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Bekanntmachung. Da die Vorschrift des Allerhöchsten Straßenbau - Mandats vom 28. April 1781. Cap. I. z. l. „Dicweilen auf Trockenhaltung derer Straßen die Aufmerksamkeit vorzüglich zu richten ist; So haben die Beschere derer anliegenden Grundstücken nicht allein die bereits vor» handcncn Gräben an denen Seiten der Straßen, so oft es die Umstände nöthig machen, und wenigstens im Jahr einmal, zwischen der Sommerbestellung und Heuerndte, tüchtig zu heben, sondern auch neue, wie und wo cs die Straßen-Commission anzuordnen für nöthig finden wird, anzulegen." sowie: „Bei Anlegung und Hebung der Gräben ist dergestalt zu verfahren, daß solche oben im Lichten drei Ellen weit, schnurrecht zwei Ellen tief, unten aber im Grunde anderthalb Ellen breit gehoben, und, wo nicht die Lokalumständc ein anderes erfordern, als in welchem Falle dieses dem Ermessen der Straßenbau-Commission überlassen bleibt, von sothaner Vorschrift keine Ausnahmen gemacht, auch daferne diejenigen, so die Gräben anzulegen und zu heben schuldig sind, sich darunter nachlässig erweisen, die Veranstal tungen dazu von nur gedachter Straßenbau-Commission getroffen und die darauf ver wendeten Kosten sodann von den Säumigen wieder cingebracht werden," in hiesigem Kreise häufig unbefolgt geblieben ist; so wird solches nicht nur allen betreffenden Grundbesitzern hierdurch nachdrücklich, und zwar mit der Bemerkung eingeschärft, daß die pünktliche Vollziehung obiger Anordnung zwar vor jetzt nicht inAnsehung derChauffeen, wohl aber in Betreff aller übrigen, auf fiskalische Kosten zu unterhaltenden, Land - und Pvststras- sc» erwartet wird. Plauen und Neuensalz den 15. April 1828. Die Straßenbau-Commission des Voigtlandischen Kreises v. Wietersheim. v. Beust. » Bekanntmachung. Es ist zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift der allerhöchsten Verordnung vom 29- Januar 1820, wonach an allen Kreuzwegen, oder wo sonst Land- Post- undCommerziakstraßen auch Communi cations- Dorf- und Nachbarwegc sich von einander trennen, Armsaulen und Wegweiser unter der in gedachter hohen Verordnung näher angegebenen Art und Wrisc aufzüstellen und zu unterhalten sind, an verschiedenen Orten hiesigen Kreises, theiks gar nicht, thells wegen Errichtung untüchti ger, falsch und unleserlich geschriebener Wegweiser nicht gehörig befolgt worden, ihcils auch mehrere der aufgestellt gewesenen Armsäulen nicht mehr vorhanden sind. Amtshauptmann» schastswegen werden daher diese Vorschriften sämmtlichen betreffenden wohllöbl. Gerichts- vbrigkeiten und Ortsgcmeinden hiesigen Kreises eingeschärft und dieselben veranlaßt und rexp. nachdrücklichst angewiesen, nicht nur an allcnStellen, wo dergleichen Wegweiser und Orts tafeln gänzlich mangeln, für deren Errichtung ungesäumt Sorge zn tragen, sondern auch alle wandelbaren, unrichtig und unleserlich beschriebenen auch verwischte» Wegsaulen durch neue, zwar ganz einfach, aber richtig beschriebene Wegweiser zu ersetzen. Neuensalz, am 15. April 1828. König!. Sachs. Amtshauptmannschaft des Voigtl. Kreises. Heinrich Leopold von Beust. Bekanntmachung. Da Herr v. Hand zu Plauen die ihm im Amtsbezirke Plauen mit Pausa murertraut gewesenen Jmpfbezirke zurückgegeberr, und Herr 0. Seyfart daselbst solch«