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22. Stück. Plauen, Sonnabends den 7. August 1S24. Kreishauptmannschaftliche Bekanntmachung. kBeschluß) 8) Die Mvlzer und Bierbrauer haben Achtung zu geben, daß die Darre und die Brenne Oefen allezeit tüchtig und wohl verwahrt find, sodann aber beim Darren und Brauen bt« Gewalt des Feuers wohl zu beobachten, auch zum Feuerwachen', Unterhalten und Auelöschen, tüchtige Mannspersonen zu gebrauchen. 9) An den Orten, wo die Unterthanen das Brauen haben, find die Privatdarren gänz- lieh adjuschoffen und dagegen gemeinschaftlich« Darren an Orten, wo es ohne Gefahr gesche he» kann, anjulegen. io) Wie überhaupt Waschkeffel und Brandwein-Blaßen an keinen gefährlichen Ort zu setzen find; Also haben auch alle Laboranten und Trandwetnbrenner in keinen andern, als Feuerfesten Gewölben ihre Handthierung zu treiben. n) Oie Gastwitthe, Weins Bier, und Brondweinschenken sollen auf ihre Fremden und Gäste, daß sie mit Feuer und Licht bHutsam umgehen, Acht geben; insbesondere, daß sie mit trennender Pfette im Haus, httuMehen, oder sich wohl gar aufdie Streu und in die Ställe damit begebm, durchaus nicht gestatten. 12) Mit Pulver oder anderer, Feuerfangender Materie beladene Wagen sollen von den Fuhrleuten bet 5 tblr. Strafe mit Zuziehung des Wirths an einem außerhalb des Dorfs gele genen Ort gestellt und daselbst bewacht werden. »3) Jeder Hausnllrth ist schuldig nach Derhältniß der Größe seines GutS oder seiner Nah- rnng eine "oder mehrere Laterna von Horn, Blech oder^las mit bedeckten Rauchlöchern zu Halts» und sich in den Stälen oder sonst in der Wirtschaft keiner andern Leuchten zu bedienen. >4) 3" den Höfen und Taffen, wie auch in der Erndtezeit beim Binden, Ausladen und Sammeln des Getreides, iogleicheu des Heues und Grummets hat sich jedermann deS Taback- rauchens zu enthalten. 15) Das Bläuen, Brechen und Hecheln des Flachses und das Hexelschneiden bei Licht, ingleichen der Gebrauch warmer Ziegels und anderer Steine oder mit Kohlen angefüllter Ge fäß« zum AuSwärmen der Betten ist gänzlich verboten. Auch ist bet Nachtzeit das Dreschen und Aufheben des Getretdes und das Drodbacken möglichst zu unterlaffen, wo solches aber nicht zu vermeiden, dabei eine tüchtige Laterne zu gebrauchen. 16) DaS Rösten des Flachses ist blvs in von Kohlen sorgfältig gereinigten und genugsam abgekühlten, Feuerfest verschlossenen Backöfen gestattet. 17) In den Stäv n ist kein überflüßiger Vorrath von Heu und Stroh aufzub,wahren und find die Böden über den Ställen mit grspündeten Bretern rd-r Estrich, nicht aber mit Stangen zu belegen. Auch ist in den Scheunen kein nasses Getreide oder Heu, um eine Entzündung desselben z« vermeiden, einzupansen, L8) Lin