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371 Beim Absterben eines Mitglieds kommt dessen Renten- Capital ganz oder theilweise zur Erledigung und zur Vertheilung unter die überlebenden Mitglieder: ganz — wenn der Verstorbene bereits 100 Thlr. und darüber an Renten erhalten hatte, und theilweis — wenn dies nicht der Fall war und das daran Fehlende den Erben vergütet werden muß. Die Art und Weise, wie diese Erbanfälle in den Alters-Klassen und in der Erbklasse verwendet werden, ist wesentlich verschieden; in jenen wird die antheilige Erb-Rata zum Renten-Kapital ge schlagen und die jährliche Rente um eine 3^ prozentige Verzinsung dieser Rata vermehrt, während dagegen in der Erbklasse nur der kleinste Theil (^) der Erbrata diese Bestimmung erhält, der übrige aber durch Leib renten und Capital - Vertheilung ganz absorbirt wird. Ein numerisches Beispiel möge das Gesagte erläutern. Beim Absterben eines Mitglieds aus der Alters-Klasse von 16 Personen mit einem Renten - Capital von 150 Thlr. beträgt die ganze Erbschaft . . . 150 Thlr. der Antheil eines Jeden . . 10 - und es wird folglich das Renten-Capital eines Jeden von 150 auf 160 Thlr. die jährliche Rente von 5 Thlr. auf 5 Thlr. 10 Ngr. erhöht, indem der Renten - Zuwachs in — 3^ Thlr. — 10 Ngr. besteht. Ganz anders ist das Verfahren bei der Erbklasse: Ueber die Bildung der Erbklasse und ihre Verschie denheit von den Alters-Klassen in ihren Elementen und in ihrer Behandlung sind in den §phen 36 — 47 der Statuten die erforderlichen Bestimmungen enthalten: wenn wir demohngeachtet in eine nähere Erörterung dieses Gegenstandes hier eingehen, so veranlaßt dazu der dop pelte Umstand: „daß gerade diese „Erb-Klasse" eine werthvolle Eigen- thümlichkeit der Sächsischen Renten - Versicherungs anstalt ist, und „daß deren Zweckmäßigkeit, und Nothwendigkeit im Publikum noch nicht gehörig erkannt und gewür digt zu werden scheint." Die Erbklasse wird gebildet durch alle Mitglieder derjenigen Alters-Klassen, deren jüngste Mitglieder das 55. Jahr erreicht haben; alle Alters-Klassen — mit alleiniger Ausnahme des Falles, wo deren Mitglieder vor dem 55. Jahre versterben — werden somit nach und nach in die Erb-Klasse übergehen und die Jahres- gesellschaft zuletzt nur aus dieser bestehen. ^(Beschluß folgt.) Politische u. andere Merkwürdigkeiten. I n la n d Brandunglück. Am 26. October d. I. sind in dem Städtchen Ostritz außer dem Rath -, dem Brau- und dem Malzhause, 85 Wohngebäude nebst Hinterge bäuden und 15 Scheunen ein Raub der Flammen geworden, wodurch 129 Familien oder 465 Menschen ihr Obdach, nächstdem einen großen Theil ihres Mobiliar vermögens, auch die in den abgebrannten Scheunen be findlich gewesene Heu- und Getreideernte verloren haben. Das Unglück ist groß und um so größer, da kaum drei der Brandstätten zur nothdürftigen Wohnung für den bevorstehenden Winter eingerichtet werden können. Deutschland. Mainz. Unter den Gegenständen, welche die Nheinschifffahrts - Centralkommission in ihrer diesjährigen Sitzung vorzugsweise beschäftigt haben, steht die, Ver handlung über die Freiheit der Scheldeschifffahrt oben an, die jetzt von Holland verweigert wird, weil die Umstünde sich verändert haben. Nach einer Zusatz acte zur Wiener Kongreßacte soll die Schifffahrt, wie auf dem Rhein, auch auf dem Neckar, dem Main, der Mosel, der Maas und der Schelde frei sein bis in's Meer. Berlin. Die Sraatszeitung hat die Namen der Senioren des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse ver öffentlicht. Es sind 52 aus dem Stande der Offiziere und 45 aus dem vom Feldwebel abwärts. Von jenen 52 befinden sich 25 noch im aktiven Dienste, 17 außer Dienst und 10 (darunter General v. Borstell) haben auf das Senioreneinkommen verzichtet. Von den 45 vom Feldwebel abwärts befinden sich noch 4 im Dienste und * merkwürdigerweise sind 3 Stabsoffiziere, welche also seit dem Kriege zu dieser Stellung aufgerückt sind; 19 sind im Civil angestelU; 18 leben in bürgerlichen Verhält nissen; 4 stehen bei den Invaliden, und 1 ist Bezirks feldwebel bei der Landwehr. Auffallend ist, daß sich unter diesen 97 Senioren nur 1 Artillerist befindet, ein Beweis, wie spät die Auszeichnungen durch Dekoration auf die Auszeichnungen vor dem Feinde, an denen es doch bei dieser Waffe nicht gefehlt hat, gefolgt sind. Oesterreich. Der Kaiser hat die Anordnung deS Papstes hinsichtlich der gemischten Ehen, ob sie gleich gegen die dortigen Gesetze sind, bestätigt. Dem zu Folge dürfen nun die gemischten Ehen nicht mehr vom katholischen Priester eingesegnet werden. Da nun den