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220 fähigkeit aufzuhören pflegt, ein besseres Einkommen zu verschaffen, ohne in den Fall versetzt zu werden, seinen Angehörigen oder seiner Gemeinde zur Last zu fallen. Diese wohlthuende Aussicht gewährt daher auch die sächf. Renten-Versicherungs-Anstalt und zwar, wie weiterhin gezeigt werden wird, in ungleich stärkerer Maaße und schon in früheren Jahren, als bei gleichen Umständen die sämmtlichen ausländischen Rentenversiche- rungsanstalten in ihrer jetzigen Einrichtung es vermögen, denen sie übrigens in den wesentlichen Grundsätzen und Vortheilen nachgebildet ist. Der Weg dazu ist folgender. Ein jeder Theilnehmer kann mit einer nicht unbe deutenden Anzahl von 'Einlagen beitreten und wird, da alle in einem Jahre beitretende eine abgeschlossene Jahres gesellschaft bilden, seinem Alter gemäß in eine der XI. von fünf zu fünf Jahren abgestuften Altersklassen dieser Jahresgesellschaft für immer eingeordnet. Jede volle Einlage beträgt 100 Thlr. Dafür erhält der Einleger anfänglich nach Ablauf des zinsfreien Einlage-Jahres 3 Procent jährliche Zinsenrente. Es werden nämlich von allen baaren Einlagen -/ö» (oder 90 Thlr. von jeden 100 Thlr.) als Rentencapital effectiv in Bestand ge halten, dieses Rentencapital für jede Altersklasse in jeder Jahresgesellschaft als ein geschlossenes, dieser Altersklasse, mit einziger Ausnahme der Minderung durch die weiter uriten zu erwähnenden Abfertigungen, ungeschmälert bleibendes Capital besonders festgestellt und fortgeführt, und dafür bei werbender Anlegung aus dem Centralfonds der Anstalt jährlich 3^ Procent unverändert an die Ge- sammtheit der Mitglieder dieser Klasse abgegeben und unter sie vertheilt (weil 3^ Procent von 90 Thlr. ge nau so viel sind, als die den Einlegern zu gewährenden 3 Procent von 100 Thlr.). Die übrigen 10 Procent der Einlage fließen in den Reservefonds, und dienen nebst ihren Zinserträgen, soweit sie nicht zu Erfüllung der Regiekosten oder zu Deckung von Ausfällen nöthig sein sollten, ins Besondere zu extra-oräinärer Ver stärkung der Renten. Da nun die Gesammtzinsenfumme des Rentencapitals einer Altersklasse dieser unverändert fortgewährt wird, so muß sich dieselbe, in Folge des alljährlichen Absterbens einiger Mitglieder natürlich mit jedem folgenden Jahre auf immer wenigere noch lebende Mitglieder repartiren, der Zinsrentengenuß jedes fortle benden Mitgliedes daher jährlich um etwas steigern. Diese alljährliche Rentensteigerung wird zwar in den jüngeren Lebensjahren wegen der geringeren Sterblichkeit nur sehr allmählig, in dem vorgerückteren Alter dagegen schneller von Statten gehen. Mit dem öS. bis 60. Lebensjahre aber tritt jedes Mitglied — gleich viel, wel cher Altersklasse es mit Rücksicht auf die Zeit seines Beitritts bis dahin angehörte, in die allgemeine Erbklasse seiner Jahresgesellschaft ein, wo nun nicht mehr blos die von den Absterbenden bisher bezogenen Antheile an den Zinsen des Rentencapitals den Uebcrlebenden zu wachsen, fondern deren hinterlassene Proportional-Antheile am Nentencapitale selbst zur Vererbung und dergestalt zum Genuß der überlebenden Mitglieder kommen, daß ein Drittheil des vererbten Capitals sofort baar unter dieselben vertheilt, die andern zwei Drittheile dagegen ihnen durch entsprechende, bei der Anstalt selbst angelegte Leibrenten (die natürlich viel höher als die blosen Zins renten sind) gewährt werden. Auf diese Weise müssen von der gedachten Lebensperiode an die jährlichen Bezüge der Theilnehmer nothwendig bei Weitem höher und in vielen Fällen beinahe doppelt so hoch ausfallen, als sie unter gleichen Umständen und bei gleichem Zinsfüße in allen denjenigen Renten-Versicherungs-Anstalten gegeben werden können, welche jederzeit, und auch in diesem spä teren Alter noch blos die Zinsrenten der Absterbenden den Ueberlebenden zufließen lassen, die Rentencapitals selbst aber gänzlich inne behalten und nie zum Genüsse der Theilnehmer bringen. Zu dieser hauptsächlichsten Steigerung der Jahresbezüge in der sächs. Anstalt kom men nun aber auch noch die vorzugsweise» Betheiligungen mit den Ueberschüssen des Reservefonds, die um so be deutender ausfallen müssen, je sicherer zu erwarten steht, daß die ganzen Capitalien der Anstalt auch fernerhin, wie schon zeither zu höheren Zinsen, als durchschnittlich zu 3^ Procent werden genützt werden, indem dann diese höhere Nutzung zur Vermehrung der regelmäßigen Ren tenbezüge benutzt werden soll. Da übrigens die starke Vermehrung der jährlichen Renten mit dem 55. bis 60. Lebensjahre der Mitglieder eintritt, so trifft sie in dieser Periode noch eine ungleich größere Anzahl von Mitgliedern, als dies in den auswärtigen Renten-Versicherungs-An stalten möglich ist, wo zu der Zeit des Eintritts gleich hoher Bezüge schon viel mehrere Mitglieder abgestorben sein müssen. Ein Zahlen-Beispiel möge für die beiden Fälle, n) ilnes Erbanfalls in einer der ersten 10 Alters klassen (bis zum 50. Jahre.) d) eines Erbanfalls in der Erbklasse als Erläuterung dienen: Beim Absterben eines Mitgliedes aus einer Alters klasse von 16 Personen mit einem Nentencapitale von 150 thlr. beträgt