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Z VsiStlanditcher Anzeiger, ische", U —— Zwei und fünfzigster Jahrgang. Redigirt von I. F. Fincke. Druck und Verlag von (5. Wieprechts seel. Wittwe. Zährl. Abonnementpreis SS Ngr. > ———— , > I / 42- Plauen, den 1«. «ctobcr 4841. Verordnung , U' die in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem inländischen Courantgelde, als erlaubt 7- k anzusehenden Münzen betreffend; ^8/ M vom 8. September 1841. l. M Do die zu näherer Ausführung des Münzgesetzes vom 20- Zull vorigen Jahres §. 14 ingleichen des Münz- Vausglcichungsgcsctzes vom 2t Juli vorigen Jahres §. 16, 17 und 19 unterm 17. November vorigen Jahres ' I erlassene Verordnung einige weitere Modifikationen nothwendig macht, so werden an deren Stelle nachstehende MVorschriften bis auf Weiteres hierdurch ertheilt: Z. 1. Für verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, werden an- den M durch erklärt: dem U a) alle Münzen, die durch Beschneiden, Abfcllen oder sonstige dahin abzweckende Manipulationen in ihrem Werthe sich- M verringert sind, insbesondere Be- L »a) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Ducaten, r. W bb) diejenigen Fünfthalerstücke in Gold (Pistolen), an deren gesetzlichem Gewichte (im einfachen Sächsischen und Preußischen L Mark, im Braunschweigischen und Hannöverschen L Mark) bei doppelten mehr als 4 As - bei einfachen » - 2 - bei halben « - 1 « fehlen, während bis zu dieser Grenze herab deren Anwendung als Zahlmittel, unter Vergütung von 1 Ngr. 3 pf. für jedes fehlende As, nachgelassen bleiben mag, halben und viertel Brabanter Kroncnthaler, vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Kurfürstlich Hessischen Courant-^ und Thalerstücke nicht inländischen ^-Thalcrstücke, mit alleiniger Ausnahme der Köktgltch Preußischen, (vergib §. 7.) echt- I v) ausländische Scheidemünze aller Art. !>ct W Z. 2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch ausländischer Scheidemünze für den Greazverkehr diesseitiger ^f. Dllnterthanen mit auswärtigen nachzuschen sei, wird erforderlichen Falles durch besondere Verfügung bestimmt — Dwcrden. Z. 3- Denen, die im Besitze verbotener Münzen sind, wird gestattet, sich derselben, entweder durch Abliefe- Drung an die hiesige Münzstätte, welche dafür den dtesfallsigen Metallwcrth vergüten wird, oder im Wege des -chfl. i Geldwcchsclvcrkehrs zu entledigen, doch leidet auf letzter» das Verbot der Wtederausgabe solcher Münzen als Zahl- I mitte! ebenfalls unbedingte Anwendung. ß. 4 Allen unter jenem Verbote (§. 1 und 3.) nicht enthaltenen Münzen bleibt der Umlauf in hiesigen landen gestattet, jedoch, wegen der nachbenannten Münzen, unter folgenden nähery Modifikationen. »orn- sche ch nrer- Uhr der ch. und ereit. die die die b) e)