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B e i la g e -um 4ten Stück des Botgtländtschen Anzeigers. Den 22. Januar 1831. ' ——" . > , — Bekanntmachung. ' - Neuerlich sind von verabschiedeten Soldaten vielfältige Gesuche um nachträgliche Ver gütung der ihnen in der Zeit vom Monate Januar 1814 bis mit Januar 1819 formirten Löh nungs-Abzuge angebracht worden. Diese Gesuche könne» nicht Gewährung finden, und cs wird deshalb, in Gemäßheit der von Sr. Königlichen Majestät und von Sr. Königlichen Hoheit, dem Prinzen Mitregenten, erlassenen Höchsten Anordnung, zur Bescheidung und Benachrichtigung der Interessenten, Folgendes bekannt gemacht: Da in damaliger Periode die Cassen und Hülfsqucllcn des Landes in ganz erschöpftem Zustande waren, den Sächsischen Truppen-Abteilungen aber in den Staaten, ipo sie sich be fanden, die vollcVcrpficgung IN natura gewährt wurde, so ordnete das fremde Gouvernement an, daß, vom isten Januar 1814 an, von der Löhnung eines jeden Mannes, gegen jenen Genuß der vollen Natural-Vcrpflegung, monatlich 1 thlr. 8 gr. in Abzug gebracht, und innebehalten werden sollte. Auch haben damals, wegen des allge meinen Nothstandes der von dcn Kricgsdrangsalcn betroffenen Lander und wegen des Mangels an baarrn Geldmitteln, gleiche und zum Theil noch höhere Löhnungs-Abzüge bei andern gegen Frankreich verbündet gewesenen Armeen, Statt gefunden. Nach der Rückkehr des Höchstseligen Königs Majestät haben Allerhöchstdiesclben sogleich Ihr Augenmerk darauf gerichtet, den Mannschaften der mobilen Truppen-Abteilungen ein Mehreres zuLewährcn, und es ist, in dessen Folge, der vorerwähnte Löhnungs-Abzug, vom 1. August 1815 an, auf monatlich 1 thlr. so wie vom 1. Februar 1816 an, auf monatlich 12 gr. herabgesetzt worden; wobei sich die Mannschaften ganz unstreitig in günstigerer Lage befunden haben, als wenn sie im Lande, von dem vollen Betrag der Löhnung, ihre Beköstigung hätten stlbst besorgen müssen. Nach Erwägung dieser Verhältnisse, werden die Mannschaften, welche damals in den Reihen Sächsischer Krieger gestanden haben, sich selbst überzeugen, daß sic für die erwähnten Löhnungs-Abzüge, wodurch sic, bei der dagegen genossenen Natural-Verpflegung, eine Ver kürzung an dem ihnen zugcstandenen Gekührniß nicht erlitten haben, keine Entschädigung verlangen können, und, daß von allen desfallsigen Gesuchen um so mehr abgestanden werden müsse, als in krincr Anordnung das Versprechen einer Nachzahlung enthalten ist, und auch den Militairs anderer Staaten, namentlich denjenigen, welche mit den beim Sächsischen Va terlande verbliebenen Soldaten damals in gleichen Verhältnissen gestanden haben, keine nach trägliche Vergütung gewährt worden ist. Dresden, am S. Januar 1831. , - Königliche Sächsische Kriegsverwaltungs - Kammer. Nächst-