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244 ». welche ein Verwogen von 6000 Thalern besitzen, ober d. ein sicheres Einkommen von 400 Thalern jährlich haben, oder c. wenigstens 20 Thlr. jährlich an direkten Real- und Personal-Landesabgaben zahlen, vorausgesetzt, daß der Wählbarkeit derselben zu Abgeordneten ein gesetzliche- Hinderniß nicht ent- gegenstcht; Doch bedarf es dieser- Anmeldung bei den Mitgliedern des hiesigen Sladtraths ein, schließlich des Stadtgerichts, sowie bei den Stadtverordneten nach §. 60 und 61 des Wahlgesetzes nicht. Die sich Anmeldenden werden zugleich veranlaßt, aus welchen der vorstehend unter s. b.e. angegebenen Gründen sie ihre Wählbarkeit herteiten, kürzlich zu bemerken und wenn diese Gründe nicht auf hinlanglichbekannten Umstanden beruhen, die erforderlichen Bescheinigungen mit ein zureichen. Plauen, den 11 Zuly 1836. Der Rath daselbst. E. W. Gottschald. Bekanntmachung. Zum Behuf der Anfertigung der Listen der zu Landtagsabgeordneten Wählbaren für den hiesigen Stadtbezirk werden bei der bevorstehenden Wahl eines Abgeordneten und dessen Stellvertreters alle Nichtangeseffene sowie überhaupt alle diejenigen, welche ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu fein, zu Abgeordneten wählbar zu sein glauben, zufolge des 58 des Wahlgesetzes vom 24. September 1831, hiermit aufgefordert, sich binnen Z Wochen von Erlassung dieser Be kanntmachung an, und längstens den 4. August d. Z. bei dem hiesige^ Stadtrathe mündlich oder schriftlich anzumelden, unter der Verwarnung, daß die bis dahin sich nicht Anmcldenden in die Lifte der zu dem bevorstehenden Landtage als Abgeordnete Wählbaren nicht werden gebracht werden. Es haben sich hiernach in hiesiger Stadt anzumelden, nach 56 des Wahlgesetzes Nr. 2. 3. und 4. Diejenigen, s) welche ein Vermögen von 6000 thlr. besitzen, oder 1») ein sicheres Einkommen von 400 thlr. jährlich haben, oder c) wenigstens 10 thlr. jährlich an direkten Real - und Personal-Landesabgaben zahlen, vorausgesetzt, daß der Wählbarkeit derselben zu Abgeordneten ein gesetzliches Hinderniß nicht ent gegen steht. Doch bedarf es dieser Anmeldung bei den Mitgliedern des hiesigen Stadtraches nach §. 60 und 61 des Wahlgesetzes nicht. Die sich Anmeldenden werden zugleich veranlaßt, aus welchen der vorstehend unter s. d. und e. angegebenen Gründen sie ihre Wählbarkeit herleiten, kürzlich zu bemerken und wenn diese Gründe nicht auf hinlänglich bekannten Umständen beruhen, die erfordere lichen Bescheinigungen mit einzureichen. Mühltroff, den 0. Zuli 4836. Der Stadlrath daselbst. Auerswald. Aufforderung. Zum Behuf der Anfertigung der Listen der zu Landtagsabgeordneten Wählbaren für den hiesigen Stadtbezirk werden, bei der bevorstehenden Wahl eineZ Abgeordneten und dessen Stellvertreters im XVIH. städtischen Wahlbezirke, alle . Nichtqngefesfenen sowie überhaupt alle diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu feyn, zu Abgeordneten wählbar zu feyn glauben, zufolge de- h. 58 des Wahlgesetzes, hiermit aufgeforbert, sich binnen drei Wochen, von Erlassung dieser Bekanntmachung, an und längstens den 10. August d. I. * bei dem hiesigen Stadtrathe mündlich oder schriftlich anzumelden, unter der Verwarnung, daß die bis dahin sich nicht Anmeldenden in die Liste der zu dem bevorstehenden Landtage als Abgeordnete Wählbaren nicht werden gebracht werben. Es haben sich hiernach in hiesiger Stadt anzumelden, »ach § 56 de-Wahlgesetzes Nr. 2. 3. und 4. Diejenigen, - a. welche ein Vermögen von 6000 Thlrn. besitzen, oder d. Hin sicheres Einkommen von 400 Thltm jährlich haben, oder e. wenigstens 10 Thlr. jährlich an directen Real - und Personalabgaben zahlen,