Volltext Seite (XML)
32. Stück. Plauen, Sonnabends den 12. August 19LS, Fortsetzung der PrelSaufgaben. H. Für Verbesserungen bei Fabriken, Manufacturen und städtischen Gewerben. §. 10. Wer in hiesigen Landen es zuerst dahin bringt, einen seinen Krämpeldraht, der, nach dem Urtheilc Sachverständiger, dem Pariser Krämpcldrahte in der Feinheit und Güte gleich, oder wenigstens nahe kommt, zu fertigen, erhalt, nach der befundenen mindern oder mehrern Vollkommenheit seines Fabrikats, 100 bis 200 Thaler. §. 11. Derjenige, welcher Krampcln verfertiget, die den besten Französischen gleich, oder doch nahe kommen, und solches durch Zeugnisse von wenigstens drei ansehnlichen Ma nufakturen hiesiger Lande, die sich deren mit Nutzen bedient haben, beibringt, erhalt So bis 100 Thaler. K. 12. Wer in hiesigen Landen feine Tuchschcren, die von inländischen Tuchscherern ein Jahr lang mit Nutzen gebraucht worden, verfertigt, und solche Fabrikation fortstellt, erhalt 200 Thaler. §. 13. Wer in hiesigen Landen Guß stahl, nach den unten angegebenen Erfordernissen im Großen und mit Vorthcil fabricirt, auch zuerst das dabei beobachtete Verfahren, mit Einreichung mehrerer Probestücke vdn diesem Stahle, bei den, in gegenwärtiger Bekannt machung unter No. 4. benannten resp. Behörden anzeigt, erhält, wenn sein Fabrikat, nach vorgängiger genauer Prüfung desselben, zur Fertigung größerer und kleinerer, schneidender und anderer Instrumente aller Art, vollkommen, tüchtig und brauchbar befunden worden, eine BelohMmg von Loo Thalern. - Anmerkung. Es sind aber die Kennzeichen eines guten Gußstahls vorzüglich folgende: 1) Reinheit und gleichförmiges Korn auf dem Bruche im weichen Zustande sowohl, als eine gleichförmige Farbe; 2) vollkommene Gleichförmigkeit und Festigkeit nach der Hartung in allen einzelnen Theilen, so wie das möglichst feinste Korn; 3) bei den verschiedenen Graden des Anlassens eine wachsende Zähigkeit, ohne jedoch die derselben entsprechende Harte zu verlieren; 4) frei von allen Rissen und Lamellen, die gewöhnlich bei unvollkommenem Gußstahl sowohl vor, aber noch mehr »ach dem Harten, sichtbar werden; 5) die Eigenschaft, bei gehöriger Rothglühhihc in jede beliebige Form geschmiedet werben zu können, ohne an seiner Qualität zu verlieren. §. 14- Diejenigen Personen, welche wollene, baumwollene, leinene, seidene oder andere Waarcn irgend einer Art fertigen, die vorher im Lande nicht bekannt ge wesen sind, oder auch in schon bekannten Waaren, wie z. B. der Verfertigung des Sohlen-