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Beta»»tmach»«g. AuS der Stiftung des verstorbenen Propst«? und Kanonikus D- Johannes Plahr. aus welche nur Wenden römisch katholischer Religion, zunächst aus der Blulsverwandschasl deS Stifters und aus dem Kirch spiel Nebelschütz, Anspruch Haben, sind vom 1, April dieses Jahres ab ein Stipendium von jährlich 240^ — ^ sür Fakultätsstudierende oder in den 2 obersten Gum'' nasialklassen sich aus ein Fakultätsstudium Vorbereitende: ein Stipendium von jährlich 150 — H. sür aus Lehrersemtnarieu, Realschulen, Forst-, Berg- und anderen Akademien befindliche Jünglinge; verordovßSblatt der SreiSha«pt«a,»schLst Va«tze« z»»leich al» Soafiftorialbehörde der vber!a»fitz! Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Hermhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Orga» der -«adel»- «ad G « « «rt e l i « « e r za Sitta«. verantwortlicher Redakteur: ArnoZschuppe. (Sprechstunden Wochentag- von 10—11 und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautze». Fernsprechanschluß Nr. 51. M« Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Soun- und Festtage, täglich abends. Preis del vierteljährlichen Abonnements 3 » JnsertionSgebühr für de» Ramu einer Petit-Spaltzetl« gewöhnliche» Satze« 15 A, in geeigneten Fälle» unter Gewährung von Rabatt; Ziffern», Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachwetSgebÜhr sü- jede Anzeige und Insertion 20 4 ID- briefliche «nskunilserteilung 10» (und Porto). WM- N»r bi» früh 1V Uhr ei»setze»»E J»ser«te finde» »och i» de« abe»ds erscheinende» Blatte dl»f»ah«e» Inserate nehmen die Geschäftsstelle de« Blatte« imd di« Annoncenbureaul an, dergleichen die Herren Wald« in Löbau Claaß in Weißenberg, Lippitsch in Schirgiswalde, Gustav Kröling io Bernstadt, Buhr in Königshain bei Ostrttz, Reußner In Ober-CanuerSdorf und von Lindenau In PulSnttz. Nr. 173 Freitag, de» 88 Juli, «bevd». ÜÜ)5 ein Stipendium von jährlich 90 sür solche, welche eine Kunst oder ein Gewerbe erlernen wollen, zu vergeben. Bewerber wollen sich unter Beibringung ihrer Abstammungs-, Zensur- und Sittenzeugnisse bi« zum 15. künstigen Monats bei dem unterzeichneten Domslistlichen Konsistorium schriftlich melden. Dabet wird noch bemerkt, daß Bewerber der wendischen Sprache selbst mächtig sein müssen, blose Ab stammung von wendischen Eltern nicht genügt. Bautzen aus dem Dekanate, den 11. Juli 1905. Vas VomliifUichk LoiMolium At. Hrtri. I. Skala, Oan. 6ai>. Senior. Seufert. vom des Berufungsinstanz ist schon von jeher als lästig empfunden worden und deshalb der Gegenstand vielfacher Angriffe ge wesen. Es ist deshalb nur zu begrüßen, wenn die Kom- mision zur deutschen Strafreform in ibren Beschlüssen die Ab schaffung des oben gekennzeichneten 8 366 der Strafprozeß ordnung vorschlägt. Diese Verbesserung erscheint umsomehr geboten, als in sämtlichen Berufungsinstanzen von nun an das Laienelement bekanntlich stark vertreten sein soll, das im Lesen und Anhören vsn Protokollen naturgemäß weit weniger Uebung besitzt, als die gelehrten Richter, und des halb auch weniger tefähigt erscheint, in denselben das Wesentliche vom Unwesentlichen zu trennen. Dazu kommt aber für beide Elemente — Richter und Laien — der un ersetzbare Eindruck der Unmittelbarkeit der mündlichen Aus sagen. Demgegenüber kann die Steigerung des Aufwands an Zeit und Kosten, die durch die Durchführung des Grund satzes der Mündlichkeit in der Berufungsinstanz eintreten wird, nicht für das Beharren bei dem alten Verfahren geltend gemacht werden, -schon erheben sich warnende Stimmen gegen die Aufhebung des 8 366 der St.-P.-O., wie die des Senatspräsidenten bei dem Kammergertchte Berlin, Lindenberg, der in der letzten Nummer der „Deutschen Juristen-Zeitung" „sich mit der beschlossenen Aufhebung nicht »er «tugebareueurAufßauP i« Weutsch-GÜZwcltafrika * Berlin, 27. Juli. Ein Telegramm aus Windhuk meldet: Am 20. Juli 1905 auf Patrouille an der Konkip- Mündung gefallen: Gefreiter Georg Knauer, geb. am 18. 9. 82 zu Hildburg-Hausen, früher im König!. Bayeri schen 1. Chevaulegers-Regiment; Reiter Friedrich Hamann, geboren am 18. 11. 83 zu Weingarten, früher im König lich Württembergischen 1. Feldartillerie-Regiment Nr. 13. — Am 19. Juli 1905 auf Verfolgung von Viehräubern, Neuregelung der Handelsbeziehungen zu Deutschland legte. ES ist anzunehnien, daß die in Aussicht genommenen Ver- Handlungen nur aufgeschoben sind. Noch mehr aber als alle diese Handelsbeziehungen drängen die zu England zu einer auch für die nächste Reichstagstagung in Betracht kom menden Aktion. Zwischen dem Deutschen Reiche und Eng land existiert bekanntlich schon seit längerer Zeit kein Han delsvertrag mehr. Die Beziehungen sind deutscherseits so geregelt, daß dem Bundesrate durch die autonome Gesetz gebung die Ermächtigung zur Behandlung der englischen Provenienzen auf dem Fuße der Meistbegünstigung gegeben ilt. Das letzte dieser Gesetze läuft am Ende 1905 ab. Man ist wohl nach dem Stande der Dinge auf diesem Gebiete zu der Annahme berechtigt, daß diese Ermächtigung des Bundes rats durch ein dem Reichstage noch vor Weihnachten vorzulegendes Gesetz verlängert werden soll. welche Farm Vaalgras im Haktos-Gebirge überfallen hatte, gefallen: Gefreiter Wilhelm Mussog, geb. am 2. 9. 82. zu Haidehaus (Forsthaus), früher im Jäger-Bat. Nr. 3. Am 18.Juli 1905 beim Ueberfall der Farm Vaalgras ver wundet: Reiter Georg Obermeier, geb. am 19. 4 83 zu GerSdorf, früher im Königl. Bayer. 4. Chevaulegers-Reg., Weichteilschuß linke Schulter. An Typhus sind ge storben: Reiter Willy Waskow, geb. am 17. 6. 82 zu Kaltenhagen, früher im Kürassier-Reg. Nr 2, am 20. Juli 1905 im Lazarett 2 Aminuis; Neuer Otto Rosenbaum, früher im Kürassier-Reg. Nr. 5, am 23. Juli 1905 im La zarett Dawignab; Gefreiter Karl Bondzio, geb. am 6.1.80 zu Talken, früher Bezirks-Kommando Bochum, am 24. Juli 1905 im Lazarett 14 Bethanien. — Ferner wird aus Windhuk gemeldet: Reiter Karl Stroka, geb. am 20.6.83 zu Oppeln, früher im Jnf.-Reg. Nr. 157, am 19. Juli 1905 im Lazarett Dawignab an Typhus gestorben. Reiter Emil Dams, geb. am 18.11. 82 zu Wietzischken, früher im Feld- artillerte-Reg. Nr. 16, hat sich am 23. Juli 1905 auf Pferde wache bei Nietmont aus Unvorsichtigkeit schwer verwundet, Schuß linken Unterarm. — Ein weiteres Telegramm aus Windhuk meldet: Am 20. Juli 1905 wurden beim Ueber» fall einer Kolonne bei Sees-Kamelbaum verwundet: Reiter Valentin Janaszak, geb. am 6. 2 80 zu Roguschin, früher im Feldartillerie - Reg. Nr. 9, Schuß rechten Ober schenkel; Reiter Hermann Laubsch, geb. am 1 12. 79 zu Forst i. L., früher Bezirkskommando Guben, Schuß rechten Oberschenkel; Reiter Eugen Krantz, geb. am 11. 12. 83 zu Hohengöft, früher im Feldartillerie-Reg. Nr. 15, ist am 22. Juli 1905 in der Krankensammelstelle Gochas an ganzem Herzen zustimmen müssen. Handelsverträge mit dem Ausland. Typhus gestorben. Das Kommando des 1. Feldregiments in Deutsch- Südwestafcika hat jetzt Oberstleutnant von Mühlenfrls ibernommen. Oberstleutnant Müller ist von der Stellung als Kommandeur des Regiments enthoben. Er war be- anntlich im August vorigen JahreS beim Angriff auf die Waterberge schwer mit dem Melde gestürzt, so daß der da malige Major von Mühlenfels seine Abteilung übernehmen mußte. Cortes ihn unerledigt ließen. Man wird auf manche der : damaligen Vereinbarungen auch jetzt zurückzukommen Ge legenheit haben. Ebenso wie mit Spanien wird mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika schon in naher Zeit ein neues handelspolitisches Uebereinkommen ge- troffen werden müssen. Hier drängt die Zeit sogar noch mehr. Bis zum 1. Dezember 1905 muß das jetzt bestehende Abkommen gekündigt werden, weil am 1. März 1906 der neue deutsche Zolltarif in Kraft gesetzt wird. Soll auch hier kein vertraaSloser Zustand einsetzen, so wird der Reichstag gleichfalls Gelegenheit erhalten, an einem neuen Abkommen mttzuwirken. Ob sich diesen Vereinbarungen noch andere anschließen werden, bleibt abzuwarten. Aus der Entsendung eines Vertreter- der argentinischen Regierung nach Deutschland, der inzwischen gestorben ist, konnte man ent nehmen, daß diese südamerikanischr Republik Wert auf die Prozeßordnung, der bestimmt, daß Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen ohne Zustimmung der Staats anwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden dürfen, außer wenn die wiederholte Ladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist, oder vom Angeklagten rechtzeitig vor der Hauplverhandlung beantragt worden war. Was cs mit der Genauigkeit und Sicherheit der in der ersten In stanz von den Amts- und Schöffengerichten aufgenommenen Protokolle auf sich hat, das weiß jeder zu beurteilen, der einen Einblick in ihre Anfertigung hat. Die meisten sind Rekonstruktionen der Zeugen-Aussagcn usw., nach Notizen von Referendaren, die meist ihre Vorbereitungsdtenstzeit am Gericht eben begonnen haben. Es ist ausgeschlossen, daß > sie sämtlich von Anfang jan solche gottbegnadete Protokol lanten sind, daß ihre Niederschriften Anspruch auf unbedingte > Zuverlässigkeit und Unanfechtbarkeit erheben könnten. Nun muß zwar der Vorsitzende Richter die Protokolle prüfen, und er haftet durch seine Mitunterzeichnung für deren Nichtigkeit und Vollständigkeit. Allein bei der Masse der zu erledigen den Sachen und der Raschheit, mit der sie sich abzuwickeln pflegen, und dem jähen Wechsel der vor dem Richter sich abspielenden Bilder ist es unmöglich, daß der Richter alle Einzelheiten der in den Prozcssen eines Sitzungstages vor gekommenen Worte und Begebenheiten im Gedächtnis klar festhaltcn kann. Er muß sich deshalb in der Hauptsache auf seinen, wie gesagt, oft wenig geübten Protokollanten verlassen. Ob ein solches Protokoll dann in der Haupt verhandlung zweiter Instanz zu verlesen sei, wird freilich von den verschiedensten Gesichtspunkten aus zu beurteilen sein. In erster Linie wird ausschlaggebend sein, ob zu er warten steht, daß durch die Verlesung des Protokolls eine Tatsache ebenso gut, wie durch eine Vernehmung aufzuklären ist. Ferner wird außer der gesamten Beweis läge im Pro zesse die Wichtigkeit der Aussage zu berücksichtigen sein, weiter ob sie angefochten ist. Sind die Aussagen sehr wichtig oder angefochten, so wird man die Zeugen natürlich meist nochmals vorladen. Das geschieht denn ost auch gcrichtS- seitig ohne vorheriges Gehör der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. In den meisten Fällen werden aber die Prozeßbeteiligten mit der Verlesung der Protokolle einver standen sein. Dies Einverständnis wird fast nie ausdrücklich Zur Strafprozetzreform. In den deutschen Prozeßarten, sowohl im Zivil-, wie im Strafprozeß, gilt das Prinzip der Mündlichkeit. Dieser Grundsatz hatte im Strafprozeß eine bedeutende Einschränkung erfahren für die Berufungsinstanz durch den 8 366 der Straf- Daß die Neuregelung der Handelsbeziehungen Deutschen Reiches zum Auslande mit dem Abschlusse der der vorigen Reichstagstagung zur Annahme gelangten siebe neuen Tarifverträge ihr Ende noch nicht erreicht hat, i bekannt. Der Reichstag dürfte sich auch in der nächste Tagung mit Vorlagen auf diesem Gebiete zu beschäftigen haben. Dabei wird es sich zunächst um wettere Handels verträge handeln. Der neue Tarifvertrag mit Bulgarien, an dessen Ausgestaltung die Unterhändler beider Länoec nun schon eine geraume Zeit arbeiten, ist nahezu fertig gestellt. Kommt eine endgültige Einigung über ihn zwische den Regierungen zu stände, jo wird er natürlich eine der eisten Vorlagen bilden, die dem Reichstage bei seinem Wiederzusammentritt im Herbst werden unterbreitet werden können. Mit Spanien sind gleichfalls Verhandlungen über den Abschluß eines Tarifvertrages in Aussicht ge nommen. Soll kein vertragsloses Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien eintreten, so wird auch ein Abkommen zwischen diesen Staaten in der nächsten Reichs- tagütagung zur Verhandlung gelangen müssen; denn vom 1. Juli 1906 ab würde nach der jetzigen Lage der Verhält nisse deutscherseits Spanien die Meistbegünstigung nicht mehr gewährt werden, wenn sie nicht inzwischen durch ein neues Abkommen wieder festgestellt würde. Die Verhandlungen mit Spanien dürsten demnächst eingeleitet werden. Man hatte bekanntlich bereits in der Mitte der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts einen Tarifvertrag mit diesem Lande vereinbart, der nur nicht ratifiziert wurde, weil die erklärt, sondern meist daraus gefolgert, daß eine nochmalige Ladung der Zeugen usw. nicht besonders beantragt wird. Löwe sagt hierzu in seinem Kommentar zur Strafprozeß- ordnung (zehnte Auflage, Anm. 3g. zu 8 366): Der Ge danke des Gesetzes ist hierbei der: daß das (stillschweigend erklärte) Einverständnis des Gerichts und aller Prozeß beteiligten über die Entbehrlichkeit der Vernehmung eine Gewähr dafür biete, daß die Ersetzung der Vernehmung durch die Verlesung des ProtokolleS eme Schädigung der Wahrheitsermittelung nicht zur Folge haben werde. Es ist übrigens nicht zu verkennen, daß diese Gewähr eben keine sehr starke ist, da die meisten Angeklagten vermöge ihres Bildungsgrades die Bedeutung der unmittelbaren Verneh mung nicht zu würdigen wissen, ein Verteidiger in der Mehrzahl der Sachen nicht fungieren wird, die Behörden aber erfahrungsgemäß zu sehr geneigt sind, die Verlesung von Protokollen als ausreichendes Mittel zur Erforschung der Wahrheit zu bewachten. In dem Umstande, daß das Gesetz die Gestaltung des Berufungsverfahrens lediglich in die Hand der Berufungsgerichte selbst gelegt hat, werden diese, wie auch die Beamten der Staatsanwaltschaft, ein Motiv mehr zu finden haben, den Grundsatz der Mündlichkeit hochzuhalten und sich bewußt zu bleiben, wie trügerisch oft mals die Eindrücke find, die beim Lesen der Seiten und zumal bet denjenigen mangelhaft redigierter Sitzungsprotokolle gewonnen werden. Diese Durchbrechung des sonst grundsätzlich im Straf prozesse durchgeführten Mündlichkeits-Verfahrens in der Der russisch-japanische Krieg. * Cherbourg, 27. Juli. Der Präsident deS russischen Ministerkomitees von Witte hat heute an Bord deSLloyd- ampfers „Kaiser Wilhelm der Große- die Reise nach mrrika angetreten. * Washington, 27. Juli. (R. B.) In gutunter- chteten Kreisen heißt eS, Japan verlange die Neutra lisierung von Wladiwostok und sei zur Gegenleistun» befreunden zu können" erklärt: eiwägt man jedoch die durch )ie Durchführung des Grundsatzes der Mündlichkeit sür den Angeklagten Hinfort wegfallenden Nachteile und ihm ent gehenden Vorteile, so wirb man gerade diesem Beschlusse )er Kommission für die deutsche Strafrechtsreform