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2 11. Was wegen der aus Rußland, Polen, Gallizien, aus der Gegend von Danzig und au« den K. K. österreichischen Staate» kommenden Fremden in dem kubUcanrio vom 1S. Juni diese« Jahre« h. 9 angeordnel worden, wird nunmehr auf alle Reisende dahin erstreckt, daß Posthalter, Fuhrleute, Schiffer, Gastwirchc, Herbergsvater und Privatpersonen, welche einen Reisende», der nicht einen gültigen, im letzten Nachtquartiere visirten Paß, oder, wenn er ein Inländer ist, eine Legitimation«-Charte von der bemerkten Beschaffenheit, oder Wanderbuch, bei sich führt, oder auf die angegebene Ärt al« öffentlicher Beamter oder Diener sich au«weist, ohne Anzeige bei der Obrigkeit und deren Genehmigung, »eiter befördern oder aufnehmen, in die angedroht« Strafe von 20 Thlk. verfallen. 12. Zeder Reisende, welcher ohne die vorgeschriebene Legitimation betroffen wird, ist anzuhalten, und»enn sich Umstande ergeben, die ihn al« veidächtig erscheinen lassen, unter Contumaz zu stellen, außerdem aber, mit genauer Dorschreibung der Reise-Route, an seinen Wohnort znrückzusenden. 13. Wer die ihm ertheilten Bescheinigungen dazu mißbraucht, daß er nicht legitimirten Personen damit zu ihrem Fortkommen behülflich ist, hat, nach Maßgabe der dabei vorkommenden Gefährde, Gefängnißstrafe von acht Tagen bi« zu vier Wochen zu gewarten. 14. Vorstehende Dor-christen treten mit dem 1. September diese« Zah et in Kraft. Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit de« Generali- vom 13. Zuli 1796 und de« Mandat« vom 9. Marz 1816 zu publiciren. Dre«den, den 1L August 1831. Die wegen der Maßregeln gegen die asiatische Cholera verordnete Zmmediat, Commission. von Könnerih. Verordnung die Reiselezimationen H. L. Hauimann, 8. der Inländer belr. Gebührenfrei. G , Legkti m a tions » Cßart«, gültig, nur für die Dauer der unten bemerkten Reise. D wirb zu der Reise, welche d selbe, um i von hier über nach und von da nach zurück innerhalb der nächsten machen,'und antreten will, in Gemäßheit der Verordnung vom 13. August 1831 zum Au<wti« über den guten Gesundheittzustsnd Heimath die gegenwärtige Legitimation« , Charte hierdurch ertheilt. Gegeben zu S. Unterschrift. Anmerkungen: 1) Diese Charte ist in jedem Nachtquartiere zu visiren. 2) Wenn der Inhaber derselben sie einem Andern gib,, um ihm »«durch zu seinem Fortkommen zu verhelfen, so verfällt er in eine Strafe von acht Tagen bi« zu vier Wochen Sefangniß.