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10S heiratheten aber bis auf das doppelte dieser Sätze. Will übrigens der Ausländer sich auf etn solches Gewerbe niederlaffen, das außer dem zur Begründung eines eigenen Hausstandes über haupt erforderlichen Vermögen noch ein besonderes Betriebs-Capital voranssetzt, so muß er den Besitz des als erforderlich anzunehmenden eigenen Betriebs-Capitals Nachweisen. Um Vorspiegelungen zu verhindern, ist bestimmt, daß die bloße Vorzeigung von baarem Geld oder Staatspapicren nicht hinreichcn soll, vielmehr den Obrigkeiten überlassen ist, sich von der Wahrheit des Anführens annoch auf andere Weise Gewißheit zu verschaffen. Endlich sollen Ausländer, welche zum Behuf der Niederlassung das Meisterrecht suchen, nur unter der dop pelten Bedingung zugelassen werden, daß sie das 25ste Lebensjahr zurückgelegt und sechs Jahre hintereinander im Jnlandc in Arbeit gestanden und drei Jahre an dem Ort, wo sie sich nieder- lassen wollen, gearbeitet, auch sich diesen ganzen Zeitraum hindurch gut betragen haben. Vor der Aufnahme der Ausländer als Gemeindeglieder, sollen die Gemeinden oder ihre Ver treter gehört werden. Den Gemeinden bleibt eS unter gewissen Voraussetzungen überlassen, von der Strenge dieser Vorschriften abzugehn. Auf diese Weise ist dem Nachthcik, der durch die Aufnahme vermögensloser und leichtsinniger Ausländer dem Nahrungsstande und dem Gemeinwesen, ja dem Staate selbst zugefügt wurde- vorgcbeugt, ohne daß die Niederlassung von solchen Individuen, von denen sich ein Vortheil versprechen läßt, beschränkt wäre. Das Gesetz liefert zugleich einen Beweis, wie konsequent die Regierung das System einer konstitu tionellen Verfassung auch jetzt schon verfolgt, indem sic den Gemeinden in den Angelegenhei ten, die sie zunächst betreffen, eine Stimme einräumt. Ohne Zweifel wird das im Entwurf der Verfassungs-Urkunde vorbehaltene Gesetz über das Staatsbürger- und Heimathsrecht oder die Städte- und künftige Gemeinde-Ordnung auch feste Bestimmungen über die Ver bindlichkeit ^ur Aufnahme von Ausländern enthalten. Allerdings können aber jene Grundsätze auf die Inländer wohl nicht unverändert angeweudet wcrdW und es bedarf daher ein solches Gesetz einer sehr reiflichen Ucbcrleguug und genauen Prüstng. Denn hat der Staat gegen Ausländer keine Verpflichtung, und kann er sonach in Ansehung ihrer Bestimmungen treffen, wie sie seiner Convenienz am angemessensten sind, so hat er dagegen gegen seine eigenen Unter- thanen die Verpflichtung, ihr Fortkommen möglichst zu erleichtern und nicht durch Verbote zu hindern. Es wird daher bei einem solchen Gesetze die allerdings schwierige Aufgabe gelößt werden müssen, Bestimmungen aufzufinden, wodurch auf der einen Seite die Gemeinden vor dem Iudrang solcher Individuen, die ihnen bald zur Last fallen könnten, geschützt, anderer seits die Inländer nicht behindert werden, sich dahin z» wenden, wo sie am leichtesten und sichersten sich ein Unterkommen und Unterhalt zu verschaffen vermögen. Vaterländisches. Der Hof- und Justizrath v. Gruner >st unter Enthebung von seinen zcithcrigcn An stellungen bei der Landesregierung und der Landcs-Ockonomie-Manufaktur- und Kom- merzken - Deputazion zum Lbcrkonsistorial- Präsidenten ernannt worden.— Beim großen Brande in Waldheim am 10. April d. I. war auch eine Anzahl ausgcwählter Sträflinge zum Löschen beordert worden und sie trugen durch ihre Anstrengung viel dazu bei, noch größeres Ünglück zu verhüten. Aber sic tha- tcn noch mehr. Ergriffen vom Jammer der vielen Unglücklichgtwordenen, beschlossen sie bü ihrer Rückkehr in die Strafanstalt und vermochten auch ihre Mitgefangenen dazu, eküc Samm-