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DautztNfrM Nachrichten. Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Banken zugleich als zroitsislvrialbehör-e der Oberlausitz. A m 1 s ö la 1 1 der Amtshaupknannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bantzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, i des Hauptzollamts Bautzen, iugleichen der Stadträtc zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderätc zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- und G c w e r b e k a m m e r z« Zittau. Für die Redaktion verantwortlich: Paul Monse (Sprechstunden wochentags von 10—11 und von 3—4 Uhr). — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. Fcrnsprechanschluß Nr. 51. Uff« Barchener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, tSglich abends. Preis deS vierteljShrlichen Abonnement? 3 JnsertionSgebühr für den Raum einer Petit» Spaltzeile gewöhnlichen Satzes 15 4, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. Nachweisgebühr für ,ede Anzeige und Insertion 2« Psg., für briefliche «uskunftsertetlung 10 WM" Nur bis früh 10 llhr eingehcude Inserate finden noch in dem abends er ¬ scheinenden Vlatte Aufnahme. "WW Inserate nehmen die Geschäftsstelle des Blattes und dle Attnoncenburcaus an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Claus! in Weivenderg, Lippitsch in Schirgiswalde, Gustav Kröling in Bernstadt, Buhr in Königsbain bei Oslritz, Reussner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pulsnitz. Nr. 193. Montag, den 81. August, abends. 1905. Die Dampsstratzcnwalzrn des Unternehmers Philipp in Löbau werden in nächster Zett voraus- Hchtlich aus solgend-n Straffen des amtshauptmannschastlichen Bezirks verkehren: Walze Nr. 4 am 22. d. M. Ävf der Straffe von Neustadt kommend über StetuigtwolmSdorf-WehrSdorf nach Oppach und Walz« Nr. 1 -am 24. d. M. aus der Straffe von Oberneukirch, Steinigtwolmsdorf, Wehrsdors nach Oppach. Bautzen, am 21.August 1SV5. Königliche Amtshauptmannschaft. Auf Blatt 583 des Handelsregisters ist heute eingetragen Ivorden: „Die Firma Kühnemann L Richter in Bautzen Gesellschafter sind der Kausmau« Karl Kühnemann und der Kaufmann HanS Leo Richter in Bautzen. Die Gesellschaft hat am 23. Januar 1905 begonnen." Angegebener Geschäftszweig: Kohlenhandel. Bautzen, am 19. August 1905. Königliches Amtsgericht. Beka««tmach»»g. Die in der Rosenstraffe gelegenen, der Stadtgemeinde gehörigen Grundstücke, Kal.-Nr. 612 3, sollen zum Abbruch verkauft werden Angebote sind bis 26. August 1905 beim Stadtrat zu Bautzen elnzuretchen. Der unterzeichnete Stadtrat behält sich die Auswahl unter den Angeboten, sowie die Zurückweisung Amtlicher Angebote vor. Lageplan und Grundriffskizzen wegen der Neubebauung können in der Kanzlet der Bauabteilung, Kornmarkl 3, I, wo auch die näheren Bedingungen zu erfragen sind, eingesehen werden. Bautzen, am 17. August 1905. Der Stadtrat. vr. Zahn. Bürgermeister. Str. Besuchszeit im Stadttraukeuhause betreffe»-. Krankenbesuche im Stadtkrankeuhause sind bis aus weiteres nur noch am Mittwoch und Sonntag von 2—4 Uhr nachmittags und am Sonnabend von 1 — 3 Uhr nachmittags zulässig. Bautzen, am 21. August 1905. Der Stadtrat. vr. Zahn, Bürgermeister. E. Kram und Viehmartt in Weitzenberg i.Sa. 28. Augaft 1905. etats (Januar 1905) bezog und daß die Angaben des Ober kommandoS in der Budgetkommission vom 13. Januar 1905 nur die Toten und Verwundeten umfaßten. 3. Die Abgänge. In unseren Ausführungen am 17. d. Mts. waren die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Abgänge auf 1828 Köpfe beziffert. Diese Zahl wird angefochten unter Hinweis darauf, daß frühere Angaben wesentlich niedriger gewesen seien. So habe das Oberkommando in der Sitzung der Budgetkom misston vom 13. Januar d. I den Verlust der eigentlichen Schutztruppe auf 473 Tote und 218 Verwundete angegeben, zusammen 691 Köpfe, und im dritten Nachtragsetat für 1904 seien die Abgänge an Toten und Heimsendungrn auf 700 Köpfe veranschlagt. Die inzwischen erfolgte erhebliche Stei gerung auf 1828 Köpfe erscheine nicht ganz erklärlich. Bei dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen Abgängen in rein physischem Sinne — das sind die Toten, Verwundeten, Kranken usw. — und den Abgängen in budgetärem Sinne — das sind diejenigen Offiziere und Mannschaften, die nicht mehr aus den für die Besoldung der Schutztruppe veran schlagten Mitteln besoldet werden. Dazu gehören außer den Toten auch die zum Zweck der Verabschiedung und deS Rücktritts in das Reichsheer Heimgesendeten. Die Gesamt» zahl der bis Mitte August erfolgten Abgänge von 1828 setzt sich aus 865 Toten und 963 Heimgesendeten zusammen. Bei einer Vergleichung mit den früheren Angaben ist zu berücksichtigen, daß die im 3. Nachtragsetat für 1904 ver anschlagte Zahl von 700 Abgängen an Toten und Hrim- sendungen sich auf die Zeit der Aufstellung dieses Nachtrags truppe zur Niederwerfung des Eingeborenen-Aufstandes" a) Verstärkungen 3346 Köpfe, 5) zurückgehaltene Mann schäften 443 Köpfe. v. Nachtrag zum Etat für das südwestafrikanische Schutz gebiet auf das Rechnungsjahr 1805: 1l. Einmalige Aus gaben Kap. 2 Ttt. 1 „für europäische Angehörige der Schutz truppe", Erläuterungen 1 a) „Verstärkungen und besondere Ersatztransporte" 5606 Köpfe, gesamte Kopfstärke 14 004 Köpfe. Äußer für diese Grundstärle von 14004 Köpfen werfen die bewilligten Etats Mittel aus für die „Periodischen Er satztransporte". An solchen sind in den Erläuterungen zu Kap. 2 Tit. 1 des Nochtragsetats für 1905 unter 1 b vor gesehen zweimonatliche Raten von je 250 Mann. Die Be soldung für diese „periodischen Ersatztransporte", die zu der für das volleJahr ausgeworfenen Besoldung für die Grundstärke in Höhe von 14004 Köpfen binzutritt, ist jedoch nicht in ganzer Höhe in den Etat eingestellt, sondern nur zur Hälfte, und zwar auf Grund der in den Erlämerungen zum 3. Nachtragsetat für 1904 aus drücklich als maßgebend für die künftigen periodischen Er- satztransporte hrrvorgehobenen Erwägung, daß die andere Hälfte der für die periodischen Ersatztransporte erforderlichen Besoldungen usw. durch gleichzeitige Abgänge gedeckt werde. Die Sachlage ist also: Die genehmigten Etats stellen der Regierung die Mittel zur Verfügung für einen Sollbestand in der Grundstärke von 14004 Köpfen, darüber hinaus für einen zweimonatlichen Zuwachs von je 125 Köpfen. Damit stärke während des ganzen Jahres aufrecht zu erhalten. Ergeben sich im Laufe des Jahres höhere Abgänge, als bei Aufstellung des Etats angenommen worden war, so müssen selbstverständlich die Ersatztransporte entsprechend verstärkt werden, da sonst eine erhebliche Verminderung der Truppe unter den Sollbestand, für den die Mittel ausgeworfen und genehmigt sind, eintreten müßte. Aus der Höhe des Nach schubs läßt sich mithin an sich ein Anhalt dafür, ob die Re gierung innerhalb des Rahmens der Bewilligungen bleibt oder nicht, überhaupt nicht derleiten, sondern nur aus einer Vergleichung der durch Nachschub und Abgang bedingten Ist stärke der Truppe mit ihrer sich aus dem Etat ergebenden Sollstärke. Nochmals Truppeuuachschnb «ach SSdwestafrika. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt Die in unserer Ausgabe vom 17. d. Mts. gegebenen Dar legungen über den Truppennachschub für Südwestafrika werden in der Prrsse nahezu ausnahmslos als eine Recht fertigung der bisher über die Ergänzungstransporte ge troffenen Dispositionen anerkannt. Von den heftigen Aus fällen gewisser unbelehrbarer Organe, wie des „Vorwärts", kann man füglich absehen. Einige Ausführungen desjenigen Blattes, von dem die budgetrechlliche Kritik des Truppen- Nachschubes ausgegangen ist, der „Kölnischen Volkszeitung", veranlassen uns zu folgenden rein tatsächlichen und ziffer- mäßigen Ergänzungen der in unserer Darlegung vom 17. d. gegebenen Feststellungen: 1. Die bisher durch die genehmigten Etats für den Feldzug ausgeworfenen Kredite und deren Inanspruchnahme. Bewilligt sind für das Etatsjahr 1903: 3223000 Mk., 1904: 102857450 Mk., 1905: 79860500 Mk., insgesamt 185940950 Mk. Davon sind nach den Verbuchungen bis Ende Juli, wie wir festqestellt haben, rund 137 Millionen Mark verausgabt, so daß ein Restkredit von etwa 48,9 Mill. Mark verfügbar bleibt. Wenn nun ausgeführt wird, die Zusammenwerfung zweier Etats — es sind nach der obigen Aufstellung sogar drei — sei unzulässig, es müsse vielmehr jedes Etatsjahr für sich getrennt betrachtet werden, so ist das im Prinzip zwar richtig, in der Praxis aber so lange nnausführbar, als nur Anhaltspunkte für die effektiv ver ausgabten Summen, aber noch keine Abrechnungen für die einzelnen Etatsjahre vorliegen. Daß bei den schwierigen Verhältnissen im Schutzgebiet die Abrechnung für das Etat jahr 1904 in den seit dessen Ablauf verflossenen 4'/, Mo naten noch nicht abgeschlossen ist, dürfte wohl begreiflich und entschuldbar sein. Im übrigen hatte die Ängabe über die nach den Buchungen noch verfügbaren Mittel lediglich den Zweck, ein Bild von der bisherigen Gestaltung von Gesamtbewilligungen und Gesamtausgaben zu geben und zu zeigen, daß die budgetrrchtliche Situation sich wesentlich von der des Sommers 1904 unterscheidet, in dem die gesamten bewilligten Mittel und darüber hinaus noch ein Vielfaches derselben zu Verausgabung hatte gelangen müssen. 2. Sollstärke, Iststärke und Ersatztransporte. Die Sollstärke ist — daran muß von Anfang an fest gehalten werden — diejenige Kopfzahl, für die die geneh migten Etats die Mittel zur Besoldung usw. zur Verfügung stellen. Wenn im 3. Nachtlagsetat für 1904 gesagt ist, daß mit den Verstärkungen „unter Berücksichtigung eines Abganges von 700 Köpfen durch Tod und Heimsendung" die Schutztruppe auf 13 400 Köpfe anwachse, so ist das eine Angabe nicht über Sollstärke, sondern für die durch die da mals ausgesendeten Verstärkungen tatsächlich zur Zeit der Auf stellung dieses Nachtragsetats erreichte Iststärke; denn die Mittel wurden im Etat für die vollen Verstärkungen ohne Abschlag für die auf 700 Mann angenommenen Abgänge ausgeworfen. Der Sollbestand für das Rechnungsjahr 1905 berechnet sich ferner nicht nach dem Etat und den Nachtrags etat für das Rechnungsjahr 1904, sondern nach denjenigen für das Rechnungsjahr 1905. Auf Grund dieser ergibt sich für die Sollstärke zu Beginn des EtatSjahreS 1905 folgende Berechnung: XI. Etat für daS südwestafrikanische Schutzgebiet auf daS Rechnungsjahr 1905: 1. I. Fortdauernde Aus gaben, Kap. 2 Tit. 1 „für europäische Angehörige der Schutz- truppr" (das ist die sogenannte „alte Schutzkuppe", die als normaler Bestand unter den fortdauernden Ausgaben weiter geführt wird): 609 Köpfe; 2. II. Einmalige Ausgaben, Kap. 2 Ttt. 1 „Ausgaben infolge Verstärkung der Schutz Rutzland als Verfassungsstaak Schon wiederholt hat seit dem Ausbruch deS verhängnis vollen ostasiatischen Krieges das russische Volk das Ver langen kundgegebcn, daß ihm endlich ein Mitbestimmungs recht über sein eigenes Schicksal von dem selbstherrschenden Zaren gewährt werden möge. Die nicht endenwollenden Attentate, Albeiterunruhen und Meutereien in Verbindung mit den sonstigen Kundgebungen der Unzufriedenheit und Empörung scheinen endlich ihre Wirkung auch auf den Kaiser und seine Umgebung nicht verfehlt zu haben. Endlich ist man auch am Zarenhofe in Petersburg und in den Mi nisterhotels zu der Ueberzeugung gekommen, daß auch der festeingewurzelten Macht des Selbstherrscheriums trotz deS zur Verfügung stehenden polizeilichen Apparates Grenzen gesetzt sind, und daß die Fortsetzung der bisherigen Gewalt- und Willkürherrschaft die Lahmlegung auch der wirtschaft lichen Kräfte und schließlich eine allgemeine Revolution her ausbeschwören müssen. So hat man sich endlich dazu ent schlossen, an das Werk einer politischen Reform heranzu gehen, freilich unter fortwährendem Schwanken und Zögern. Doch jetzt endlich ist die längst verkündete Absicht des Zaren zur Wahrheit geworden, und der vorgestrige Tag, der 19. August, hat tatsächlich das kaiserliche Manifest gebracht, daß dem russischen Volke eine Volksvertretnvg beschert und diese Vertretung zur Anteilnahme an der Gesetzgebung und Ver- walung des Landes beruft. Die amtlichen Veröffentlichungen enthalten das kaiser liche Manifest, die Vorschriften über die Duma (Volksver tretung) und die allgemeinen Vorschriften über die Wahl dec Volksvertreter. Das kaiserliche Manifest haben wir unseren Lesern bereits in der Sonnabend Nr. mitgeteilt, ebenso auszugsweise daS Wahlreglement. Wir lassen nun noch die Vorschriften über die „Gossudarstwennaja Duma", d. h. den russischen Reichstag selbst, folgen, wobei wir zu nächst nur die wichtigeren, grundlegenden Punkte hervor heben: Artikel 1. Die Gossudarstwennaja Duma wird eingesetzt, um in vorläufiger Beratung Gesetzentwürfe durchzuarbeiten, die gemäß den bestehenden Grundgesetzen durch den Reichs rat gehen und der Bestätigung durch den Kaiser unter worfen sind. » Artikel 2. Die Gossudarstwennaja Duma setzt sich aus Mitgliedern der Bevölkerung des Kaiserreichs zusammen, die gemäß der Sondervorschrift für die Wahlen zur Duma nach den darin enthaltenen Bestimmungen auf einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt werden. Artikel 3. Durch kaiserlichen Ukas kann die Duma vor Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit aufgelöst werden; durch denselben UkaS muß auch der Zeitpunkt für die Abhaltung der neuen Wahlen festgesetzt werden. Artikel 4. Die Dauer der jährlichen Sitzungsperioden, owie die Dauer der Ferien werden durch kaiserlichen Ukas estgesetzt. Die Duma arbeitet im Plenum und in Abtei- ungen. Artikel 8. Die durch den Unterhalt der Duma er- wachsenden Ausgaben werden aus dem Staatsschätze gedeckt. Artikel 9. Der Präsident und der Vizepräsident der Duma werden durch diese aus der Zahl ihrer Mitglieder für dir Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können dieselben Personen wiedergrwählt werden. Artikel 10. Der Präsident der Duma hat dem Kaiser seine Berichte über die Arbeiten der Duma zu überreichen. Artikel 13. Bei der Uebernahme ihrer Obliegenheiten