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Voigtländischer Anzeiger 12. Stück. . Plaum, Sonnabends dm 22. Marz I82Z. Mandat über die Bestrafung der Holzdiebstähle und Baumfrevel vom 27sten November 1822. <Desch tuß.) > II. B a u m f r « v e l. ?. 2y. Von dem Ersätze und Schadenersatz« beim Baumfrevel. Die zuvor §. rü bis 2r wegen des Schadenersatzes gegebenen Bestimmungen leiden auch bei dem Baumfrevel Anwendung. §. 30. Don dem Verfahren bei Untersuchungen über Holzdtebstähle und Baumfrevel. Die Untersuchung einer Holzentwendung/ Parthiererei oder Hehlerei mit entwendetem Holze, so wie deS Baumfrevels, ist, sofern sich das Verbrechen nur zu einer Strafe von Höch, stens acht Wochen Gefängniß qualificirt, summarisch und rügenmäßig zu behandeln, und dem Verbrecher eine schriftliche Defensiv» dabei nicht zu gestatten. §. zr. Untersuchungen dieser Art (h. 30.) sollen, ohne Unterschied, ob sie die Besetzung der Gerichtsbank erfordern oder nicht, nach den im übrigen in der Verordnung wegen des CriminalgerichtöstanbeS vom 7ten Februar 1820 enthaltenen Bestimmungen, für den Gerichts» stand des begangenen Verbrechens gehörig feyn. §. 82. Hat sich ein beurlaubter Soldat eines Holzdlebstahls oder Baumfrevels schuldig gemacht, so hat der Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit dteß geschehen, denselben zur Haft zu bringen, und an das betreffende Militärgericht, zurHortstellung der Untersuchung, ab, zultefern, dieses aber von dem AuSgange der geführten Untersuchung ihm jederzeit Nachricht zu geben. §.33. Von der Zuerkennung der auf Holzdieb stahl« und Baumfrevel gesetzten Strafen. In den Fällen, wo e^nach §. s und 27 zu einer Zuchthausstrafe kommen kann, hat der Richter die wegen Holzdiebstahls oder Baumfrevels ergangenen Acten nach rechtlichem Er, kenntnisse zu versenden. In Fällen, wo nach §. 7 und 26 körperliche Züchtigung eintreten soll, deren Verhängung übrigens ein Verfahren »ach Vorschrift des §. i des Otner-iUs vom Zosten April 178Z noch ketnesweges erforderlich macht, ist zuvörderst, mittelst Berichtes, die Genehmigung der vbern Justizbehörde einzuhvlen, vor der Berichtserstattung aber jederzeit das Gutachten eines Arztes oder Wundarztes, insofern'eS nach §. 8 erforderlich ist, zu den Acten zu bringen ; im Fall sich aber daraus die körperliche Züchtigung als unanwendbar dar, stellt, die ditßfallsige Berichtserstattung ganz zu unterlassen §. 34 Gegenwärtige Vorschriften sind in jedem Dorfe jährlich an einem von der G„ richtsobrtgkeifj« bestimmenden Sonntage, Nachmittags nach beendigtem Gotjesdieoste, vor ver,