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D e i l a g e zum Voigtlandifchen Anzeiger. Rcdigirtvon I. F. Fincke. Druck und Lcrlag von S. Wieprechts seel. Wirnro. 2 Plauen, den LS. Januar 18^1^ Bekanntmachung, den nunmehrigen Nennwerth der in Umlauf gebliebenen bisherigen Courant- und Scheidemünzen betreffend. s 4 2 r im 5 2 8 6 4 8 4 3 das inländische Sechspfennigstück ggr.) der Betrag von 4 einzelnen Sechspfennigstücken das inländische Achtpfennigstüek - » Vierpfennigstück - » Dreipfennigstück gemeinen Verkehr angenommen und ausgegeben werden darf. Dresden, den 4. Januar 1841. .) 2-5 12 24 48 6 24 8 4 3 5 2 1 Ministerium -es Inner« Nostitz und Jankendorf. Neugr. — pf. Au Vermeidung von Mißvcrständnißcn über die fernere Werkhsgeltung der im Umlauf gebliebenen bis herigen Courant- und Scheidemünzen wird andurch darauf aufmerksam gemacht, daß seit Anfang die ses Monats, als dem Zeitpunkte, von wo an die neue Münzverfassung in Wirksamkeit getreten ist, nicht höher und nicht niedriger als zu das bisherige Courant-Achtgroschenstück Thlr.) - 100 Neupfennigen oder io - - - Viergroschenstüek - ) - 50 das preußischeu. s.w. Cour.int-Zweigvofchenstück^'rThlr das inländische Zwölfpfennigstüok (i ggr.) der Betrag von zwei einzelnen Zwölfpfennigern , - - vier - - Demuth, L. Bekanntmachung, die Ausgabe der Zwanzigkreuzerstücken und Preußischen Zwölftelstücken betreffend. Um möglichen Kontraventionen gegen die in 6. der Verordnung vom 17. November W4o die für's Künftige in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem inländischen Courantgelde, als erlaubt anzu sehenden Münzen betreffend, enthaltene Bestimmung, „daß im gemeinen Geldverkehr das Zwanzigkreuzerstück „nicht höher als zu sechs Neugroschen acht Pfennigen und zwei Zwanzigkrcuzersiücke nicht höher als zu dreizehn „Neugroschen sieben Pfennigen ausgegcben werden sollen," zu begegnen, wird, in Gemäßheit diesfalls ergange ner Anordnung des König!. Ministerit des Innern, andurch darauf aufmerksam gemacht,