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Beilage zum Ilten Stück - des Vo 1 gtl ä n d i s ch e n A n z e t g e r s. Den 13. März 1 8 3 0. Bekanntmachung. Zu Gemäßheit Allerhöchsten Befehls soll für die nächste Jahresflöße annoch eine Quantität Zell. Scheit- und Zell. Stockhölzer aus Privatwaldungcn unter den bisherigen, in der Hauptsache unveränderten, Bedingungen erkauft werden. Die Waldbsfißer, welche dergleichen Hölzer an die König!. Flöße verkaufen wollen, werden demnach aufgefordert, ihre Angebote chcmoglichst und svätestens bis Anfang May d. Zs. bei unterzeichnetem Eisterfloßamte zu machen, woselbst sowohl, als auch bei den Floßvorstchcrn, Klein zu Mulde, Schicker zu Mühlhaußen und Pfrötzschner zu Adorf die Bedingungen cinzuschen sind. Hinsichtlich des Stockholms wird noch bemerkt, daß solches entweder schon im vorigen Zahre gerodet scnn, oder doch, sobald es die Witterung erlaubt, sofort gerodet werden muß, und deshalb ehemoglich anzubicten ist. Königl. Elster-Floß-Amt Plauen, zu Unlcrmarrgrün am 8. Marz 1830. E. von Zezschwiß, F. C. von Craus ha ar. Mittelst eines, au das Gleits- und Aceis-Commissariat im voigtlandschen Kreise, ergan genen allerhöchsten Rcscripts vom 15. Februar dieses Zahrcs, ist die Gencralaccis-Befreiung in Städten und auf dem Lande, der im Hochfürstlich Rcuß-Greitzischcn Gebiete, aus den mit der Generalaccise verrechtetcn Materialien, gefertigten Waarcn aller Art, so zum Behuf der weitern Verarbeitung von hierländschen Fabrikverlegcrn den Lohnarbeitern in gedachtem Lande zugestellt und nachmals an die Besteller in gefertigten Waaren zurückgcliefcrt werden, anbcfohlcn und dabei folgende Modifikationen als Hinderungsmittel etwaigen Mißbrauchs höchsten Ort «»geordnet wor den: daß - ' 1) bei Ablieferung der Materialien an die ausländschen Fabrikarbeiter ein Accisofficiant zu- zuziehen ist, welcher sich von der Richtigkeit des angegebenen Gewichts und der Qualität des Ma terials überzeugenDuß. 2) Den in das Ausland abgehenden Materialien werden Passirzettel, welche die Acciscin- nahme des Orts nach vorgängiger, in Gcmäshcil der Disposition unter 1. erfolgten Untersuchung umsonst auszustellLg hat, beigegeben. , 3) Die daraus gefertigten Fabrikate müssen an den Absender der Materialien selbst über die nemlichc Grcnzeimiahme, über welche sie ausgefuhrt worden, wieder zurückgebracht und bei der Accis-Einnahme des Ablieferungsortes unter Zurückgabe dc-Passirzettcls gehörig declarirt werden, worauf die betreffende Einnahme das Gewicht de« Fabrikats mit dem, der Materialien zu ver gleichen und, dafern sich kein Bedenken vorfindet, die gencralaccisfrcie Aushändigung (denn die Grenzaccisfrciheit versteht sich mit Rücksichtnahme auf den Höchsten Befehl vom 29. September 1828 den Staaten-Verein betreffend, von selbst) an den Empfänger zu gestatten hat. 4) Ueber die Ausstellung der Passirzettel haben die Acciseinnahmen gehörige Register, auch über die Absendung der Materialien und darauf erfolgte Ablieferungen der Fabrikate oder Mamr- facte mit den einzelnen Fabrikverlegcrn, besondere Conti zu führen. Welches zu gehorsamster Bc, folgung obangczogencn allerhöchsten Befehls öffentlich bekannt gemacht wird. Sien. Plauen, den 2. März 1830. Christian Wilhelm Reich, Gleits- und Accis-CommissariuS. Zn