Volltext Seite (XML)
N Beilage jum 7ten Stück des V o L g t l a n d t s ch e n Anzeigers. Den 17. Februar 182 7. Da der mittelst Steckbriefes vom 28. Nov. 1826 verfolgte Georg Winkler aus Schön bach, vom Luditzer Criminalamt im Königreich Böhmen wieder aufgegriffen und zur Haft ge bracht worden ist: So wird dieß zur Erledigung der zu seiner Wiedererlangung ergriffenen Maasregeln bekannt gemacht. Auerbach, am 13. Februar 1827. Adelich Pla n itzi schc Gerichte daselbst. Beyer. Die Brandea sft ngelder auf den Termin Michaelis 1826 betragen, laut höchster Jntimation vom 18. Januar 1827 7 gr. von loo thlr. Assecuranz -Quanto und sind, spätestens binnen 8 Wochen von dato an gerechnet zu entrichten, widrigenfalls die Säumigen die erecutivischc Beitreibung derselben zu gewarten haben. Plauen am 18. Februar 1827. Der Rath daselbst. Nachdem bei hiesigem Jusiizamtc angezeigt worden, daß Johann Adam Keilhack aus Rcinhardtswalde im Jahre 1806 oder 1807 in einem Alter von 17 Jahren, zum Kön. Sächs. Mlitair ausgehvbcn und unter das Regiment Sr. Majestät des Königs versetzt worden, am 2- April 1812 mit nach Rußland marschirt sey, nach der Erzählung einiger Cameraden Keil hacks aber daselbst am 27. Juli 18 l 2 von Russischem Militair gefangen genommen und nach Kiow transportirt worden, daselbst zweimal am gelben Fieber erkrankt, und bei der zweiten ihm überfallenen dießfallsigen Krankheit mit Lode abgegangen seyn soll, auch seit seinem am 2. April 1812 erfolgten Abmarsche aus Sacksen nur ein cinzigesmal aus einer Stadt in Pohl- nisch Gallizien geschrieben, seitdem aber nichts mehr von sich habe hören lassen, daher des Abwesenden Bruder Johann George Keilhack aus Reinhardtswaldc gegenwärtig um öffent liche Vorladung seines Bruders gebeten hat; So ist in Gemäßheit der allerhöchsten Verord nung vom 9. September 1826 eingangsgcnanntcr Johann Adam Keilhack, oder im Fall sich dieser nicht mehr am Leben befinden sollte, dessen Erben und Gläubiger, oder alle diejenigen, welche aus irgend einem Rrchtsgrunde, ex cgpito llerecliistis vel ere6ni, vel slio guocun- gne titulo an dessen Vermögen Ansprüche zu haben vermeinen, eclictsliter und peremtoris geladen worden, den 30. Juli 1827 zu rechter Gcrichtszcit an hiesiger Amtsstelle in Person und resp. bevormundet, auch sonst auf legale Weise zu erscheinen, sich zu dem anberaumten Termine behörig anzugcben,'zu legitimiren, ihre Forderungen zu liguidiren und zu beschei nigen, sodann aber binnen gesetzlicher Frist mit dem hierzu annoch zu bestellenden Lonti-scli- mor rechtlich zu verfahren, unterbleibendenFallcs aber, daß der genannte Abwesende bei sei nem Ausbleiben für todt geachtet, und dessen Vermögen an die sich gemeldeten und legitimir- ten Erben verabfolgt, diese hingegen, so wie alle übrigen, welche Ansprüche daran haben könnten, sofern sic sich nicht gemeldet und ihre Forderungen liguidirt und bescheinigt, als präcludirt, auch der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verlustig werden geachtet werden. Hierüber ist der 24- September 1827 zu Erthcilung und Eröffnung eines Präklusivbescheids, und nach Befinden zu Jnrotulation und Versendung der Acten nacy rechtlichem Erkenntniß, und endlich der 22. Dccembcr 1827 zu Bekanntmachung des verab- faßten oder eingcholten Erkenntnisses, als wozu die Betbeiligten zugleich sud poens xubli- csri vorgeladcn sind, anbcraumt worden, und wird Solches und daß alle diejenigen, welche allhicr nicht wohnhaft sind, zu Annahme der künftig an dieselben zu erlassenden Ausfertigun-