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370 versterben, somit in ersterer unter 92 Personen acht, in letzterer unter 74 Personen sechsundzwanzig Erbschaften zu vertheilen sein, und das Resultat für die ältere Classe dadurch sich noch günstiger gestalten, daß letztere nach dem inzwischen erfolgten Uebergang in die Erbclasse, an allen in derselben eintretenden Erbfällen einen größern Antheil nimmt. Das in gewisser Beziehung Günstige eines spätem Eintritts in jede Gesellschaft, die dem Alter Vortheile gewährt, beruht im allgemeinen auf der bekannten That- sache, daß die Wahrscheinlichkeit der absoluten Lebens dauer, nach Ausweis der nachfolgenden Zahlen, mit jedem Jahre zunimmt: Lebens- Alter. Jahre. wahrsch. Leb'.ns- Dauer. Lebens- Alter. wahrsch. Lebens- Dauer. Lebens- Alter. wahrsch. Lebens- Dauer. 5 51 35 61 65 73 10 53 40 63 70 77 15 54 45 65 75 80 20 56 50 67 80 83 25 58 55 69 85 87 30 59 60 71 2. Begünstigungen der länger Lebenden auf Kosten der früher Versterbenden. Der bei allen Leibrenten und Wittwengesellschaften vorherrschende Grundsatz, die lange Lebenden gewinnen, die früh Versterbenden verlieren zu lassen, mußte noth wendig auch hier in Anwendung kommen, wo es sich darum handelt, durch eine frühere Vorsorge das Alter gegen Mangel zu schützen. Findet dieser Grundsatz in der freien Vereinigung aller Theilnehmer auf den Grund der vorliegenden Sta tuten seine rechtliche Begründung, so stehen ihm aber auch überwiegende moralische und materielle Motiven zur Seite. Ein Beispiel wird diese Behauptung am besten erläutern und begründen: Aeltern machen für zwei 5 — 10 jährige Kinder Einlagen; das eine stirbt nach Verlauf von 10 Jahren, während denen es etwa 35 — 40 Thlr. Rente empfangen haben wird; die Aeltern erhalten dann 60 — 6 5»Lhlr. Abfertigung und verlieren somit den 10jährigen Zins-Betrag von 100 Thlr.; wird dieser pecuniaire Verlust gegen den mora lischen verschwinden, so wird er aber auch materiell insofern vollständig ausgeglichen, als dann die Erziehungs- und Unterhaltungskosten ihre Endschaft erreichten. Das andere Kind bleibt am Leben und gelangt zu einem hohen Alter; es wird dann eine immer anwachsende jährliche Rente von 20 — 50 — 80 — 100 — 150 Thlr. beziehen und die längst Heimgegangenen Aeltern für diese wohlthätige Fürsorge segnen. Zehn Einlagen werden hinreichen, um dem hohem Alter, auch in den höhern Ständen, ein anständiges Auskommen zu versichern. Haben wir das Schicksal der Verstorbenen dem Himmel zu überlassen, so ist es dagegen unsere und der bürger. lichen Gesellschaft Pflicht, für unsere Mitbürger und Angehörigen beim Eintritt desjenigen Zeitabschnitts zu sorgen, wo das Bedürfniß zu-, die Erwerbsfähigkeit abnimmt. Die Erfüllung dieses Zwecks läßt sich von unserer Anstalt mit bestimmter Zuversicht erwarten, da deren Erwartungen auf der Thatsache beruhen: „daß von einer großen Zahl vierjähriger Kinder nur die Hälfte das 50. Jahr erreicht'^ und somit der von allen früher Absterbenden der Anstalt zugehende Gewinn der Ueberlebenden und in einer mit dem Aller zunehmenden Progression, den Längstlebenden zu Theil wird. Daß aber die Gesammtheit dieses Ge winnes nicht für die Zukunft aufgespart, sondern ledig lich zum Besten der jetzt Theilnehmenden verwendet wird, dies beruht auf derjenigen Anordnung unserer Statuten, vermöge der beim Absterben einer Jahresgesell schaft kein Vermögen oder ein kleiner Bestand nur dann vorhanden sein kann, wenn den zuletzt überlebenden Mitgliedern die Maximal-Rente (150 Thlr. jährlich) zu Theil geworden ist. Zu H. Die allmälige Vergrößerung der anfänglichen Rente von 3 Thlr. wird erhalten: a. durch eine höhere Verzinsung der eingelegten Capitale; es ist diese durchschnittlich nur zu 3^ Z ange nommen und werden die eingehenden Gelder, wie wir hoffen, in ihrer Mehrzahl zu 4 H unterzubringen sein, so tritt schon dadurch eine allgemeine Vermehrung der Renten ein; ! d. durch Zuschüsse aus dem Reserve-Fonds, wenn dessen Ertrag durch den — möglichst zu beschrän- kenden — Verwaltungs-Aufwand nicht ganz ab- sorbirt wird, e. durch Vermächtnisse, Strafen, nicht erhobene! Renten rc. und hauptsächlich I ä. durch die in den verschiedenen Alters» und Erki klassen eintretenden Erbfälle.