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Doigtländi sch s-r Anzeiger. 30. Stück. Plauen, Sonnabends den 29. July 1S26. P r e i s a u f g a b e n, fs auf allerhöchsten Befehl Sr. Kömgl. Majestät zu Sachsen, zur Aufmunterung de« Nahrungsstandes, die auf sechs Jahre 1826, 1827, 1828, 1829, 1830 und 1831 ausgesetzt worden sind, und von E. Königl. Sachs. Landes-Oeconomie-, Manufaktur» und Commerzien-Deputation bekannt gemacht werden ; vom 12ten May 1826. I. Für Verbesserungen bei der Landwirthschaft. S. 1. Diejenigen, welche Weideplätze, die ihnen gemeinschaftlich zustehcn unk» hon ihnen bisher gemeinschaftlich benutzt worden, unter obrigkeitlicher Bestätigung in rcchtsbeständiger Maße, ganz oder zum größten Theile, dergestalt unter mehrere Eigc«thü- mer zur Vertheilung bringen, daß jedem das ihm zugetheilte Stück zum uneingeschränk ten Gebrauche verbleibt, erhalten, nach der Beträchtlichkeit des befundenen Flächen- raums, (wobei der Acker zu 3M (3 Ruthen und die Länge der lctztern zu 7 Ellen l4Ioü ge rechnet wird), 5Ö, 100, 200 bis 3M Thaler. §. 2. Diejenigen, welche der Koppclhutung auf ihren gegenseitigen Grundstücken 'berechtigt sind, und solche, unter Bestätigung ihrer Obrigkeiten, durch rcchtsbcftändiacn Vergleich, also aufhcben, daßjcdem Eigcnthümer der alleinige und uneingeschränkte Gebrauch seiner Grundstücke, in Ansehung der Bcurbarung, überlassen wird, bekommen gleichfalls, nach der Beträchtlichkeit des Flächcnraums der aufgehobenen Hutung, so, 100, 200 bis 300 Thaler. Würde hierbei die Behutung zur Koppels nach abgcbrachtcn Fcldfrüchten und Grummet, auf den Feldern bis zu der jedem Eigentümer frcizulassenden Wiederchestellung, und auf den Wiesen bisMit dem 3 i sten März, den gcsammtcn Koppelberechtigtcn Vorbehalten, so wird jene Prämie, nach der Beträchtlichkeit der aufgehobenen Hutung, nur mir 25, 50, IM bis 150 Thalern, gereicht. Derjenige Beamte oder Gerichtsverwalter, durch dessen Bemühung die Vertheilung von Weideplätzen und die Aufhebung von Gemein-dchutungen, in der hier §. 1. und 2- gedachten Art, bewirkt worden, hat eine Gratifikation von 15 bis 30, und, nach Befinden der Umstände, von noch mehr Thalern zu gcwartcn. tz. 3. Derjenige, welcher ein neues Ackergcräth, oder eine andere zur Verbesse rung und Vervollkommnung der Landwirthschaftdienende Maschine erfindet, dis z. B. bei dem Ackern j Säen, Eggen, Ernten, Dreschen, Flachsbrechen, Rösten und Raf- finircn, inglcichcn beider Viehzucht, dem Brauen und Branntweinbrcnncn, ober bei andern banswirthschaftlichen Verrichtungen, mit Nutzen nngewcndet werden kann, erhält für eine solche Erfindung, nach Vcrhältniß ihrer Wichtigkeit, und wenn sic von wenigstens fünf er» / - sah-