Volltext Seite (XML)
11. Stück. Planen, Sonnabends den 12. Marz 1831. Vaterländisches. Ain 1. März wurde der Landtag wieder eröffnet und einer Dcputazion der Stände zu vörderst der Entwurf der neuen Ver fassung übergeben, in folgenden 8 Ab schnitten mit 146 Paragraphen. 1) Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen; 2) vom Staatsgu tc und dcmVcrmögendcskön.Hauses;3)von den allgemein enRechten und Pflichten der Unterthanen; 4) von dein Staats dienste; .5) von der Rechtspflege; 6) von den Kirchen, Unterri chtsanstaltcn und milden Stiftungen; 7)von den Stän den (in zwei Kammern, in deren erster Deputiere dcs Hochsiifts Meißen, der Herr schaft Wildenfels, der schdnbuegschen Rcceßherrschaften, der Univ. Leipzig, der Standesherrschaft Königsbrück, der cvang. Obcrhofprcdigcr, ein Dekan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zu gleich in der Eigenschaft als höherer kathol. Geistlicher, bcrSupcrintendent zu Leip zig, ein Abgeordneter des K o l l c g i a t st if t s zu Wurzen, ein Abgeordneter der Besitzer der schönburgschen Lehenshcrrschaf- ten, loAbgeordnetc der Ritterschaft, die Besitzer solcher Rittergüter, welche fin schuldenfreies und unthcilbares Fideikom- miß von wenigstens jährlich 4OOOThlr. reinen Einkommens errichtet haben, und endlich die 6 Oberbürgermeister der Städte Dresden, Leipzig, Zwickau, Chemnitz, Plauen und Budissin, in der zweiten aber l5Ab- geordnete der Rittergutsbesitzer, 25 Ab- geord. der Städtc und 25 Abg. des Bauer standes sitzen. Aller Z Jahre wird ein or dentlicher Landtag gehalten und es treten dann in der zweiten Kammer 5 Abg. der Rit tergutsbesitzer, 8 Abg. der Städte und 8 Abg. des Bauersiandes aus, doch können die Aus- trctenden auch wieder gewählt werden. Der König kann übrigens auch zu außerordent lichen cinberufcn, auch die Ständeversamm- lung vertagen und die zweite Kammer auf lösen; die Vertagung darf jedoch nicht über 6 Monate dauern und im Fill der Auflösung soll die Wahl und Einberufung neuer Stande innerhalb der nächsten 6 Monate erfolgen. Die definitiven Resultate werden in die Gesetz sammlung ausgenommen.) 8lvon der Ge währ der Verfassung, welche der jedes malige Thronfolger zu leisten hat, und es wird zum Schutze der Verfassung ein beson derer Staatsgerichtshof begründet. Der ,Hr. Konf. Min. Nostiz und Jänkendorf hielt bei der Uebergabe eine Rede, die sich so schloß: „Mögen die Bewachungen darüber unter göttlichem Beistand in ruhigerPrüfung begonnen, cintrachfig fortgesetzt und bald — auch in der Art beendet werden; daß in der Ehrfurcht gegen den Thron, in einem wohl geordneten inner» Staatsleben, in der Aus breitung guter Grundsätze und der innern sitt lichen Vervollkommnung der Staatsangehöri gen für das geliebte Vaterland ein bleibender Segen entstehe und noch über die späteste Zu kunft verbreitet werde." (Dazu helfe Gott!) Uebrigcns können wir des beschränkten Rau mes wegen das Einzelne der Eröffnungen nicht mittheilen, doch steht zu hoffen, daß eine allgemeine Veröffentlichung nicht unteb- bleiben werde. Hier bemerken wir nur noch, daß