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Verordnungsblatt der KreiShaaptmanuschast Bautzen zugleich als Konsistorialbehörde der Oberlansitz. Amtsötatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnbut, Bernstadt und Ostritz» des HauplzoUamtS Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg Orga« der Handels- und Gewerbelammer zu Zittau. verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10—11 und von 3—4 Uhr.) — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. Fernsprechanschluß Nir. »b DI« Bautzen« Nachrichten erscheinen, mV »»««ahm« der Sonn, und Festtag«, täglich abends. Preis der vierteljährlichen Abonnement» 3 JusertionSgebühr für den Raum einer V«M> GyeUtzeil« gewöhnlichen Satzes IS io gee.gneten Fällen unter Gewährung von Rabatt: Ziffern., Tabellen, und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachwetSgrbühr für jede Anzeige »V »^«rtt-n 20 Pfg., dir bnc'licht «usknnttsrrm Nur bis früh IO Uhr eingehende Inserate finden noch in dem abends l^heinenden Blatte ttufnahme. Inserat« nehmen die Geschäftsstelle de- Blattes und die AnnoneenbureauS an, dergleichen di« Herren Walde io Löbau, Ewuß io WetßkndoU Lippitsch tn Schirgiswalde, Gustav Kröling i» Berostadt, Buhr in Königshain bei Oslritz, Reuhner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pul-nitz. Rr. 140. Tonnabend, den 20. Juni abends. 1V0S Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber in Zittau wird auf Grund von K 139k der Gewerbeordnung hiermit angeordnet, daß vom l. Juli dieses JahrrS ab die offenen Verkaufsstellen der Uhrmacher und «hrenhäud'er, Optiker und Goldschmiede innerhalb des Stadtbezirk» Zittau während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und Feiertagen uno der Zeit vom 1. Advent sonntage bis mit 24. Dezember sür den geschäftlichen Verkehr um 8 Uhr abeudS ge schlossen werden Bautzen, den 15. Juni 1903. Königliche Kreishauptmannschaft. von Schlieben. M. Kirchenkollette. Das evangelisch-lutherische Landeskansistorium hat mittels der in Nr. 3 des dies jährigen Verordnungsblattes abgcdrucktcn Verordnung vom 4. dieses Monats sür den 5. Sonntag nach Triuitatis — den 12. Juli ds. Js. — eine allgemeine Kircheukollekte für den van einer Kirche in Bretnig bei PulSnitz angeordnet. Die evangelisch-lutherischen Pfarrämter der Oberlausitz werden angewiesen, die Kollekte nach vorheriger, am 4. Sonntage nach Trinitatis sowie am Kollcktentag selbst zu bewirkender Abkündigung zu veranstalten. Bei der Abkündigung sind die der Verordnung beigefügten Mitteilungen in geeigneter Weise zur Kenntnis der Gemeinde zu bringen. Der Ertrag der Kollekte ist mit Lieferschein an die Kaffe der unterzeichueteu Königlichen KretShauptmanuschaft bis spätestens den 26. Jalt dS. I«. cinzusenden. Bautzen, am 17. Juni 1903. Die Königliche Kreishauptmannschaft als Konsistorialbehörde. vou Schlieben. Hq. Fernsprechanschlüsse. ES wlrd daraus ausmeikfam gemocht, baff Anmeldungen von neuen Fernsprechanfchlüssin an bestehende Vermtttelungsanstaven, milche tm Hnbff-Lauabschnltl zur Ausführung kommen fallen, spätestens bis zum I. August bet dem zuständigen VermittewngSamte zu bewirken sind Später eingedende Anmeldungen können nur ausnabmiweife und unter Umständen auch nur unter »er Bedingung beiückichligt werden, daß zur Deckung deS Mehraufwandes ein enlfpeechender Kostenzufchuß «nirichtet wird. Dresden.»