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auhenerMAkchnchttii BerordmmzSblatt der SreiSha«pt»a«schRft Ba«tze« zxzleich sl- So«fiftoriUldehörde der vderl««sitzZ Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, de- Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des HauptzollamtS Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. vr-n» der -odel»- »nd G e » e rd e l s » » e r z« SittR»? Verantwortlicher Redakteur Arno Zschuppe (Sprechstunden wochentags von 10—11 und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. Fernsprechanschluß Nr. d1. »i« Bautzener Nachrichten «scheinen, mit Ausnahme der Soun- und Kesttage, tägUch abend». Preis de» vlerteljLhrltchen Abonnement» 3 Ins« rtlonSgebühr für den Raum einer Pettt-Spaltzev« gewöhaliLeu Latze» IS t» geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz mtsprecheud teurer. RachwetSgebÜhr für jede Anzeige und Insertion 20 g, ,»r brieflich, «uskuuiisrrteiiung i.-> 4 <u°d Porü». WM- Nur bis früh LV Uhr ei«ßehr»he Juserltte st« de« «sch i« be» >be«bs erschetxexde« Blatts R>fttadMS. Inserate nehmen die Geschäst»sl,ll« de» Blatte» und di« Annoncenbureau» an, desgleichen di« Herren Wald« in Löbau Tlauß in Weihenberg, Lippitsch in SchirgiSwaW^ Gustav Kröltng tu Bernstadt. Buhr tn Königshain bei Ostritz, Reußner in Ober-CunnerSdorf und von Lindenau in PulSnitz. Nr. 2! 3. Mittwoch, den 13. September, abends. 1905. Auf Anordnung des Königlichen Ministerium« des Innern wird den Gemeinde behörden des Regierungsbezirks folgendes zur Nachachlung bekannt gegeben. Sächsische Ortsarmenverbände, die für die in Lande-'anstalten untergebrachten Ver pflegten die nach den Unterbringungsregulativen den sächsischen Ortsarmenverbänden ge währten ermäßigten Verpfügssätze von täglich 50 Pfg. oder noch weniger bezahlten, haben wiederholt, sobald sie davon Kenntnis erhalten hatten, daß in den Vcrmögensverhältnissen dieser Verpflegten oder der zu ihrem Unterhalte verpflichteten Dritten eine Besserung ein getreten war, sich zwar selbst für ihre Erstaltungsansprüche aus dem Vermögen dieser Personen befriedigt, d^s Verpflegsgcld aber auch weiterhin nur nach dem ermäßigten Satze fortgezahlt und auch der Anstaltsdircktion von der Veränderung in den Vermögens verhältnissen dieser Personen keine Kenntnis gegeben Dieses Vers, hren der Ortsarmcnverbünde ist aber, wie das Ministerium des Innern bereits in der Verordnung vom i8. Drzeu ber 1898 — 1904 IV X — (Sächsisches Wochenblatt 1899, Seite 10) ausgesprochen hat, durchaus unzulässig Denn einmal geht der Staatsfiskus mit seinem Anspruch aus Nachzahlung rück ständiger Verpflegskosten dem Anspruch eines Oitsarmenverbandes auf Rückerstattung ge leisteter Armenunterstützung vor. Dies ergibt sich zunächst aus den Bestimmungen in letzter Absatz in Verbindung mit Ziffer 4 des Unterbringungsregulativs vom 1. März 1902 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37 ff. — und tn letzter Ab satz in Verbindung mit Ziffer 4 des Unterbringungsregulalives vom zg No- vlmber - 902 — Gesetz und Verordnungsblatt Seite 409 ff. —. Diese Bestimmungen müssen die Ortsarmenve bände als Bedingungen der mit ihnen eingegangenen Unier bringungsverträge ohne weiteres gegen sich gelten lassen (zu vergl. auch Z l6 Asatz 2 der Unterbringungsregulative und 6 und Abs. 2 der Unterbringungsrcgulative sowie die Entscheiduna deS Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Dezember 