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Zwei nn- s ü n f z i g st e r Jahrgang. Redkgirt von I. F. Fincke. Druck und Verlag von E. Wieprechts seel. Wittwe. Iährl. Abonncmc'ttprcis 25 Ngr. 2« Plauen, den 13. Mai 1841. an ftininitliche Obrigkeiten in den Amtsbezirken Zwickau, Werdau, Plauen und Veigtsberg. (Die Sächsisch-Baiersche Eisenbahn betreffend.) 9?ach einer untcrm 23. d. M. aus dem Könkgl. Ministerium des Innern ergangenen Verordnung sollen in unmittelbarer Folge des bald zu erwartenden Angriffes der Herstellung der Sächsisch - Baierschen Eisenbahn die zur Zeit erst bis Crimmitzschau gediehenen Detailvermessungen auf der Linie über Werdau, Reichenbach, Plauen u. s. w. sowie auf der zwischen den Städten Werdau und Zwickau gelegenen Fluren, unter Leitung des Wasser- baudirektors Major Kunz demnächst ihren Fortgang nehmen. In Gemäßheit der angezogenen Ministerin!-Verordnung werden daher die Iustizamter Zwickau, Werdau, Plauen und Voigtsberg, sowie sämmtliche in diesen Amtsbezirken befindliche Obrigkeiten, deren resp. Bezirke von der noch nicht definitiv festgestellten Bahnlinie möglicher Weise berührt werden könnten, von Vorstehendem und dem dem Wasscrbaudirektor'Major Kunz diesfalls erthcilten Auftrage mit der Veranlassung in Kenntniß gesetzt, nicht nur dem bei den fraglichen Arbeiten beschäftigten technischen Personal thunlichstcn Vorschub zu leisten und ihm den bei seinem Geschäfte nöthigen obrigkeitlichen Schutz angedeihen zu lassen, sondern auch den Gemeinden und Grundstücksbesitzern aufzugeben, daß sie das Betreten ihrer Grundstücke mit Vorbehalt der ihnen auf Seiten der Gesellschaft für den Eisenbahnbau bei eintretcnden erweislichen Eigenthums-Verletzungen vollständig zu gewähren den Entschädigung, zu dem angegebenen Behuse unweigerlich zu gestatten, auch jeder Störung der Vermessungs- arbeiten bei Strafe sich zu enthalten haben. Zwickau, den 29. April 1841. Königs. Sächsische Kreis Direktion. C. C. Freiherr von Künsiberg. Kölz. Wlit Bezugnahme auf obige Verordnung der Königl. Hohen Kreisdirektion vom 29. April d. I. und in Folge diesfallsiger Anordnung wird den hiesigen Grundstücksbesitzern, deren Grundstücke möglicher Weise von der Säch sisch-Baierschen Eisenbahnlinie berührt werden könnten, hierdurch aufgegeben: