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B e i l. a g e zum 2 3sten Stück des Loigtländischen Anzeigers. Den 4. Jun y 1831. Nachdem Ein König!. Sächsisches Hohes Geheimes Finanz-Collegium beschloßen und dem ge- mäs an uns verordnet: ' daß zur Erleichterung des Feldbaues in dem Voigtländischcn Kreise den sämmtlichcn Grund stück-Besitzern, mit Einschluß der Rittergüter, für die Geschirre, mit welchen selbige Kalk, Asche, Salz-oder andere Dünge-Surrogate zur Feldbestellung erhole» lassen, ohne Unter schied, ob solche mit Pferden oder anderm Zugvieh bespannt sind, eine Ermäßigung des ChaußcegeldeS bisau sdicHälfte der, bei den betreffenden Einnahmen allen bestehcnSrn Rollensätze, bis auf Wicderruf, unter der Bedingung jedoch, zu Theil werden zu lalftn, daß auf diese Begünstigung «»^diejenigen Geschirre Anspruch machen können,-welche sich jedesmal durch, von den Ortsgcrichten und resp. von den Rittergulhsbesihern, oder deren Gerichiedirectoren, deren Pächtern oder Ver waltern, ausgestellte gnügliche Bescheinigung über den Bedarf der Düngema.terialicn und über die Anzahl der Bespannung bei den Chausseegelder-Einnahmen zu legitimiren vermögen; so wird nicht nur dieses, sondern daß auch bereits die nöthigcn Anweisungen an die sämmtlichen Chausseegelder-Einnahmen des Kreises erlassen worden sind, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Liga. Plauen den 21. Mai 1831. Ernst vomZezschwitz. Christian Well Helm Reich. Bekanntmachung, die Schankaecise in den Dörfern des Voigtländischcn Kreises betreffend. Da nach der, im Tarif der allgemeinen Gcncralaecis-Ordnung vom 12. Juni 1824 bei dem Artikel Bier unter II. 2. A. st. II. 2. L. und II. 3. enthaltenen Bestimmung für diejenigen Bicr- schcnkei^und Consumemen, welche dein Bierzwangc einer dazu berechtigten Stadt unterworfen sind, die Entrichtung der Accise in dem Falle eimretc« soll, wenn dieselben in Folge besondrer Conceßion das Bier aus andern Orten erholen; so ist, weil über die Auslegung dieser Vorschrift verschiedene Zweifel entstanden sind, mittelst allerhöchsten Befehls vom 29. März 1831 dieser Gegenstand fol gender besonder» höchster Entscheidung unterworfen worden: Daß, wo die Eremtion vom städtischen Bierzwangc auf eine zu Recht beständige Weise, nem- lich durch rechtskräftige Entscheidung, Verjährung, Verzicktleistung und Vergleich von der be treffenden. Schenkstätte, oder dem betreffenden Grundstücke als Rcalgcrechtigkeit erworben worden, die Erhebung der Accise nach den Sätzen unter II. 2. A. st. unter II. 2. L. und unter , II. 3. des Generalaceis-Tarifs ast vocem Bier gänzlich für aufgehoben geachtet; solche aber * dagegen in dem Falle statt finden soll, wenn ein Bierzwangspflichtiger, ohne ein derartiges Realrecht für sich zu haben, einseitig und für seine Person entweder mit Landesherrlicher Er. laubniß, oder unter Connivenz des Bierzwangsbercchtigten .Dorfbier erholt. Welches hierdurch zu^ öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Plauen den27^N«i 1831. - Ehr. Willhclm Reich, Glcits- und Attis-Commißaims, Be,