1888 in seinen Annalen X Seite 243). Und es ergibt sich dieser Vorrang des Staatsfiskus vor den Ortsarmenverbänden auch weiterhin aus Z 66 der Allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840, wonach die Verpflichtung zur Wiedererstattung geleisteter ' rmenunterstützung überhaupt erst dann eintritt, wenn der Hilfsbedürftige durch äußere zufällige Glücksumstände z B durch Erb schaft zu besserem Vermögen gelangt ist und dadurch die Mittel zu ihrer Rückerstattung erlangt hat. Da aber der Hilfsbedürftige solange nicht »als zu besserem Vermögen ge langt' gelten kann, als nichr durch das angefallene Vermögen die dem Ltaate geschuldeten Verpflegsbeiträge Deckung vorhanden ist, so haben die Ortsarmcnvcrbände zunächst die Entschließung des Ministeriums des Innern wegen Geltendmachung des staatlichen Nach- Zahlungsanspruchs einzuholen und dürfen das Vermögen der Verpflegten oder der zu ihrem Unterhalte verpflichteten Dritten nicht eher ga-z oder teilweise für sich in Anspruch nehmen, bis nicht das Ministerium des Innern wegen Geltendmachung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs Entschließung gefaßt hat. Die Ortsarmenve cbände sind weiter aber auch verpflichtet, sobald sie davon Kenntnis rlangt haben, daß von ilmen unteraebrachtc Verpflegte oder die zu ihrem Unterhalte ver- pflichteten Tritten z» Vermögen gelangt sind, dies ungesäumt den betreffenden Anstalts- ducktionen zwecks anderweitiger Festsetzung des VerpflegsgeldeS mitzuteilen, da die gesetz lichen Voraussetzungen sür die armenrechtliche Unterbringung und für die Verpflegung der Kranken zu dem ermäßigten Satz der sächsischen Ortsarmenverbünde Wegfällen, sobald die den sächsischen Ortsarmenverbänden gewährten ermäßigten Verpflegsätze aus den Mitteln der zu Verpflegenden oder der zu ihrem Unterhalte verpflichteten Dritten aufgebra ht werden können, zu vergl. 8 26 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Unterbringungs- rcgulatws „ und ">7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Unterbringung«- regulative Werden aber auch dann, wenn die Verpflegten oder die zu ihrem Unterhalte ver pflichteten Dritten in dec Lage sind, das Verpflcgsgeld aus eigenen Mitteln zu bestreiten, statt der solchenfalls zu entrichtenden bei weitem höheren Selbstzahler» (Privatzahler-) Sätze nur die ermäßigten Sätze der sächsischen Ortsarmenverbände wcitcrgezahlt, so erleidet der Staatsfiskus hierdurch eine nicht unerhebliche Schädigung. Für diese aber haben die Ortsarmcnvcrbände dem Staalsfiskus schon aus dem Grunde aufzukommen, weil sic in der bei der Aufnahme der Verpflegten ausgestellten VerbindlichkeckSerklärung ausdrücklich ganz allgemein und ausnahmslos die Verpflichtung übernommen haben, für alle Kosten der Unterbringung nach Maßgabe des Regulativs einzustchen und zwar selbst dann, „wenn ein Dritter zur Zahlungsleistung rechtlich verpflichtet erscheinen sollte". Die Ortsarmenverbände werden auf diese Bestimmungen zu sorgfältiger Beachtung mit dem Bemerken hingewiesen, daß der nach Obigem dem Staatsfiskus gegenüber den Ortsarmenverbänden zustehcnde Anspruch auf Bezahlung der Selbst- (Privat-) Zahler-Sätze regelmäßig geltend gemacht werden wird, falls es die Ortsarmenverbände unterlassen haben, die zu ihrer Kenntnis gelangten Veränderungen in den Vermügensverhältnissen der Ver pflegten oder der zu ihrem Unterhalte verpflichteten Dritten den zuständigen Anstaltsdirek tionen