., 16. Juni 1903. Kaiserliche Oder-Postdtrektion. Hatte. Verlegung des AushebuugSgeschäftS. Zufolge der sür ten 3. sächs. ReichSiagSwahlkreiS (Bautzen) am 25. dieses MonaiS stattfindenden Stichwahl ist die aus diesen Tag angesetzte Aushebung auf Freitag, dm LV. dieses MouatS, verlegt woiden. Den Oitibehöiden werden sür die sür den 25 d. MtS. bereits geladenen Mllliärpflichligen neue O^dreS zugehen, welche sofort nach Empfang den bclreffenden Mannschaften gegen Quittung au»zuhän»gen find. Die OitSbehörden 'Bürgermeister und Nemeindevorstärde) der Milltärkflichllge stellenden Orte haben vunmevr nicht am 25., sonder» am 26. Jant tm hiesigen Schützenhause zu eischeinen. Bautzen, am 19. Juni 1903. Drr Civilvor ätzende brr Ersatzkommisston des AustzebungsbeztrkS Bautzen vou Kirchbach. Freitag, de« 26. und Sonnabend, den 27^ Znni d. I. können wegen Reinigung der Geschäftsräume beim hiesigen Königlichen Landgericht nur dringliche Sachen erledigt werden. Bautzen, am 18. Juni 1903. Der Präsident des Königlichen Landgerichts. Montag und Dienstag, den 22. und 23. Jnot d. I. w«rden bei dem unterzeichneten Amtsgerichte vrgen Reinigung der GOwäsi-läume nur Vringltche Sachen erledigt. Bautzen, am 4. Juni 1903. Königliches Amtsgericht. Kvnlursversahre« In dem Kontur«»,»fahren über da, Vermögen de» Fabrikanten Ernst Richaid »iehlivg In Ober, oderwitz wbd zur Abnahme der Schlußrechnung des Veiwait«,», zur Erhebung von Einwendungen gegen taS Lchlußverzelchnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung bet Gläubiger über die nicht verwertbaren VermögenSstücke — sowie über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an kie Mitglieder des «läubigerauSschusse» - der Schlußtermin aus den 17 Jult 1903, vormittags 1V Uhr, Vor dem hiesigen königlichen Amtsgerichte bestimmt. Herrnhut, den 16.Junt 1903. Königliches Amtsgericht. Ja dem Konkursversahren über da« Vermögen d,4 Buchhändler« Hugo Hevkel in Bautzen, Inhaber« der Firma Hugo Henkel daselbst, Ist von dem Gemeinschuldner der Antrag aus Einstellung de« Konkur«- versahren« gestellt worden. Der Antrag Ist mtl den zustimmenden Erklärungen der KonkurSglSubiger aus der Berlchttschrrtberei de« KöniU. »mtS ,erichl« hier zur Einsicht der KonkurSglSubiger niedergelegt worden. Die KonkuiSgiäubiger können binnen einer mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnenden Frist von elnec Woche Widerspruch gegen den Antrag erheben. Baupen, den I9. Juni 1903. Königliches Amtsgericht. Nach der Bekanntmachung de» Retch»kanzlcrS vom 8. Mai 1903 über die Stempelung der bei de* Verkündung de» GrsetzeS zum Schatze drs Genfer NeutralttätSzeichen» vom 22. März 1902 — Reichrgeftd« blatt Seile 125 - mit dem Rote« Kreuze bezeichneten Waren haben alle, d'e ans Grund des 8 5 des cenannten RrichS-GesttzeS nach seinem Jnkrastireten, dem 1. Jult 1903, mit dem Roten Kreuze bezeichnete Waren vertretben wollen, die Etempelnug dieser Waren bei der Polizeibehörde des Orlcs, In dem