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Beilage -um 13ten Stück des Votgtlandischen Anzeigers. Den 27. März 183 0. Bekanntmachung. Zn Gemäßheit Allerhöchsten Befehls soll für die nächste Zahresfloße annoch eine Quantität Zell. Scheit- und Zell. Stockhölzer aus Privatwaldungen unter den bisherigen, in der Hauptsache unveränderten, Bedingungen erkauft werden. Die Waldbcsihcr, welche dergleichen Hölzer an die Konigl. Floße verkaufen wollen, werden demnach aufgefordcrt, ihre Angebote ehcmöglichft und spätestens bis Anfang May d. Zs. bei unterzeichnetem Elsterfloßamre zu machen, woselbst sowohl, als auch bei den Floßvorstchern, Klein zu Mulde, Schicker zu Mühlhaußen und Pfröhschuer zu Adorf die Bedingungen cinzuschen sind. Hinsichtlich des Slockholzes wird noch bemerkt, daß solches entweder schon im porigen Zahre gerodet seyn, oder doch, sobald es die Witterung erlaubt, sofort gerodet werden muß, und deshalb ehemöglichst anzubieten ist. Konigl. Elster-Floß-Amt Plauen, zu Untcrmarrgrün am 8. Marz 1830. E. von Zczschwih, F. C. von Eraushaar. Bekanntmachung. Bei dem bevorstehenden Beginn der Floße wird das Allerhöchste Mandat vom 16. Zuly 1743, in Gemäßheit dessen Niemand, weder während, noch nach voll brachter Flöße, sich an denen Flößhölzern, es mögen ganze oder halbe Scheite, Klöppel, Acste oder Stöcke, Scnkscheite oder andere Holzmaterialicn seyn, vergreifen, davon Etwas aufhalten, auszichen, verstecken und verschiessen, vielwcniger die Rinden und Splitter von dem Holze ab- peißcn, oder diejenigen Rinden, fv bereits abgefallen, aus dem Wasser hcrausziehcn oder wegtra gen soll, in Erinnerung gebracht, und da besonders seit einigen Zähren das Adressen und Heraus- ziehen der Rinden und Splitter überhand genommen hat, darauf aufmerksam gemacht, daß die Floßocdienten die strengste Anweisung erhalten haben, Jeden, welchen sie dabei betreffen, anzu zeigen, damit gegen ihn mit der geschlichen Strafe verfahren werden könne. Besonders haben auch die Aeltcrn ihren Kindern das Hcrausziehcn der Rinden und Splitter zu untersagen, außer dem alle durch selbige verhangene Ungcbührnisse zu vertreten. Königl. Elfterfloßamt Plauen am 15. März 1830. E. von Zczschwih. F. C. von Eraushaar. Es sollen die von weiland Christianen Sophien Lorcnzin allhier hinterlassenen Mobilien, an Kleidern, Wäsche, Betten, Meublement, Haus- und Wirchschaftsgerälhc, auf Antrag deren Erbcn an die Meistbietenden verkauft werden, wozu der 27. und 28. April d. Z. Nachmittags 2 Uhr bestimmt worden sind. Kauflustige haben sich daher zu gedachter Zeit in der von der Verstorbenen im Hause der Zustischcn Erben in der Herrengasse innengchabtcn Wohnung cinzufindcn. Ein Ver zeichnis der zu verauktionircndcn Gegenstände ist dem im hiesigen Nachhause aushängenden Auk- rionspateute beigcfugt. , Plauen, den 18.März 1830. Bürgermeister und Ralh das. Daß