mitzuteilen. DaS Ministerium würde auch auf Ansuchen nicht in der Lage sein, in Fallen der in Rede stehenden Art mit den Ansprüchen des Staatsfiskus hinter die der Ortsarmenverbände zurückzutretcn. Bautzen, am 9. September 1905. Königliche Kreishauptmannschaft. Für den selbständigen GutSbezlrk deS RlUerguieS ArnSdorf ist als stellverlretender Gutsvmsteher Herr RitterguiSlnspekior Hermann Rädert Bornschein in ArnSdorf tn Pflicht genommen worden. Bautzen, am 12. September 1905. Königliche Amtshauptmannschaft. OberabteilNAg der Städtischen Jndnstrie- »nd Gewerbeschnle zu Bautzen. Theoretische Vorbildung für Handwerksmeister, Werkführer und Poliere; Vor bereitung für die Meisterprüfung und für die Baugewerkenschule. Beginn des Wintcr- emesters am 2. Oktober vorm. 9 Uhr. Anmeldungen baldigst. Berichte, Schulordnung, Lehrpläne werden auf Wunsch gesendet. Bautzen, den 15. August 1905. Geih, Direktor. e Die UniooSverhaurluugen zwischen Norwegen und Schweden. Am heutigen 13. September werden die Unionsverhand- lungen in Karlstad, in denen eine Unterbrechung eingelreten war, wieder ausgenommen. Die Pause diente dazu, den schwedischen und norwegischen Unterhändlern Gelegenheit zu geben, mit ihren Regierungen die Lage zu beraten, die sich aus den Verhandlungen in Karlstad ergeben hat, indessen deuten verschiedene Anzeichen darauf hin, daß, wie so oft bet Streitfragen zwischen Schweden und Norwegen, auch jetzt wieder scharfe Gegensätze hervortraten. Schwedens Unterhändler nehmen eine entschiedene Haltung ein und weichtn von den Bedingungen, die der außerordentliche Reichstag ausgestellt bat nicht ab. Daher die verhältnis mäßig langen Verhandlungen in Karlstad, die trotzdem zu keinem Ende führten. Außer den Grenzfestungen macht' auch die Frage der Weidrgerechtigkeit der schwedi schen Lappländer bedeutende Schwierigkeiten. Die schwedischen Nomaden wandern im Frühjahr mit ihren Renntierherden nordwärts, bis ins nördlichste Nor wegen hinein, um im Herbst wieder nach den schwedischen Wäldern zurückzukehren. Dorthin wandern auch nor wegische Lappländer. DaS Recht hierzu räumten sich Schweden und Norwegen durch einen 1751 geschlossenen Traktat-ein, indessen haben sich nach der Lösung Finnlands von Schweden die Verhältnisse für die norwegischen Lapp länder, die vorwiegend nach Finnland wanderten, bedeutend verschlechtert, indem Rußland die finnische Grenze sperrte. Den schwedischen Lappländern dagegen steht fortfahrend das norwegische Weidegebiet im ganzen Umfange zur Verfügung. Nun werden aber von den Landwirten im nördlichen Nor- wegen lebhafte Klagen über den Schaden geführt, den die schwedischen Renntiere anrichten. In Schweden machen die Bauern, wenn die Renntiere in ihr Weideland kommen, meistens kurzen Prozeß, indem sie die Tiere nted erschießen, aber die norwegischen Gesetze verbieten diese Selbsthilfe. Man sieht daher, daß die Regelung der Renntirrfraae, die zu den schwedischen Bedingungen gehört, nicht so einfach ist. Aber weit größere Schwierigkeiten macken doch die Grenzfestungen, deren Schleifung von den Schweden gefordert wird. Die Linkenführer und die radikale Presse haben eine förmliche Agitation gegen die Schleifung der Festungen iis Werk gesetzt, uns selbst Rechtenblätter sprechen die Befürchtung aus, daß die Verhandlungen an diesem Punkte scheitern könnten. Für Schweden sind diese Grenz festungen, die sich von Kongsvinger bis nach Fredriksten