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Nr. 62 1W5 Mittwoch, den 15. März, ubends eilchvick Bau Pen, am 15, März 1905 Dresden, den 10. März IS05. verw. Königliches Amtsgericht. Hause« natrr» Löbau, am 27. Februar 1905. Heute sind Herr Privatmann Nikolaus Rebisch in Storch« Bautzen, am 13. März 1905. Bautzen, am 11. März 1905. Loutren, dvu 1b. lAürr 1905. R. lltUvr, viioLtor. diedm- d gebä re treu Hw leger :übt au, lle reil- 1 findet V,SW mShallt I». Ilek lers 188- Der Stadtrat. vr. Kaeubler. Oberbürgermeister. cmt BurkerSdocs etnzusehen. Ostritz, am 11. März 1905. Ministerium des Innern, v. Metzsch Der König!. Beztrksschulinspektor. Bach. tls Standesbeamter sür Storcha und Herr Gemeindevorstand Peter Paul Rebisch in Storcha fii dessen Stell»ertreter in Pflicht genommen worden. Dienstag, den 2t. März 1SV5, vormittags S Uhr, gelangen in dem AuktiovSlokale, an der Petrikirche 5, Parterre, hier, 17 eiserne fertige und unfertige Schiebetüren gegen sofortig« Bezahlung zur Versteigerung Bautzen, den 8. März 1905. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. die Festlegung (Anleitung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 12. Javi dieses JahrcS und die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wutkranken Tiere gebissen worden sind, oder rücksichllich welcher der Verdacht vorlieat, das die« geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist daS Führen der mit einem sichere» Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ledoch dülsen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem vorgenannten, als ge fährdet geltenden Orte nicht ausgesührt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angcschirrt mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit deS Gebrauches sestgelegt werden. Die Verwendung von Hiitenbunden zur Begleitung der Herde, von Fletsche Hunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bet der Jagd ist unte- der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit te« Gebrauche« (außerhalb de« Jagdrevier«) sefigelegt, oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geslih r -ve d-v Die Hundcbcsitzer werden daraus aufmerksam gemacht, daß die Maulkörbe den in der Verord nung des Königlichen Ministeriums deS Inner» vom 13. Mai 189!) (Er aß-Sammlung vom Jahre 1899, S. 8) erteilten Vorschriften entsprechen müssen. Wenn Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb deS gefährdeten Bezirks frei umher - taufend betroffen werden, so wird deren sofortige Tötung erfolgen, außerdem aber wirb der Schuldigt mir Geldstrafe bis zu 1.50 Mk. oder Hast bis zu 6 Wochen, bcz., wenn die Verletzung ber vorstehenden AbsperrungSmaßregel wissentlich erfolgte, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Im übrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Hast nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Tiere, welche den AuS- bruch der Tollwut befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist, sofort der OrtSpolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einzuseuden hat. Königliche Amtshauptmannschast. mm Kirchbach Hse. Bekanutmach««g. Das aus Blatt 31 de« Grundbuch« für Burkersdorf aus den Namen Gustav Alwin Mönch« ein. getragene, schuldenfreie Bauerngut, Nr. 40 des BrandkalaslerS sür Burlersdvrs, foll erbteilungshalber am 2s. März 19VS, nachmittags 2 Uhr, im Grundstülkc selbst mit, event. auch ohne Inventar freiwillig versteigert werden. DaS Gut besteht aus Wohnhaus, Scheunen-Schuppen und