Beilage zum Sten Stück des V o i g t l a n d i s ch e ii Anzeigers. Den 24. Februar 182 7. Wegen der, von den Händlern mit ausländschem Diebe zeither häufig begangenen Han dels Aceis-Unterschlcife, ist mittelst an mich erlaßnen allerhöchsten Befehls die Regiemaas regel angeordnet worden, dast alle dergleichen Händler ihre Heerden, oder auch einzelne Stücke bei der zuerst betreffenden Aeeis-Einnahme überhaupt, mit der Grenz- und General- Accise ohne Ausnahme verrechten sollen; wobei ich, um allen zwUfclhaftcn Anfragen im voraus zu begegnen, zugleich mit anführen must, dast 1) alle Aeeis-Einnahmen, mithin auch die Grenz-Einnahmen der Eingangsiationen in den Dörfern, die Grenz - und Gencral- Aecis-Handels-Abgaben ohne Unterschied sich verrechten lassen und solche vereinnahmen müs sen ; und dast 2) der Dorf-General -Accissatz in den Dörfern entrichtet, aber auch 3) in den hierauf zu passircnden Städten von den Mehhändlcrn kein Supplcmentsah des siadtschen Ta rifs nachbezahlt werden darf; denn wenn schon 4) aecisrcchtlich von den Dorfeinnahmrn keine General-AcciS-Passirzettel ausgestellt werden sollen; so sind doch selbige in den vor erwähnten Fallen befugt, Aeeiszettel über die Verrechtung der General-Handels-Aceise in der Maaße auszustellen, daß dieser Zettel die richtige Verrichtung aller Viehstückc, mithin eine allgemein geltende Quittung für den Jnnhaber in sich enthalten must; dast aber auch S) rin diesfallsigcs entschuldigendes Vorgeben der Viehhändler, daß sie ihr Vieh, oder auch nur einzelne Stücken durch das Land treiben und folglich blos den Trausito-Grenz-Zoll davon zu entrichten hätten, schlechterdings nicht angenommen werden darf; sondern cs ist ohne alle Ausnahme, außer dem wirklichen Grenz-Accis-Eingangs-Satze, auch der tarifmäßige Ge- neral-Accis-Satz nach Befinden in den Grenzstädten und in den Grcnzdörfcrn zu erheben. Welches vorläufig hiermit zur öffentliche» Kcnntniß gebracht wird. 8>ßn. Plauen, den 19-Februar 1827. Christian Wilhelm Reich, Gleits- undAccis-Eommissarius desVoigtl.Kreises. Nachdem wir vermöge hoher Verordnung E. hochlöbl.Consistorii zu Leipzig vom 13. De- eembcr v. I. großgünsiigst beauftragt worden sind, mit Subhastation der zu dem Vermögen des in Concurs verfallenen Papicrfabrikantens, Hrn. Christian Friedrich Geipels allhier ge hörigen Vier Glassiühlc in hiesiger Hauptkirchc links neben dem Altäre suk dlc>. 21. 22. 23. und 24. den Rechten gemas zu verfahren, wir auch zu diesem Ende den 23- April 1827 zum diesfallsigen Licitationsterminc anberaumt haben. So wird solches und daß das Nähere darüber aus dem im Durchgang des hiesigen Rathhauscs und am gewöhnlichen öffentlichen Orte aushangendcn Subhasiativnspatentc und der ohngefehren Consignation zu ersehen ist, hiermit zur öffentlichen Kcnntniß gebracht. Plauen, den 15. Fcbr. 1827. Die Kirchen-Inspektion das. vr. Christian Anton Aug. Fiedler, Sup. Bürgermeister und Rath das. Sub«