hinabziehen, begreiflicherweise höchst unbequem. Sir werden geradezu als eine Drohung empfunden, denn die starke Festung Fredriksten z. B. liegt nur eine halbe Meile von der schwedischen Grenze, so daß dir Geschütze weit in schwe disches Gebiet reichen Mehrere der Festungsanlagen be herrschen vollständig einige der besten Einmarschltnien von Norwegen nach Schweden welch letzteres keinerlei Befesti gungen an der schwedisch-norwegischen Grenze besitzt. Schweden stellt sich auf den Standpunkt, daß es nach der Lösung der Union durchaus in Frieden mit Norwegen leben will, wünscht aber in dieser Beziehung auch von Norwegen gewisse Ga rantien, und diese sollen in der Schleifung der Grenzfestungen bestehen. Indessen ist die Verpflichtung gegenseitig. Auch Schweden darf an der Grenze keine Festungen errichten. Norwegen zeigt aber wenig Neigung, dem stärkeren Schweden gegenüber seine Grenze offen liegen zu lassen und macht geltend, daß die kürzrste militärische Operationslinie von der Grenze bis Christiania nur 90 Kilometer lang ist, während der Weg von der Grenze bis Stockholm 600 Kilometer lang ist. Jedenfalls kann man begierig sein, welche Lösung dir Festungsfrage findet. Letzte Meldungen. * Stockholm, 13. September. (K. B.) Dit schwedi schen Delegierten zur Unionskonferenz sind heute früh nach Karlstadt abgereist. In ihrer Begleitung befinden sich Oberst Mnrnde, der Kapitän Kronsrnstiern und der Kapitän des Generalstabes Ackermann. Auf dem Bahn hofe hatte sich eine große Volksmenge eingefunden, die Hoch rufe auf das Vaterland ausbiachte. * Karlstadt, 13. September. (K. B.) Die norwegi, schen Delegierten sind gegen Mitternacht hier eingt- troffen. Die Eingeborenen-Ausstände in Deutsch-Südwest- uad -Ostasrika. Berlin, 12. September. Amtlich wird gemeldet: Teilen der Abteilung Meister gelang es, südlich Gorab und westlich Zaris Hottentottenbanden zu schlagen. Der Feind wich in die Gebirgsschluchten westlich Zaris zurück und vereinigte sich dort mit den übrigen vor unseren Truppen zurückgegangenen Hotientoiten- und Hcrerobanden. Ihre Stärke wird auf etwa 300 Gewehre geschätzt. Da die Gegend sehr wasserarm ist, müssen zunächst größere Waffcrkolonnen herangezogen werden. Sobald dies geschehen ist, wird Major Meister aus der Linie ZartS Nam zum Angriff vorgehen. Die Wasserstellen am Westrande des nörd lichen Zaris-Gebtrges in der Linie Seßrtm —ZariS und die Ein gänge zur Nauklust sind von unseren Truppen besetzt. Die bis herige Abteilung Estorfs unter Hauptmann M oraht (2 Kom panien, 2 Geschütze) bleibt in der Linie Grootfontein—Klein- fontein—Chamhawib-Revier, unter Besetzung sämtlicher Wasser stellen in der Linie Zaris—Heitamas—Blutpüts durch vorge schobene Postierungen, um etwa nach Osten zurückstrümende Banden abzufangen. Die Abteilung Koppy hat das TiraS- Gebirge und die Aruab-Berge vom Feinde gesäubert und bleibt vorläufig tn der Gegend der Stnclatr-Mtne. Major von Estorfs ist mit Säuberung deS östlichen Namalandes, tn dem sich mehrfach kleinere Banden der WitbotS gezeigt haben, beauftragt worden. Die Einkreisung der Witboileute. Ausgutunter, lichteten Kolontalkreisen wird der „D. Warte" zu der Kriegslage tn Deutsch. Südwestasrika mttgetetlt, daß die Operattonen zur Umstellung der WitbotS bereits seit längerer Zett tm wesentlichen beendet find und daß man Zusammenstöße schon fett etwa zehn Tagm erwartet. Der Feind wird nach den letzten Meldungen sich