Wirtschaftsgebäude in gutem baulichen Zustande, enthält 2S Ira 98,9 a, ist mit 732,74 Steuereinheiten belegt und mit Inventar aus 54500 Mk geschätzt. Bcrstcigeiungsbedingungen und Inventarverzeichnis sind beim unterzeichneten Gerichte oder Gemeinde- Zu besetzen Ist Michaelis d. I. dle zweite Lehrerstelle an der Kirchschule zu Cunewalde. Kollatvr. Die oberste Schulbehörde. Einkommen: 1300 Mk. und freie Wohnung mit Garteogenuß. Bewerbungen um diese Stelle sind bis Ende März d. I. bei dem Unterzeichneten eiuzureichen. Hundefperre. Am 12. diese- Monats ist in Wuifchkc bei Hochkirch ein aus Hochkirch stammender, freiumherlausendcr, rllamtverdüchtigcr Hund erschossen worden. Die beztrkstierärztlichc Untersuchung dieses Hundes hat Tollwut ergeben. Gemäß Zss 37 und 38 deS ReichSgesctzeS vom die Abwehr und Unterdrückung von iiehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 folgende der Instruktion vom 27. Juni 1895 wird daher lr dle Orte Sorutzig, Pommritz, Wawttz, Wuischke bei Hochkirch, Steiudörfel, Waditz, Scheckwttz, Blösa, Göritz, Meschwitz, Weihig, Rachlao, und Döhle« Königliche Amts Hauptmann schäft. von Kirchbach. Hg 8vmiiirn. Oie Liitl»88llli8 der 8«kul»wtslr»iid!d»tvll findet 8ono»dviid, äe« L8» ULrr: vormltt»88 IV Ukr im 8uaiv dus üvminurs »tatt. Uierru deedrt sied vamevs des luedrerstoltegiuws geuerßebeost emruladeo die Schulanlage für die katholische Volksschule betr. Zur Deckung des bei der katholischen Volksschule aus das Jahr 1905 sich ergebenden Fehlbetrags ist von den der katholischen Schulgemeinde angehörigen Anlagepsltchtigen hiesiger Stadl ei»e Schulanlage nach dem für die städtischen Anlagen bestehenden Anlagensuße in Höhe von 0,5 Gemeindesteuereinheite» zu erhebe». Das Königliche Ministerium des Innern hat den Gemeindevorständen zu Heidenau, fAmtshauptmannschaft Pirna, Markkleeberg, Amtshauptmannschast Leipzig und Mockritz, mmtshauptmannschaft Dresden-Altstadt, gemäß 8 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangs vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 in den zu sihrem Geschäftsbereiche gehörigen Verwaltungssachen die Befugnis zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (88 29, 46 des Gesetzes), sowie in »en Ärbeits- und Diensilohn unter Vorbehalt des Widerrufes übertragen. Ausgenommen von dieser Befugnis bleibt die Zwangsvollstreckung in auf den Namen lautende Wertpapiere, außer Kurs gesetzte Jnhaberpapiere und Früchte, die noch nicht wom Boden getrennt sind (8§ 41, 42, 30 und 43 des Gesetzes). Bautzen, am 1l. März 1905. Königliche KreiShauptmannschaft von Eöiluckt. Fr. Bekan«t«ach»»q, Maßregeln gegen die Tollwut iu den Bezirken der Amtshauptmannschasten Löbau, Bautzen und Pirna betreffend. Da in letzter Zeit die Tollwut der Hunde tn den Bezirken der Amtshauvlmannichastea Löbau, Bautzeu nind Pirna einen bedrohtichen Umfang angenommen hat. sieht sich das Mlnistedum des Innern auf Grund »oa 8 18 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 in der Fassung der Bekauntmachuug vom I. Mai 1894 und von 8 i der Instruktion hieizu vom 27. Juni 1895 verauloßt, bis aus weiteres folgende« zu verordnen: l. Innerhalb der Beztike der Amtshauptmannschasten Löbau, Bautzen und Pirna ein- stchließltch der Städre mit der Revidteiten Städteordnung düsten Hunde nur dann sret umherlausen, wenn sie mit einem sicheren Maulkorbe versehen sind. Der Maulkorb muß so eingerichtet seln, daß sei passend anliegt, das Beißen verhindert und von dem Hunde nicht abgestrcist weiden kann. (Vergl. Ver ordnung vom 13. Mai 1899, die Hundemaulkörbe betr. — Ges.