sich die Waren befinden, zu beantragen. Alle, die solche Waren hier vertreiben wollen, haben diese Abstempelung bet der unterzeichueteu Polizeibehörde stleunigst rachzusuchen. Die Abstempelung e>folgt kostenlos Wer rach dem I. Jult 1903 solche Waren ohne polizeiliche Abstempelung vertrelbt oder da- »Rote Kreuz" aus weißem Grunde oder die Worte „Rote« Kreuz" zu grschSsliichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gisevschasten oder zur Kennzeichnung der Tätigkeit ohne hierzu besonder» etnzuholende Genehmigung sührt, macht sich nach 8 2 deS Reichsgesetze« von 22. März 1902 strasbar. Bautzen, am 18. Junt 1903. Der Stadtrat. Abteilung sür Polizeisachen. Reichardt. Für daS gioff, Bürgerschietzen vom 5. bis mit 12. Juli >903 wird solgendcS angeordnet: 1. Schank-Zelte und Buden, BerkaufSstüude aller Art sowie KarusselS, Schankdudc«, Schiessbude«« und derzl. auf dem Schießplatz! dürfen nicht vor 5. Juli 1903 sür den Verk.hr geöffnet sein, sie sind an den beiden Sonntagen spätestens 2 Uhr, an den Wochentagen spätestens l Uhr, am Sonnabende aber um 12 Uhr nachts zu schließ'», sowie während de« VoimittagsgotteSdiensttS an den beisen Sonntagen geschlossen zu hatten. Die Ausfühiunpen In den Stugspiclhallcu haben spätesten» Uhr nachts zu enden. 2. Das Lanzen Im Schützenhause und In dem Tanzzelle Ist an den beiden Sonntagen bis 2 Uhr. an den Wochentagen bl- I Uhr nachtö gestattet. Sonnabend, am II. Inti 1903, darf keine öffentliche TavzbOusttzung statlsinden. 3 Die tn den Schießbuden bei dem ZentrumSschieffen sich entladenden Völler dürfen an dcu Sonn tagen nur bi« II Uhr, sonst nur bi« 19 Uhr abend» mit Pulver geladen werden. 4. Zum Kbbrennen von FenerwerkSkörperu Ist mindesten« 24 Stunden zuvor polizeiliche Geneh migung elnzuhvlen. Da« Abbrennen oon Rollten mit Fallschirme» Ist nicht gestattet. 5. Petroleumlampen könne» in Zelten, Buden und Verkaufsstelle», soweit <s nicht Im einzelnen Falle untersagt wird, benutzt werden, sie sind jedoch so zu besestsgen, daß Schwanken, Umfallen, Umstoßen unmöglich IN. Ihre Füllung hat am Tage mit gut gereinigtem Petroleum zu ersolgeu. Gegen die Entzündung In der Nähe befindlicher brennbarer Stoffe sind bet allen Flammen Schutz vorrichtungen avzudrtngen. 6. Alles Fahren und Reite» auf dem sür da« Schieffsest benutzten Platze Ist verboten. Geschirre haben Ihre Fahrgäste am Livgange de- Schießplätze«, am Taschenberge, abzusetzen Macht sich daS Befahren de« Schützenplatzes Im einzelnen Falle unumgänglich nötig, so ist hiervon Vorher polizeiliche Genehmigung ,iozuhvlen. 7. Aus der Straße „Talchcnbcrg" ist jegliches Fahren und Reilco Verbote». 8 Zum AuSlchankc von Bier, Wein und Spirituosen, zum Bussptelen und AuSwürfclN von Gegen ständen ist polizeiliche Genehmigung ersordersich DaS Auslvieien und Au»würseln darf sich nur aus ge- rlrgfügtge, 1 Mark an Wert nicht übersteigende, blecherne, gläserne, zlnnere und ähnliche Waren sowie auf Eßwai en ei strecken. 9. Jede Bude und jeder Staub, wo Waren auSgespiclt werden solle», sowie jede Schankbnde, mutz Mtt einer deutlich lesbaren «oslchriit versehe« st!