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V o i g t l ä n d i sch e r Anzeiger. — -- 9. Stück. Plauen, Sonnabends den 2. Matz »822. , kusrlicanäurn. Zu Jedermanns Wissenschaft wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, sdaß Jhro König!. Majestät von Sachsen rc. zur Erleichterung des aus und nach der Stabt Plauen statt findend den Verkehrs in Betreff der Chausseegelder < Abgabe durch Ektheilung des bereits unterm ne. Mar; vorigen Jahres Hon uns zur öffentlichen Kenntniß gebrachten allerhöchsten Befehls vom 3- Januar vorigen Jahres, so wie durch spätere höchste Rescripte bis j» anderer AnvrH nung überhaupt, folgende Einrichtung treffen zu lassen geruhet haben. 1) Soll die Befreiung des Zug, und andern Viehes der Inhaber aller an der Chaussee g« legenen Grundstücke auch auf die miethweise geschehende Bewirthschaftung der Feldgrundstück« Plaoischer Einwohner innerhalb des Stadtweichbildes sich erstrecken. Reitpferde und Spas« jierfuhren bleiben jedoch davon ausgeschlossen und der Chausseegeld »Entrichtung nach wie vox unterworfen. 2) Entrichten die Bewohner der Städte Plauen und Oelsnitz auf dem Wege zwischen soe thanen Orten, insofern die Rückreise ves Nachts vor »2 Uhr geschieht, und sie sich bei de« Einnahme gnüglich legitimiren können, bloS einmal Chausseegeld und zwar in der ersten Eine nähme, welche auf dem Hinwege betroffen wird, bleiben dagegen gegen Vorzeigung des er, halteneo Zettels, welcher jedoch bei Strafe des rafachen Betrags zurückzubehalten ist, auf der Tour in der zweiten und auf der Retour in beiden Einnahmen mit Erlegung des Chausseegele des verschont. Dasselbe begünstigte Derhältniß findet in Ansehung der Einwohner zu Plaue« 1« Bezug auf die dasige und Rosenthaler Einnahme statt. Wer soicheamach von Plaue« nach solchen Ortschaften reiset, wobei zugleich di« Rosenthaler Chauffeegelder, Einnahme betroffen wird, und desselben Tages vor Nachts ea Uhr zurückkehret, entrichtet blvs einmal bei der Ah« reise in Plauen in basiger Einnahme das Chausseegeld, nicht auch bei der Rückkunft, und bleibt in der Rosenthaler Einnahme auf dem Hin, und Herweg« gegen Vorzeigung des Plauische« Chauffeezettels vou der Ehausseegelder r Entrichtung ganz frei. Eben so sollen auch z) obige Vergünstigung, und zwar überdies nach dem »ud wo.Z derChausseerolle bei der, gleichen Fuhren stattfindeudeu, modertrten Satze, alle diejenigen Marktfuhren genießen, die von Rittergüthern und Dörfern hiesigen Kreises, dieselben mögen in, oder außerhalb Vee Stadtmeile gelegen seyn, mit eignem oder g,mietheten Fuhrwerke ländliche Erzeugnisse nach Plauen führen, und dabei das Chauffeehaue zu Oelsnitz, Plauen und Rosenthal berühren. Unter Marktfuhren sind solche zu verstehen, wodurch vvrgedachte Produkte zum feilen Verkauf auf die Märkte gebracht und mithin nicht als bereits verkauft den städtische» Erkäufen, zuge» führet werden. Zu ländlichen Erzeugnissen werden übrigens auch Mehl, Brod, Fische, Bau» Holz, Schirrhol», Böttcherhvlz, Breter, Pfosten, Latten, Schindeln, Reife, Brvchziegel/ Pflastersteine, Reißig, und Movsstre« , Stangen, Thon, Schiefer, Lehm, Wolle und der» gleichen gerechnet. Hiernächst 4) blei»