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Beilage zum 33sten Stück des Voigtländischen Anzeigers. Den 18. August 1827. Von einigen Königlich Sächsischen Beigleits-Einnahmen des voigtlandischen Kreises ist verschiedenen ^phen der Glcitsgcsetzc vom 15. März und 29- August 1823 zum Nachtheil des Publikums entweder keine umsichtige Interpretation untergelegt oder der Sinn des Gesetzes mit den gegebenen Erläuterungen nicht in Einklang gesetzt worden, wodurch schon manche, eben nicht laut gewordene, Beschwerden von Passanten entstanden sind. Die hauptsächlichste unter diesen aber ist, daß der 1Z. §. der Gleitsordnung »3 8. in Verbindung mit dem Höchsten Mandat vom 29. August 1823 zu §. 13 sä g., wo ausdrücklich verordnet worden: daß die Befreiung der Einwohner des'Glcitsorts, welche thcils mit ihren eignen Pferden und Geschirr, theils mit den von ihnen angenommenen Lohnfuhren, Gleirsstraßcn passiren, sich nicht nur auf ihren Wohnort, sondern auch auf die übrigen Gleits-Einnahmen des Glcits-Bezirks, worinnen ihr Wohnort liegt, erstrecken soll re. von manchen Beigleits--Einnahmen gar nicht beachtet, und dasGlcitc >n äebile erhoben wor den. Commissariatswegen werden daher dergleichen Mißgriffe gegen die gesetzlichen Vorschrif ten unter der Verwarnung hiermit untersagt, daß widrigenfalls die Restitution des von Pas santen dennoch bezahlten Gleits, diesen nicht aus der Lasse, sondern von dem dawider han delnden Beiglcits-Einnchmcr, auch sonstige Verantwortung rc. erfolgen muß. HIcrnächst be merke ich noch, daß hier nur von solchen Passanten nach den bestehenden Glcitsgesctzcn die Rede seyn kann, welche den Tarifsatz nach der dritten Classe der Gleits-Ordnung zu entrich ten haben; daher von dem Fuhrwerk der ersten und zweiten Classe die Satze, wie bisher, ver einnahmt werden müssen. Auch darf ich wohl hauptsächlich zum Besten derjenigen Reisenden, welchen die Abgaben-Gesetze im Hintergründe des sonst gutwilligen Herzens liegen, die Be merkung nicht unterlassen, daß in dem voigtlandischen Kreise die beiden Gleits-Bezirke nach den Aemtern und zwar, daß die in den Amts-Distrikten Plauen mit Pausa etablirten Gleits- Einnahmcn, von den in dem Distrietc des Amtes Voigtsbcrg sich sondern, dergestalt, daß der in dem einen Amts-Districtc wohnende Reisende nur in demjenigen seincsWohnorts gleits- frci, in dem andern aber cs nicht seyn kann. Plauen, den 14. August 1827. Christian Wilhelm Reich, Glcits- und Accis-Commissarius. Dcr militairpflichtigc, im Jahre 1806 allhicr zu Unterlosa geborne Johann Adam Korn dörfer, welcher sich bei der letztgewesenen Rekrutirung und bis jetzt weder bei uns angemcl- dct, noch gestellet hat, und dessen dermaligcr Aufenthalt unbekannt ist, wird in Gemäßheit des allerhöchsten Mandats vom 25. Fcbr. 1825 §. 73- Gerichtswegen hiermit öffentlich aufgc- fordert, binnen doppelter sächsischer Frist, längstens aber den 26- Novbr. 1827 sich persön-