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zum Listen Stück des Boigtlän-ischen Anzeigers. Den 22. Deeember 182 7. Es wird hiermit eingeschärft,daß kein Hiesiger Hausbesitzer auswärtige und fremde Per sonen ohne eine von uns ausgestellte Bescheinigung, daß ihnen der Aufenthalt allhier gestattet sey, auf kürzere oder längere Zeit zur Miethe aufnehmen, auch eben so wenig seinen Hausge nossen den Aufenthalt dergleichen Personen gestatten darf. Jede Ucbertretung dieses Verbots - wird an dem Hausbesitzer ohne Ansehen der Person mit einer Geldbuße von 5 Thalern oder mit verhaltnißmäsigcr Kefängnißstrafc geahndet. Auch haben die hiesigen Hausbesitzer dop pelte Verzeichnisse der in ihren und ihrer Hausgenossen Familien befindlichen Personen beider lei Geschlechts bei denjenigen resp. Armen-Distrikts-Vorstehern, welchen ihre Häuser zugc- thcilt sind, binnen 8 Tagen einzureichrn, wozu ihnen gedruckte Bogen zum Ausfüllen zugc- schickt werden. Plauen den 18. Deebr. 1827. Bürgermeister und Rath das. Nachdem der hiesige Bürger und Webermeister Johann Gottlob Bock am 16. September dieses Jahres verstorben ist, und wir dessen abwesendem Sohne, dem Webergesellen Yohann Wilhelm Bock von hier, in der Person des lüesigen Burgers und Maure^ rich Bocks einen Abwesenhcitsvvrmund bestellt haben ; so wird solches-hiermit öffentlich de- kanntgemacht. Plauen den 8. Nov. 1827. Bürgermeister und Rath das. Auf das von den nächsten Anverwandten 1) Mstr. Johann Christian Rabensteins, Bürgers und Lohgebers von hier, welcher sich im Jahre 1802 von hier wegbegeben und seit dieser Zeit über sein Leben und seinen Aufenthaltsort keine Nachricht gegeben haben soll, und 2) Ferdinand Holzmüllers aus Haselbrunn, vhnweit hiesiger Stadt, welcher Akk Fleischerprofession erlernt hat, vor seiner Entfernung in Schöneck als Metzgerbur- sche in Arbeit gestanden ist, im Jahre 180-5 seine Eltern das letzte Mal in Obersach- scnberg besucht, hierauf sich nach Böhmen gewendet und seit dieser Zeit über sein Leben und seinen Aufenthaltsort ebenfalls keine Nachricht gegeben haben soll, beschchcne Ansuchen sind diese Abwesenden zur Empfangnahme ihres Vermögens, oder, da ferne dieselben nicht mehr am Leben scyn sollten, deren Leibes-, Testaments- oder sonstige Erben, so wie alle diejenigen, welche an der Abwesenden Vermögen, als Erben, Gläubiger, oder sonst aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche ru haben vermeinen, anf den Zwölften May 1828 zum Erscheinen allhier, zur Legitimation m Ansehung der Person und Sache, so wie zur kiquidirung und Bescheinigung ihrer Forderungen und Ansprüche, auch zum recht lichen Verfahren mit dem bestellten Herrn Lonwslliclor, unter der Verwarnung, daß die abwesenden Rabenstein und Holzmüller werden für todt erklärt, die übrigen Interessenten aber werden für ausgeschlossen und resp. ihres Erbrecht-, so wie ihrer etwaigen Ansprüche, auch