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Voigtländifcher Anzeiger. 31. Stück. Plauen, Sonnabends den s. August 1S2S. Fortsetzung der Preisaufgaben. z. 4. Derjenige Landwirth vom geistlichen, Bürger- oder Bauern-Stande, welcher in jedem Amte der Erste ist, der von den in vorstehendem bemeloeten, durch Prämien belohnten Erfind»ngen, neuen Werkzeugen oder Gcräthschaftcn einen nütz lichen Gebrauch macht, und solches durch das gerichtlich abgelegte Zcugniß seiner Nach barn beweiset, erhalt, nach dem Ermessen der Commcrzien-Deputation, ebenfalls eine vcr- hältnißmäßige Belohnung. (Siehe die Bemerkunq bei No. Z.) Z. S. Derjenige, welcher eine bessert Zubereitug des erzeugten Flachses, als die zeithcrige, jedoch nicht durch chemische und kaustische Mittel, bewirkt, und solchen falls zwei Eentner Probcflachs, welche ihm seiner Zeit wieder zugestellt werden, einsendet, soll eine Prämie, je nachdem das Produkt mehr oder miyder vollkommen ausgefallen ist, von LO bis 100 Thalern erhalten. §. 6. Diejenigen, welche das Obst zu Bereitung von Wein, Essig oder Cyd er und sonst in gcmcennützlichcr, der Gesundheit ohnnachthciligcr Weise benutzen, und daß sie diese Benutzungsart wenigstens zwei Jahre lang fortgesetzt haben, glaubhaft bcibrin- gen, haben, nach Beschaffenheit des Produkts, eine Prämie von io bis so Thalern zu ge garten. §. 7. Wer rin Lager von zur Lithographie geeigneten Steinen, welche den aus ländischen zu diesem Beyufe gleichkommen, entdeckt, erhält eine Prämie von 100 Thalern. Z. 8. Wer von den oben unter Z. bemerkten Grundbesitzern in Gegenden, wo es noch an harten Nutzhölzern fehlt, Eichen, Eschen, Ahorn, Buchen und Ulmen anpflanzt, erhält nach vier Jahren, von Zeit der Anpflanzung an gerechnet, auf jedes Schock der gepflanzten und in gesundem Zustande befundenen, auch wenigstens 12 Fuß hohen Bäume, eine Prämie von 4 Thalern. 9. Diejenige Gerichtshcrrschaft, oder die Gemeinde, welche an Orten, wo zur Zeit in einzelnen Backöfen gebacken worden, ein, oder nach der Größe des Dorfs, zwei Ge meinde-Backhäuser, mit Abscha ffun g sämmtlicher Privatbacköfen, angelegt und dabei, nach gerichtlich abgefaßter Backordnung, eine zur Holzcr sparniß dienliche Einrichtung trifft, erhält, auf ihr Ansuchen, 200 Thaler. Desgleichen hat derjenige Gcrichtsvenvaltcr, Dorfrichter, Gerichtsschöppe. oder jeder andere Einwohner, welcher seine Gemeinde zu dem Entschlusse, ein gemeinschaftl'ches Backhaus anzu legen, vermocht und sich bei dessen Ausführung thätig bezeigt hat, nach Ablauf zweier Jahre, von der geschehenen Ausführung an gerechnet, eine Gratificatißn von resp. 10 und 25 Thalern zu gewarten. ( Die Fortsetzung foigr.) Natur-