« dt- den Familiennamen und wenigs»».» einen Vornamen sowie den Wohnort deS Inhaber« enthält. Zum Würfel» dürfen nicht mehr al« 3 Würfel verwendet werden. Die Würfel müsien wenigften« je 1>/, Kubikzentimeter groß und weiß mtt deutlichen schwarzen Augen »ersehen sein. Da« Würfelbrett hat bte Nummern dcuiltch und unverwischbar anzuzelgen. Bel Würfelspielen mil Nleien haben alle ungeraden Nummern zu gewinnen, die geraden zu verlieren. Neben jede Nummer de« Wüifilbrette« ist der sür sie bestimmte Gewinn zu stellen. Die Gewinne mit Geldäquivalenten zu bezeichren und der Rückkaus de« Gewinne« ist untersagt. Da« Bulockeu zum Spielen oder Würfeln außerhalb de« gelösten Standes Ist verboten. Zuwtberhaubklnde werden mtt Geldstrafe bl» zu 15V Mark oder mit Haft bt» zu 14 Tage», fall« nicht andere Strasbistlmmungen anzuwenden sind, bestraft. Bautzen, am 20. Juni 1903. Der Stadtrat. Abteilung sür Polizetsachen. Reichardt. Rtsch. Mittwoch, den 24. J«ui 1S0Z, vormittag» 9 Uhr gelangen In dem AukHonSlokali an der Petriklrche 5, parterre hier, ein großer Posten «eue Schnbware«, 1 Fatz «eitzweiu, 5 Siouleuchtrr, 1 Schreibtisch, 1 SchretbselretSr uud 1 Sovha gegen sosorttge Be zahlung zur Berstelgrrung. Bautzen, den 17. Juni 1903. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Die «ugartfche Mtutsterlrise. Man hat wohl Grund, den Kaiser Franz Joseph zu bedauern, der im vorgerückten Älter sich immer von neuem vor die Aufgabe gestellt steht, in seinen Landen den von den politischen Parteien nur zu oft gestörten inneren Frieden wieder zu festigen. Auch heute steht Kaiser Franz Joseph als König von Ungarn wieder vor solcher Aufgabe: es gilt, an die Stelle des von der ungarischen parlamentarischen Opposi tion zu Fall gebrachten Ministeriums Ezell ein neues zu berufen, was bei der gegenwärtigen Lage der Dinge in Wahrheit keine leichte Sache ist. Denn infolge der Obstruktion der von dem früher allzu nachgiebigen Ministerium Ezell verwöhnten radikalen Partei, welche von dem äußerlich mit der Regierungspartei ver bundenen ehemaligen Führer der Nationalpartei Grafen Spponyi indirekt gefördert wurde, ist es soweit gekommen, daß im Königreich Ungarn der sog. Ex.Lex-Zustand, eine gesetzlose Verwaltung besteht, insofern als die Regie- rung von dem Ministerium fortgeführt wird, ohne daß die verfassungsmäßige Genehmigung des Etat» durch das Par lament erfolgt ist. Wegen der Obstruktion ist ebenso die hochwichtige Wehrvorlage bisher nicht zur Erledigung gelangt, deren längere Verzögerung am Wiener Hofe be sonders schwer empfunden wird. Nachdem da» Ministerium Szell nun in seiner Rat- lofigkeit den König um seine Entlassung gebeten und die selbe erhalten hatte, waren frühere ungarische Minister nebst sonstigen namhaften Politikern nach Wien zur Ver nehmung und Beratung über die Situation beschicken worden und endlich — schneller als man erwartet hatte — schien alle Verlegenheit beseitigt zu sein, indem der ener gische Graf Tisza (der Sohn des früheren langjährigen Ministerpräsidenten Koloman Tisza) mit der Bildung eines neuen Ministeriums beauftragt wurde. Nach den jüngsten Nachrichten ist jedoch die in der Tat versuchte Bildung nicht gelungen und die ungarische Ministerkrise befiehl nach wie vor fort. k.