Volltext Seite (XML)
Verordnung. Da die nülhlgt Aufsicht über die aus Grsenbe», welche seu der asiatischen Theleea beeeies ergriffen, »der ihnen nahe gcle.aen sind, kommenden Fremden nur »«dann vollständig ausführbar ist, wenn von den Reisenden die Inländer eben so, wie die Aus länder in Hinsicht ihrer Legitimation der genauesten Controle unterworfen werden, die Annäherung der Gefahr aber zu erhöhter Vorsicht auffordcrt; so wirb zu solchem Behuf und um die diesfakisigen Maßregeln mit denen -er benachbarten Staaten in Ueber einstimmung zu bringen, hiermit Folgendes festgesetzt: Zeder Inländer ist bis auf weitere Verordnung bei Reisen lm Inlands, wobei er über Nacht ausbleibt und mit einem förmlichen Reisepässe nicht versehen ist, oder sich versehen will, eine besondere Legitimations-Charte bei sich zu führen ver-- blinden. Diese Charte ist nach dem Schema unter O einzurichten, und muß, außer dem Namen, Stand, Wohnort und dös' ungefähre Alter des Inhabers, den Zweck und die Dauer seiner Reise, für die sie allein Gültigkeit hat, auch wenigstens eine allgemeine Reise-Route enthalten, - - 2. Wegen dieser Legitimations-Charte gilt die in Hinsicht der Reisepässe bestehende Vorschrift, daß nur die ordentlichen Polizei-Obrigkeiten zu deren Ausstellung in Ansehung der innerhalb ihres polizeilichen Bezirks wohnenden Personen befugt sind, in sofern nicht nachstehend eine Ausnahme davon gestattet iss. ' 3. Es kann nämlich unter den Bedingungen, unter welchen einem Auswärtigen ein förmlicher Reisepaß crtheilt werden mag, von der Obrigkeit auch für eine in ihrem Bezirke nicht wohnhafte Person eine Legitimations-Charte ausgestellt werden; in diesem Falle ist jedoch jedesmal nicht nur die Art und Weise, wie der Inhaber sich legitimirt hat, sondern auch die Dauer seines Aufenthalts an bim Orte der Ausstellung und'der letzte vorherige Aufenthaltsort auf dem Schrine genau anzugeben. 4. An den Orten, wo die Polizei-Obrigkeit nicht wohnhaft ist, sind die Loealgerichtspersonen ermächtiget, zu Reisen nicht über fünf Meilen im Jnlande Legitimations-Charten zu crthcilcn; es haben aber solche bloö innerhalb dieser Entfernung von dem Orte der Ausstellung an gerechnet, Gültigkeit. 5. Den Reisenden liegt ob, in jedem Nachtquartiere die bei sich führenden Legitimations-Charten, bei Vermeidung, daß außerdem auf dieselben keine Rücksicht genommen wird, visiren zu lassen. Eben so muß die Visirung der Paffe in jedem Nacht quartiere erfolgen. An Orten, wo p^e Polizei-Obrigkeit nicht wohnhaft ist, kann das Visiren durch die Gerichtspcrsoncn ge schehen. 6. Weder für die Ausstellung der Legitimations-Charten, noch für das Visiren derselben darf irgend etwas an Kosten ge- fodert werden. 7. Von der Verpflichtung, besondere Legitimations-Charten bei sich zu führen, sind allein die auf Dienstreisen begriffenen Militairpersonen, welche sich deshalb durch ihre Dienstordre auszuweiscn vermögen, so wie die Gendarmen ausgenommen. 8. Soviel dagegen die öffentlichen Beamten und Diener, ingleichcn solche Personen betrifft, die in ihrem Berufe öftere und zuweilen schleunige Reisen zu unternehmen genöthigt sind, als Geistliche, Advocate», Aerzte, Geburtshelfer, Hebammen, so soll zwar bei diesen die h. 1 angcordnete Bescheinigung ebenfalls nicht erforderlich sein; es muffen aber dieselben sich mit einem von ihrer vorgesetzten Behörde, oder von der ordentlichen Polizei-Obrigkeit ihres Wohnorts auszustcllenden Zeugnisse, das sie «ege« ihres Amtes oder Berufes und zu den in solchen vorzunehmenden Reisen gehörig legitimiret, versehen, und zu dessen Vor zeigung zu jeder Zeit bereit seyn. 9. Zn Ansehung der Viktualienhändler und Boten, welche an gewissen Tagen zwischen bestimmte» Orten zu verkehren haben, wird von den vorstehenden Vorschriften eine Ausnahme in sofern gestattet, als denselben die Legitimation?-Charte für diesen regelmäßigen Verkehr jedesmal auf die Dauer einer bis zwei Wochen ausgestellt werden mag. Desgleichen vertritt bei den im Jnlande wandernden inländischen Handwerksgesellen die Stelle der LegitimationS-Charte das Wanderbzich, mit der Be stimmung jedoch, daß rücksichtlich dieser, wie jener Reisenden die Apordnung wegen des Visirens h. 5 ihre volle Anwendung behält. 10. Sobald in einem Orte dcä Inlandes die Cholera ausbrcchen sollte, darf innerhalb eines Umfangs von drei Meilen nicht nur von den Polizeibehörden, eine Rcisclegitimation irgend einer Art nicht weiter ausgestellt werden, sondern es haben auch dieselben sodann di? nach h. 9 crtheilten und noch nicht abgclaufencn Bescheinigungen den Inhabern wiederum abzufodern. Ist nm den angcsteckten Ort sofort ein Cordon gezogen worden, so können zwar Leguimarions-Charten für die außerhalb des Cordons wohncuden Individuen auch innerhalb einer größern Nähe crtheilt werden, aber nur erst nach Ablauf von 10 Tagen, nachdem der Cordon ausgetreten ist.