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330 §. 5. Den inländischen Courantmünzen werden gleichgestellt: a) zum Behufe von Zahlungen an und aus Staatskassen als auch im gemeinen Geld verkehr: Doppelthaler-(34Gulden-) Stücke sämmtlicher Zollvereinsstaaten, nach Maaßgabe der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 . . . Einthalerstücke, König!. Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem Jahre 1764, inglei- chen die, der allgemeinen Münzconvention gemäß, von andern derselben beigetretenen Zoll Vereinsstaaten ausgeprägten Eindrittelthalerstücke, Königl. Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem Jahre 1764 Einsechstelthalerstücke desselben Gepräges, einschließlich der bis mit dem Jahre 1769 aus geprägten, jedoch in der Einziehung begriffenen sogenannten ungeränderten, tngleichen die im 14 Thalerfuß ausgeprägten Herzog!. Sachsen-Altenburgischen und Herzog!. Sachsen-Co- burg-Gothaischen ' Hierüber ferner noch: die im 20-Guldenfuß ausgeprägten, jedoch auf den Courantnennwerth im 14 Thalerfuß her abgesetzten L-Thalcrstücke Kurfürst!, und König!. Sächsischen Gepräges ingleichen: die km 20-Gu!denfuß ausgeprägten Thalerstücke Kurfürst!, u. König!. Sächsischen Gepräges, wenn deren Ausgabe in einzelnen Stücken erfolgt . b) ausschließlich für Zahlungen an und aus Staatskassen: Kurfürst!, und Königl. Sächsische und Thalerstücke nach dem 20-Guldenfuße mit Zuguterechnung von 2Zß, daher hundert Thaler und im einzelnen Stücke, unter Hinwcgfall der ausfallenden Pfennigbruchlheile (vergl. §. 16 des Gesetzes vom 21- Juli vorigen Jahres) Ein dergl. Thalerstück (Specicsthalcr) Ein - - (Conventionsgulden) Ein - » (halber Conventionsgulden) im 14 Thalerfuß alS Wert! für Thlr. Nzr Pf. 2 — —— 1 — 10 — 5 — — 2 5 102 23 1 11 1 — 20 Z — 10 2 c) insbesondere rücksichtlich der Zollgefälle an Königl. Sächsischen Zollhebestellen: diejenigen Münzen vereinsländlschen Gepräge S, welche in den diesfallsigen Anschlägen an den ge dachten Hebestellen namhaft gemacht sind. §. 6. Anlangend diejenigen Münzen, deren Umlauf im gemeinen Geldverkehr gestattet ist, ohne daß des halb eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme (§. 6. sub a) besteht, so dürfen äußersten Falles ausgegeben werden: a) inländische Münzen des 20-Guldenfußes: nach dem nämlichen Werthsverhältniße, welches (tz. S. sudb) bei Zahlungen an und aus Staatskassen festgesetzt ist; b) von ausländischem Gepräge: Conventions-Speciesthaler Thaler) . Conventions-Gulden Thaler) halbe Conventions-Gulden Thaler) . K. K. Oesterreichische Zwanzigkreuzerstücke dergleichen Zehnkreuzerstücke . im 14 Thalerfuß als Werth für Ll-lr. Ngr. Pf. 1 11 1 — 22 S — 10 2 — 6 8 — 3 4 §. 7. Die Thalerstücke Königl. Preußischen Gepräges sollen, insoweit deren Betrag bei einer Zahlung den Werth von Thaler nicht übersteigt, nicht nur im gemeinen Verkehr, sondern auch bei Zahlungen an Staats kassen durchgehends nach dem Nennwerthe von 2S Nevpfennigen verwendet werden dürfen. §. 8« Es bleibt Vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Innehaltung einer äußersten Werthsgrenze im gemeinen Verkehr durch Verordnung festzustellen. §. 9. Vorstehende Bestimmungen, wornach, bei Vermeidung der kn dem Gesetze vom 22. Juli vorigen Jah res angcdrohten Strafen, Jedermann in hiesigen Landen sich zu richten hat, treten vom I5ten Oktober dieses Jahres ab — bis wohin die Verordnung vom 17. November vorigen Jahres ihrem ganzen Inhalte nach bei Kräften bleibt— in Gültigkeit; cs sind aber, der §. 7 enthaltenen Vorschrift gemäß, die Staatskassen zur Annahme von^,-Thaler