioo.