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„Die germanische Rasse, die wcltordneade Macht." Vielleicht ist mancher Leser geneigt, diese Ueberschrift — wenigstens in seinem Denken — sofort mit zwei Frage, Zeichen zu versehen. Das eine dürfte sich beziehen auf die bedenkliche Kühnheit der hier ausgesprochenen Ansicht, das andere aber wird wohl hervorgerufen werden durch das neugierige Interesse, zu erfahren, welcher Deutsche die Rasseneigentümlichkeit nationaler Bescheidenheit so arg ver leugnen konnte, daß er für das Germanentum, dessen Mittel« und Kernpunkt doch immerhin das deutsche Volk ausmacht, eine solche, alles überragende Bedeutung inner halb der Entwickelung der Weltkultur in Anspruch nahm. Wir wollen in Bezug auf diesen letztgenannten Punkt den Leser nicht lange in der Unruhe lassen, sondern ihm sofort mitteilen, daß der in der Ueberschrift angedentete Gedanke nicht von einem Deutschen, sondern von einem Fran VcrorÄnunnsblatt -er Kreishanptmannschast Bautzen gleich als Konsistorialbehörde der Oberlausitz. A in 1 s ö t a t t dv-r Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Oftrch des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemcinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels ¬ und G e w e r b e k a nr in e r zu Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 und von 3 bis 4 Uhr). — Fcrnsprechanschluß Nr 5U —«r-—I—— Die Bautzeuer Nackrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- nnd Festtage, täglich abends. Preis des vierteljährlichen Abonnements 3 Jnsertionsgebühr für den Raum einer PM. Spallzeile gewöhnlichen Satzes >n geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NackwciSgcbühr für jede Anzeige -'Mserlian 20 Pkg., für lnuftichc Aus.unftscrlcilung 10 Psg. <und Porto). MN"' Nur bis früh 10 Uhr eingehende Inserate finden noch in dem abends erscheinenden Blatte Ausnahme. Inserat« men die Geschüstvstelle des Blattes und die Annoneenvureau^ an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Clauß in Weißenberg, Lippitsch in Schirgiswalde, Gustav Kröling in Beruhst-, Buhr in Königshain bei Oslritz, Reußner in Ober-Cunnersdorf und von Lindenau in Pulsnitz. Mr. 238. Donnerstag, den 13. Oktober, abend«. 1898. Bekanntmachung. Gemäß 82 des Gesetzes, die Bildung von Zuchtgenosjenschafte» und die Körung von Zuchtbullen betr., vom 19. Mai 1886 sind von der unterzeichneten Amlshauptmannschaft unter Mitwirkung ihres Bezirks ausschusses die Herren Rittergutsbesitzer Ockonomierath Steiger auf Kleinbautzen ANd Rittergutsbesitzer Heiber auf Birkau zu Mitglievern vcr Körkommission, sowie die Herren Rittergutsbesitzer Scheffel auf Pließkowitz und Gutsbesitzer Krostag in Spittwitz zu deren Stellvertretern aus die Zeit vom 1. September 1898 bis 31. August 1901 wieder ernannt worden. Bautzen, am 10.Oktober 1898. Königliche Amtshauplmannschaft. vr. Hempel. Hbl. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der nicht eingetragenen offenen Handelsgesellschaft Moritz Berger L Co. in Bautzen, Inhaber Johann Moritz Berger und Johanne Christiane Auguste verw. Ebert geb. Kirsch, beide in Bautzen, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Er hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden For derungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke' der Schluß termin auf den 11. November 1898, Bormittags 11 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Bautzen, den 12. October 1898. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Sekretär Teupel. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Handelsmannes Karl August Hentsch in Ober- gurig ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheitung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaien Vermögensstücke der Schlußtermin auf dm 11. November 1898, Vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Bautzen, den 12. October 1898. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Sekretär Teupel. Zwangsversteigerung. Die im Gruudduche aus den Namen Johann Gottlieb Pietsch eingetragenen Feld- und Wiesen grundstücke Folien 101 und 102 des Grundbuchs jür Weiss, bestehend aus den Parzellen Nr. 372, 386, 358», 364», 355, 364, 371, 385, 407», 418, 389», dem ideellen Viertel von Parzelle. Nr. 365 und den 10/32 von Parzelle Nr. 406 des Flurbuchs für Weifa, enthaltend 12,3 ar Wiese und 36 ar Feld, belegt mit 10,60 Steuer-Einheiten, ortsgerichtlich taxiert auf zusammen 910 Mk., sollen an Amtsstelle zwangsweise versteigert werden und es ist der 18. November 1898, Vormittags 9 Uhr, als Anmcldctcrnlin, ferner der 28. November 1898, Vormittags 9 Uhr, als VcrstcigcrungStcrmin, sowie der 6. Dezember 1898, Vormittags 9 Uhr, als Termin zu Verkündung des VcrthcilungSplans anberaumt worden. Die Realberechtigten werden ausgefordert, die auf den Grundstücken lastenden Rückstände an wieder kehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Nangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Schirgiswalde, am 11. Oktober 1898. Königliches Amtsgericht. Lcidlcr. K. Bestimmungen über Anordnung der Polizeistunde für Gaft- uvd Schankwirthschaften der Stadt Bautzen. 8 i- Für einzelne Gast- oder Schankwirthschaften inamentlich auch für Weinstuben, Speisewirthschasten — Garküchen —, Conditoreien mit Schankbejugniß, Kaffeehäuser und dergleichen) kann unter den tn 88 2 und 5 erwähnten Voraussetzungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vom Rathe der Stadt Bautzen eine Polizei-(Schluß-) Stunde angeordnel werden. § 2. Die Polizeistunde kann angeordnet werden, a) wenn bei dem Betriebe der in Z 1 gedachten Gewerbe die öffentliche Ruhe, Orduung oder Sicherheit in erheblicher Weise gestört wird, oder d) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Geschäftsinhaber, oder sein Stellvertreter, oder deren Angehörige, oder Bedienstete entweder selbst der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit sich schuldig machen, oder durch Hand lungen oder Unterlassungen der Böllerei, dem verbotenen Spiel, der Hehlerei, der Unsittlichkeit Vorschub leisten. 8 3- Die Polizeistunde wird zunächst aus die Dauer eines Jahres festgesetzt und kann bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn innerhalb des ersten Jahres erneut ein Grund zur Anordnung der Polizeistunde Antritt. 8 4. Wird die Polizeistunde, außer in dem In 8 3 erwähnten Falle der Verlängerung, zum zweiten Male gegen den Inhaber einer Gast- oder Schankwirthschaft verfügt, so gilt sie ohne Weiteres aus die Dauer von -Wei Jahren. 8 5. Die erstmalige Anordnung der Polizeistunde kann nur ersolgen, wenn der Wirth oder sein Vertreter a) wegen einer der in 8 2 gedachten Uebertretungen oder eines der daselbst erwähnten Vergehen gerichtlich oder Polizeilich rechtskräftig bestraft, oder b) seitens des Raths unter Androhung der Einführung der Polizeistunde vergeblich gewarnt worden ist. Eine solche Verwarnung kann nur auf Grund eines Beschlusses des GesammtratheS erteilt werden. Sie ist dem betreffenden Wirthe schriftlich zuzufertigen und kann mit den im Verwaltungswege zulässigen Rechtsmitteln angcsochten werden. Die wiederholte Anordnung der Polizeistunde kann erfolgen, auch wenn eine erneute Bestrafung oder Verwarnung nicht vorausgeganqen ist. 8 6. In besonderen Fällen kann der Rath die vollständige Aufhebung der Polizeistunde vor Ablaus der in W 3 und 4 gedachten Dauer oder die Aushebung sür gewisse Tage oder sür bestimmte Räume beschließen. 8 7. Die Polizeistunde darf nicht aus früher als aus 11 Uhr Nachts festgesetzt werden. Gast- oder Schankwirthe oder deren Vertreter, gegen welche die Polizeistunde verfügt worden rst, haben von Beginn der letzteren ab bis srüh 6 Uhr den Geschäftsbetrieb vollständig einzustellen und die Ge schäftsräume zu schließen. 8 8. Aus die Berechtigung der Gastwirthe und Herbcrgsbcsitzer, die bei ihnen wohnenden Fremden zu bewirthen, erstrecken sich die vorstehenden Bestimmungen nicht. 8 S- Durch die Anordnung einer Polizeistunde wird das nach 8 53 der Reichsgewerbeordnung dem Rathe der Stadt zustehende Recht zur Zurücknahme der Genehmigung zum Betriebe der Gast- oder Schankwirth- fchast nicht berührt. 8 10. Wer in einer Gast- oder Schankwirthschaft über die angeordnete Polizeistunde hinaus verweilt, unge achtet der Wirth, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen ausgesordert hat, oder wer als Wirth das Verweilen von Gästen über die angeordnete Polizeistunde hinaus duldet, wird in Gemäßheit von 8 365 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Hast bis zu vierzehn Tagen wird serner bestraft, wer als Vertreter eines Wirths das Verweilen von Gästen in einer Gast- oder Schankwirthschaft über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet. Bautzen, am 9 Juni 1898. I- . 8. DerNathderStadtBautzen. gez. l)r Kacublcr, Bürgermeister. B r t a n n t m a n n g. Die Liste -über die Abstimmung wegen Errichtung einer Zwangsinnung sür das Tischlerhandwerk im Bezirke der Stadt und des Amtsgerichts Bautzen mit Ausnahme der Orte Diehmen und Naundorf, ist ge schlossen worden und liegt am 14. d. M. ab 14 Tage zur Einsicht und Erhebung etwaiger Widersprüche der betheiligten Handwerker in hiesiger Rathskanzlei während der gewöhnlichen Geschästsslunden aus. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der Frist angebrachte Ein sprüche unberücksichtigt bleiben. Bautzen, am 11. Oktober 1898. Der Kommissar Kacublcr, Bürgermeister. N. Bekanntmachung. Die Ergänzungöwahl eines ländlichen Abgeordneten zur Bezirköversammlung für den aus den Ortschaften Kemnitz, KunncrSdorf a. d. Etg., Nicdcr-Ncnncrsdorf, Obcr-Sohland a. N., Mittcl-Sobland a. R und Nicdcr-Sohland a. R. hestehenden III. Wahlbezirk findet Montag, am 7. November dieses Jahres, von 3 Uhr bis 4 Uhr Nachmittags im GertchtSlretscham zu Kemnitz statt. Unter Bezugnahme aus die Bekanntmachung der König!. Amtshauptmannschaft vom 24. September dss. Js. werden hierzu die Stimmberechtigten der genannten Ortschaften hierdurch etngeladen. Kemnitz, am 12. Oktober 1898. Der Wahlkvmmissar. Gem.-Vorst. Wünsche. Kircheuvorstands-Ergänzungswahl in Ser ev.-kuth. Parochie zu St. Petri hier. Nach Feststellung der Wählerliste zur Ergänzungswahl des Kirchenvorstandes zu St. Petri hier auf Grund der Anmeldelisten soll diese Wahl selbst Sonntag, den 16. Oktober dieses Jahres, vorgenommen werden. Wählbar — gleichviel, ob sie sich angemeldet haben oder nicht — sind nur Gemelndemitglicder von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinne und kirchlicher Einsicht und Ersahrung, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben und das Recht besitzen, an politischen Wahlen sich zu belheiligeu. Zur Abgabe von Wahlzetteln sind nur Diejenigen berechtigt, welche mündlich, d. h. persönlich ihren Eintrag in die Anmeldelisten bewirkt haben, und Diejenigen, welche schriftlich mit eigenhändig vollzogener Namensunterschrift ihre Anmeldung rechtzeitig an eine Anmeldestelle haben gelangen lassen. Die gedruckten Wahlzelle! werden den Wählern bis spätestens Sonnabend,' den 15. Oktober, zugehen und haben dieselben zehn Namen von Gliedern der evangelisch-lutherischen Petrikirchgemeinde, welche sie als weltliche Mitglieder des Kirchenvorstandcs gewählt zu sehen wünschen, auf den Wahlzetteln nach Vor- und Zuname und Stand sorgsamst zu verzeichnen. Die Wahlzcttel sind am Wahltage in den Stunden von l/,11—12 Uhr am Vormittage und von Vs3—5 Uhr am Nachmittage im Saale der Stadtverordneten aus hiesigem Gewandhause vor dem daselbst versammelten Wahlausschüsse persönlich in die Wahlurne einzulegen. Die dermalen ausscheidenden Mitglieder sind, wie hiermit nochmals bekannt gemacht wird, die Herren Oberstaatsanwalt De. Gensel, Kaufmann Paul Hartmann, Sanitätsralh 0r. meck Hoepner, Stadtrath Klemm, Apotheker Mcnzncr, Rechtsanwalt Naumann, Tischlerobermetster Schulze, Bankier Urban, Buch druckereibesitzer G. Monse und Seilermeister Müller. Dieselben sind wieder wählbar. Die dem Kirchenvorstande auch ferner auf drei Jahre verbleibenden Mitglieder sind die Herren Riemermeister Albert, Oberregierungsrath von Döring, Handelsgärtncc Hentschel, Stadtrath Heerklotz, Stadtgutsbesitzer Iockusch. Landgerichtsdirettor Kaden, Stadtrath Littcr, Seminardirektor Schulrath l)r. Müller, Baumeister Schneider, Oberpostafsistent Sieber. Bautzen, am 6. Oktober 1898. Der Wahlausschuß. p. s>r Wctzkc, Vorsitzender. zosen herrührt, allerdings von einem solchen, der sich seiner normannischen, mithin also germanischen Abkunft bewußt ist. Es ist Arthur Graf Gobineau (f- 1882), der als Di plomat, Orientalist und Schriftsteller bekannt geworden ist. Seine Reisen und seine diplomatische Stellung haben ihn besonders zu volkspsychologischen Studien ermuntert und befähigt, deren Resultate er in einem auch in deutscher Sprache herausgekommenen Werke: „Versuch über die