- u Ver -Bl. S. III) Auch Hvnde, welche »or Fuhrwerke gespannt oder auf solchen, ohne fest angehangen oder eingespcrrt zu sein, miigeflihrt werden, unterliegen dieser Vorschrift. Ausgenommen sind dagegen Jagdhunde während der Benutzung zur Jagd, Hlrtcnhunde während der Begleitung der Herde und Fleischerhunde während der Benutzung zum Treiben desVlehe«. 2. Nichtbeachtung der Vorschriften unter 1 wird, soweit nicht im einzelnen Falle strengere Siras- dostchriften anzmvenden sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast geahndet. Berantwortltch sür die Befolgung dieser Vorschriften ist nicht nur der Besitzer des betreffenden Haudes, sondern ai ch derjenige, welchem der Hund zur Beaufsichtigung anvertraut Ist oder derjenige, Iu dessen Begleitung der Hlind sich befindet. 3. Die Bestimmungen des Reichsviehseuchengesetzes und der dazu gehörigen Instruktion und Aus- zührungrbeslimmungen weiden, soweit sie Im Falle des Auftretens tollwülkranker oder Wllwutvndächltger Lunde strengere Maßregeln vorschreiben, durch gegenwärtige Bekanntmachung nicht berührt Ebenso bleiben «twalge, sür einzelne Gemeinden oder Verwaltungsbezirke bereits bestehende weilergehende Vorschriften in Vültigkeit. Di« Aufsichtso.gane sind zu streugerlleberwachung dieser Anordnungen und uunach - lichtlicher Anzeigeerstattung bei vorkommenden Zuwiderhandlungen verpflichtet. Die Hun de - besitze! sind gehalten, dte Behörden bei Bekämpsung dec Tollwut tunlichst zu unterstützen, Insbesondere Ihre Hunde gevau zu beobachten und nicht nur beim Eintreten verdächtiger Erscheinungen an diesen, sondern auch schon dann ungesäumt der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, wenn ein Hund mit einem tollwut- kranken Hunde in Berührung gekommen ist oder Bißstellen zeigt Die Vernachlässigung dieser A n > leigepslicht Ist strafbar (88 9, 10, 6s des Reichs» chfeuchengesetes). Neben der strafrechtlichen tZewntworilichkett besteht sür dle Huudebesitzer nach 8 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dte z I v I l re ch t l i ch e Schadenersatzpflicht sür durch ihre Hunde verursachte Verletzungen und Beschädigungen. 5 Jahn sch Slllov, rt wuibab.lL Uschstimfi. empfichüj In und «H« ei ftr. 4, l. a Wege rii >au ««rlim. Lxp. I. "l ößere« Geg!« ir LarM- 1 abzageta 8, patt. r. itadtth«!«) rholuog,» N8tW und sonstigen Kriegsbedarf gebietet, um gleichzeitig gegen Ticling und die einzige den Russen übrigbleibende RückzugS- ltnie zu operieren. Zur Beurteilung der jetzigen Lage muß man im Auge behalten, daß bis zum 8. März die beiläufig 400000 Mann starke russische Armee in der Hauptsache auf dem Schlachtfelde anwesend war, denn vorher war ein Rückzug, selbst wenn Kuropatkin einen teilweisen Rückzug zur Sicherung einer neuen Stellung in der Richtung nach Norden für angezeigt gehalten hätte, nur unter Preisgabe größerer Armeeteile angesichts des stürmischen Vordringens Nogts von Westen her ausführbar. Die vielen Marsch hemmnisse, wie Trains w., konnten dagegen wohl vorher rum Teil abgeschoben sein. In welchem Umfange dies ge schehen und damit ein Teil der Armeevonäte gereitet ist, wird man ja bald hören Für das Kuropatkmsche Heer würde dieses Abschieben des T»ainS in möglichst großem Maßstabe sich als doppelter Segen erweisen, da ihm nur der eine RückzugSweg von Fuschun über Japan nach Tieling längs der Hunholinie zu Gebote steht, da dir Mandarinen- straße und die Bahnverbindung nach Tieling bereits unter Wirkung der japanischen Batterien liegen. Eine kaum zu bewältigende Schwierigkeit sür dir russische Heeresleitung und des russischen Rückzuges. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß die russische Armee gänzlich geschlagen ist und daß sie es mit jedem Tage mehr wird, da die Ja paner sich diesmal in einer günstigeren physischen Verfassung zu befinden scheinen, als nach den Kämpfen bet Liaujang, wo sie den erfochtenen Sieg nicht derart aaszunutzen ver mochten, daß er ausschlaggebende Bedeutung erlangte. Um den Erfolg jetzt zu einem in jeder Beziehung ganzen zu machen, wäre es notwendig, mehrere japanische Divisionen von Mulden schleunigst in der Richtung auf Tieling zu entsenden und bereits während dieses Marsches auf die weiter östlich im Gebirge über den Wangdalinpaß sich zurück- zichenden Truppen einzuwirken. Der Umstand, daß diese auf Tieling zu entsendenden japanischen Truppen im Süden bei der Verfolgung in Wegfall kommen würden, braucht gar nicht erst in Rechnung gezogen zu werden, denn der russi schen Armee fehlt es nach der Niederlage an der Schlag fertigkeit, um auch nur den Versuch zu wagen, gegen die Armeen OkuS, NodzuS und Kurokis Front zu machen. Vorbedingung za einem derartig kühnen Unternehmen wäre allerdings, daß die japanische Armee einen genügend großen Operationsradius hat, d. h. über genügenden Verpslrgungs- I Der Etsgeborenea-AufftanH i« Deutsch-Güdwestafrita. Urb« die Ermordung eines Missionars durch MWitbois wird der .Volksztg." gemeldet. Danach ist der »Missionar Jäger, der seit zwei Jahren die Missionsstation »Aminais leitete und mit anderen Missionaren und den D treu bleibenden Betjchuanea bei Beginn des Witboiaufstandes »in die östliche Kalahariwüste flüchtete, am 2. März ermordet Mtvekdm. nffßschrj«tzttischt Krieg Ueber die Wirkungen der Niederlage bei Mulden I schreibt man der „L. Z.": Zum erstenmal im ostastatischrn I Feldzuge, jetzt nach der Schlacht bei Mulden, nützen die IJavaner einen Erfolg wirklich energisch aus. Die am I Freitag erfolgte Besetzung von Mulden durch Teile der ! Herre Nogis und OkuS, die Entwicklung der Heeresgruppen I Nodzus im Zentrum und eines großen Teils der Armee Kurokis am südlichen Hunho-Ufer haben dem in zehntägigem Kampfe unter Opfern, wie sie die Kriegsgeschichte kaum ! bisher kannte, errungenen Stege erst das äußerliche Zeichen eines solchen aufgedrückt. Nur spärlich fließen bisher die Nachrichten über die Einzelheiten des japanischen Angriffs um«. IS. Mr,: M. 16. Mir,: RoE Imaaul im-to», «ktru. »eißraßtO !e»rlia,' »gl»»!« Nlj niveld.Tltz, : I» d«r B,» Mß last zur knp chlnd-mM 20 Iah» «Ü, he OaoM fferlro »tÄ Exoed. d. Dl. n, u Amsni ll« 3nW»; war «kd« OcrSdr« U, Log». neu I. V-A Verordnungsblatt der StreiShan-tmannsibast Bantze« zngleich als Sonfistorialbehörde derLOberlanfitz. Amtsblatt -er Amtshauptmannschasten Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, irgleicher der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeindcräte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Orga« der Handels- and G e w e rb e k a m m e r z« Zitta«. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Vertreter A. Zschuppej (Sprechstunden wochentags von 10—11 und von 3-4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. Fernsprechanschluß Nr. 51. Dl! Bautzener Nachrichten ericheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, täglich abend«. 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