Volltext Seite (XML)
362 10. Eine Rückzahlung der gemachten Einlage tritt nur Mch Abzug der 3. 4. 11. 5. 12. Politische u. andere Merkwürdigkeiten. 6. 7. 8. 9. m 6' seine äffen Volks L w« de voi beim Tode des Einleger bei dessen Auswanderu in der Art ein, daß die E Jahr erreicht haben, so treten diese in die Erb- Classe ein, deren Bevorzugung (tz. 40. der Sta tuten) weiterhin erörtert werden wird; jede Jahres gesellschaft bildet bis zu ihrem völligen Aussterben ein in sich abgeschlossenes Ganzes. Die Einlage kann entweder für den Einzelnen selbst oder für eine dritte Person geschehen und es muß dabei Vor- und Zuname, Geburtsort, Tag und Jahr Stand, Gewerbe und der derzeitige Wohnort angegeben und bescheinigt werden. Die Einlagen für jede Jahresgesellschaft können nur in dem Zeitraum vom 1. Febr. bis 30. No vember (Sammeljahr) gemacht werden. Außer dem Betrag der Einlage hat der Eintretende ein für allemal zu entrichten: 15 Ngr. Eintrittsgeld, 10 - für jeden Monat, den die volle Ein lage später als im Monat Februar gemacht wird; durch die letztere Bestimmung wird eine Gleichstel lung der früher und später Einzahlenden bezweckt, indem für Alle im SamtNeljahr eintretende Mit glieder, die Rente vom 1. Januar des folgenden Jahres zu laufen beginnt. Ueber jede volle Einlage wird bei der Einzahlung ein Cassenschein ausgestellt und spätestens innerhalb sechs Wochen gegen einen Rentenschein vertauscht. Für jede volle Einlage wird eine lebenslängliche Rente gewährt, die anfangs jährlich 3 Thlr. be trägt, mit den Jahren zunimmt und bis zu 150 Thlr. jährlich anwachsen kann. Die mit Schluß jeden Jahres fällige Rente wird im Februar und März des darauf folgenden Jah res gegen eine mit Lebens - und Aufenthalts-Be scheinigung versehene Quittung ausgezahlt und kann bei der nächsten Agentur, gebührenfrei, in Empfang genommen werden. Außer den vollen Einlagen, können in den ver schiedenen Alters-Classen auch Stück-Einlagen von 20 — 60 Thlr gemacht werden, für welche eine Verschiedenheit der Behandlung nur in der Hin sicht stattfindet, daß die darauf fälligen Renten nicht baar ausgezahlt, sondern so lange gut ge schrieben werden, bis die Stück-Einlage dadurch zum Betrag von 100 Thlr. angewachsen ist, von welchem Zeitpunkt an selbige in alle Rechte der ursprünglich vollen Einlagen eintritt. Ha seir wir das abg 49 Leh und Am Lei; mer Mi früh 60 vere wür 10 Leip Die Die stach« nur ihr g sam zwar Sieg> wart, klicker in sei dem Leipzig. Eine Vergleichung Leipzigs mit andern Handelsplätzen, deren Geschäftsberechnungen vom Jahre 1829 vorliegen, giebt folgende Resultate: Im Jahr 1829 wurden in Leipzig eingeführt und verzolll 431,553 Ctr. ausländische Waaren; an Werth 45,231,859 Thlr. 12 Gr.; 160,343 Ctr. inländische Waaren, an Werth 10,965,452 Thlr. 12 Gr.; zusammen 591,898 Thlr., an Werth 56,197,312 Thlr. wobei der Getreide- und der Speditionshandel außer Anschlag gelassen worden ist, weil beide keiner Kontrole unterworfen waren, st daß diese Zahlen nur den Betrag des Proprehandels angeben. Der Handel Newyorks belief sich in dein« selben Jahre an ausländischen Waaren auf 34,743,307 Doll., an inländischen Waaren auf 20,119,011 Doll, zusammen 54,862,318 Doll, ä 1 Thlr. 10 Gr. - 77,721,617 Thlr., worunter für 2,854,171 Thlr. für Getreide, so daß also Leipzigs Proprehandel nur ein Viertel weniger betrug, und dieser Unterschied noch ge ringer sein würde, wenn man seinen bedeutenden, mehre hunderttausend Centner betragenden Speditionshandel quantifiziren könnte. In Petersburg wurden im ge> bis dahin bezogenen Renten, ^zürückgegeben wird; haben letztere mehr als die Einlage betragen, so findet eine Herauszahlung nicht statt. Die volle Einlage wird zurückgegeben, wenn die betreffende Alters - oder Jahres-Gesellschaft, wegen Mangel an Theilnehmern in einem Jahre nicht zu Stande kam und der Einleger die Rückzahlung verlangt, ohne sich einer andern Alters-Classe anschließen zu wollen. Die Herauszahlungen verjähren und fallen der An stalt anheim, wenn solche binnen vier Jahren nicht erhoben werden. Unrichtige Angaben über Geburts-, Tauf- und Le bensverhältnisse haben die Ausschließung und den Verlust aller Rechre und Ansprüche an die Anstalt dann zur Folge, wenn die Interessenten sich absicht lich solcher Unrichtigkeiten schuldig machten. (Fortsetzung folgt.)