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356 -) Die Gutsbesitzer und Gemeinden, welchen Zuchtbullen überlassen werden, müssen'solche in gehöriger Fütterung halten und überhaupt gut abwarten, auch täglich wenigstens 2 fremde Kühe, insofern derglclchcn angcmeldet werden, zum Sprunge lassen, und gehen sie bei Nichu bcobachtung dieser Bedingung der Zuchtbullen wieder verlustig; 4) An Sprunggeld ist mehr nicht als 2 gr. zu erheben, auch sind von den vorgedachtcn Gemein, - den und Rittergutsbesitzern Sprungregister zu halten, die zu gewissen annoch zu bestimmenden Zeiten an die Bezirksamlshauptmannschaft einzureichen sind; L) Die Besitzer der von dergleichen Zuchtbullen besprungenen Kühe sind gehalten, den DistrlctS, gensdarmen auf Nachfragen anzuzcigcn, ob und welche Kalber von ihren Kühen gefallen sind; l tz) Die Zuchtbullen werden nach Verlauf von 2 Jahren, vom Tage der Abgabe an die resp. Ge, mcinden und Rittergutsbesitzer an gerechnet, an den Meistbietenden verkauft, insofern sich dieselben nicht schon früher als zur Zucht untauglich ausweisen. Indem nun Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden diejenigen Gemeinden und Rittergutsbesitzer des Voigtländischen Kreises, welche zur Uebernahmc und Aufstellung von Zuchtbullen unter den vorbemerkten Bedingungen geneigt sind, aufgefordert, sich diesfalls binnen 44 Tagen und längstens bis zum 20. künftigen Monats in der amtkhauptmannschasrlichen Crpedition allhier anzumelden, wobei, soviel die Gemeinden an, langt, selbige zugleich den sud 2 gedachten genauen und bestimmten Nachweis über die Unterhal, tung und Aufstellung der Zuchtbullen, desgleichen über die Gcbehrung mit dem Sprunggelde zu geben haben, worauf sodann über die erfolgten Anmeldungen von dem landwirthschastlichen Comite Beschluß gefaßt und das Weitere besorgt und bekannt gemacht werden wird. Plauen den 27. Oclbr. 1836. König!. Amlshauptmannschaft das. - von Schü tz. Da die Verdingung der Anfuhre der aus den Voigtsberger AmtS-Waldungen in dem Heuri, gen Jahre zur Flöße des künftigen Jahres abzugebenden Flößhölzer an die Mindestfordernden im Justiz-Amte Voigtsberg öffentlich erfolgen soll, und wir hierzu den neunten November dieses Jahres «nberaumt haben; So wird Floß - und Forstamtswegen solches hiermit nicht nur bekannt gemacht, sondern es werden auch alle diejenigen, welche die Anfuhre dergleichen Flößhölzer an die Floßwas- ser zu dingen Wittens sind, hierdurch vorgeladen, am gedachten Tage Vormittags 9 Uhr im Kö- mglichenIustiz-Amte Voigtsberg sich persönlich einzufinden, und daß bei jeder Post der Flößhölzer mit dem Mindestsordernden seiner Scits verbindlich, Seiten des Fisci aber bis auf höchste Geneh- Migung der Dinge-Contract abgeschlossen werden wird, gewärtig zu sein. Elsterfloßamt Plauen und Forstamt Voigtsberg, am 14. October 1836. von Schütz. Fr. v. Cr aushaar. F. A. v. Einsiedel. Hantusch. C. E. v. Reutter. Aufforderung. Atte in hiesiger Stadtjurisdiction sich aufhaltende im Jahre 18!6 ge- borne junge Mannschaften, sowie diejenigen der frühern Altersklassen, welche ihrer Militairpflicl ß noch nicht Gnüge geleistet haben, werden hierdurch aufgesordert, sich bei Vermeidung achttägiger Gefängnißstrafe oder Handarbeit Montags den 7. November dieses Jahres zur Erfüllung ihrer Militairpflicht auf hiesigem Rathhaufe in der Raths-Erpeditionsstube gehörig anznmelden und weiterrr Weisung zu gewärtigen. Bei dieser Gelegenheit wird zugleich in Er innerung gebracht, daß in Folge Hoher Anordnung gedruckte und broschirte Eremplare des „Aus zug- aus dem Gesetze über Erfüllung der Militairpflicht vom 26. Oct. 1834