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rurch Production rinrS baaren Vermögens von wenigstens CinhundertThalern oder Werth sei der städtischen Polizeibehörde, welcher diese Prüfung lediglich überlassen bleibt, auszuweisen, widrigenfalls werden sie sofort von der Stadt gebracht. l 14. Aste in die Stadt Leipzig kommende inländische und ausländische Fremde haben sofort und längstens binnen 24 Stunden ihre Pässe am Thore abzugeben, wogegen sie die Aufenthalts, und Sicherheilscharten gewöhnlichermaßen erhalten. IS. Wer die äußern Thore der Stadt, wenn auch nur auf kurze Zeit, verlassen will, hat in dem Thore, welches er paffirt, seine Sicherheitscharte vorzuzeigcn. Es haben sich daher zu diesem Behuf auch die Einwohner Leipzigs ohne Unterschied und mit Inbegriff der Sludirendcn, insofern sie die äußeren Stadt.-Thore verlassen wollen, dergleichen Sicherheirschartrn resp. von der städtischen und akademischen Behörde zu verschaffen. . . 16. Diese Sicherheitskarten werden ein für allemal auf die Dauer der in dieser Verordnung'vorgcschriebenen Maßregeln und unentgeld li ch, insofern nicht damit die bisher schon üblich und zu bezahlen gewesen« AufenthaltSkarte verbunden wird, welchen, falls eS wegen der Bezahlung bei dem Herkommen bewendet, crtheilt. 17. Jeder Mangel an hinlänglicher Legitimation, worin er auch immer bestehe, hat die Zurückweisung der Person oder Waare zur Folge. Einheimische oder Fremde, die sich ohne Sicherheitskarte aus der Stadt entfernt haben, werden, wenn sie nicht auf andere glaubhafte Weise ihre Identität nachzuweifen vermögen, nicht wieder Hereingelaffen. 1S. Personen aus verdächtigen Gegenden werden, wenn ihre Legitimation nicht völlig unzweifelhaft ist, eben so wie solche, die legitimirt, aber erkrankt sind, der ärztlichen Untersuchung unterworfen, und nach Befinden, und wenn ihre Zu, rückweisung aus irgend einem Grunde unstatthaft ist, da nothig in eine deshalb errichtete Comumaz-Anstalt gebracht. 19. Alle Polizeibehörden, ingleichen die an den Grenzen und Nayonsbureaus angestellten Officianten werden hiermit zur ge, «lauesten Aufmerksamkeit angewiesen; und es ist insbesondere die Prüfung der Legitimationen aller Reisenden des In- und Aus, lande«, ingleichen aller Waaren-Transporte mit Sorgfalt und Strenge zu bewerkstelligen. Die GleitS- und Accis-Comnuffa- rien haben daher während dieser Zeil vorzüglich, den ihrer Aufsicht untergebenen Bezirk öfters zu rcvidiren, und vorkommende Ungebührnissc oder Nachlässigkeiten sofort abzustellen oder schleunigst zur Anzeige der vorgeschlcn Behörde zu bringen. 20. Auch werden die städtischen Accis-Officianten andurch angewiesen, der Polizeibehörde bei Ausführung der hier an, geordneten gcsundhcitspolijeilichen Maßregeln kräftigst Beistand zu leisten und sich den dieserhalb an sie ergehenden An, ordnungcn gemäß zu bezeigen. 2k. Alle vorstehend getroffenen Bestimmungen leiden auch auf die mit Post kommenden Personen und Waaren Anwendung.' E« erfolgt jedoch die Prüfung der Legitimation der mit den ordinaircn Fahr-Posten, Diligencen, Packposten und Eilwagen an, kommenden Personen und Güter nicht von den Rayonbureaus, sondern durch die Post-Behörde, al« weshalb das Oberpost-Amk zi« Leipzig die deshalb crfoderlichen Anordnungen zu treffen hat. 22. Das Visiren der Pässe und Zeugnisse an den Grenzen, auf den Bureau« und in den Thoren geschieht unentgeldliH 23. Alle auf den Rayonbureaus anzustellenden Officianten haben sich während ihrer Anstellung daselbst allen Anordnung«» der städtischen Behörde zu Leipzig oder der von derselben zu ernennenden Deputation zu unterwerfen und von ihr die erfoderlichen specicllen Instructionen zu erwarten. Nach vorstehender Verordnung, welche nach Maßgabe des Generalis vom 1Z. Juli 1796 und des Mandats vom 9. März 1818 zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und welcher außerdem von den Provinzial-Behörden durch Insertion in die Wochen- und Tageblätter möglichste Publicilatju geben ist, haben sich alle Bezirks- und Ortsbehordcn, Grenzwächter und Officianten drr Control-Bureaus, Accis- und Gleits-Beamten und alle, die es sonst angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 22. August 1831. Dte wegen der Maßregeln gegen die astatische Cholera verordnete Immediat-Commifsion, p, Könneritz. H. L. Hausmann, S.