Volltext Seite (XML)
Anmerkungen. 1 .) Da mehre Gewerken darüber in Ungewißheit zu sein scheinen, von wem die Vertretung der Aus beut- und Zubußboten statt finde; so wird mit unterm 12. Mai 1841 ertheiltec Genehmigung des Königl. Hohen Finanzministerii den Gewerken darüber folgende Eröffnung mitgetheilt. Da die Ausbeut- und Zubußboten als Geweckendiener und nicht als Staatsdiener angestellt find, so findet eine Vertretung derselben aus fiscalischen Kaffen nicht statt. Den Gewerken steht es, gemäß der, bereits im Artikel XI. der Bergordnung vom Jahre 1589 vor geschriebenen Einrichtung, frei, ob sie ihre Ausdeut- und Verlagsgelder bei dem Austheilec (Oberzehntner) selbst oder durch Bevollmächtigte, und insbesondere, wie zeither zu ihrer Erleichterung und mit Kostenerspac- niß erfolgt ist, durch die sodann mit besonderer Vollmacht zu versehenden Zubußbotcn erheben wollen, sie haben jedoch dann auch die letzter» zu vertreten, und etwaige Verluste selbst zu tragen. Dagegen sind Vertretungen wegen einkassirter, aber nicht abgelicferter Zubußen, vorkommenden Falls von den Gruben zu übernehmen, und haben diese, als die eigentlichen Dienstherren der Zubußboten, nach Befriedigung der Gruben, aber auch die AuSbeutgewerken wegen ihrer dießfallsigen Ansprüche, sich an die Cautionen der Zubußboten und beziehentlich deren sonstiges Vermögen zu halten, indem eine Vertretung fiscalifcher SeitS hierunter nur wegen etwaiger erweislicher Vertretung einer betreffenden Bergbehörde zuzu gestehen ist. Damit übrigens die AuSbeutgewerken, welche sich die Ausbeut- und Verlagsgelder nicht durch die mit Ausbeutbögen versehenen Zubußbotcn bringen lassen wollen, oder deren Bevollmächtigte von dem Betrage ihrer zu erhebenden Ueberschußgelder, zum Behufe dec auszustellenden Quittung, jederzeit Nachricht erhallen, wird über den erfolgenden Ausbeut- und Verlagäschluß in jedem Quartale behufige Bekanntmachung durch das Oberbergamt in der leipziger Zeitung erfolgen. 2 .) Zu Verhütung von Mißverständnissen wird dem bergbauenden Publikum bemerklich gemacht, daß die nach der bestehenden Verfassung auf dem Ausbeutbögen angegebene bergamtliche Kuxtaxc, da sie le diglich auf bergmännische Wahrscheinlichkeiten und ihrer Natur nach auf unsichere Umstände gegründet ist, keineswegs gewährt werden,, oder irgend einen sicheren Maaßstab abgebcn kann, wonach der Inhaber dec Kuxe einen bestimmten Gewinn an terminlich einlaufenden, die Stelle von Kapitals-Zinsen vertretenden Geldsummen zu gewacten habe. 3 .) Die bei den nachstehend suk. V, aufgeführten Zechen angegebenen, mit Bewilligung deS Berg« amtS angeschlagenen Zubußen sind bei Vermeidung deS in No. 6. Woche des Quartals Irin. Mittwochs, als den 11. Mai 1842 angehenden, und dann Mittwochs in Nr. 6. Woche des folgenden Quartals One. als den 10. Aug. 1842 zu Ende gehenden RetardatS abzuführen unter der Verwarnung, daß demjenigen, waS im 18. und 19. § der im Jahre 1709 ins land publicirten Berg-Resolutionen dieses Punktes halber enthalten, genau nachgegangen werden soll; immaaßen denn auch die auswärtigen Herren und Frauen Ge ¬ werken ihre richtigen Verleger zu Marienberg, Geyer und Ehrenfriedersdorf zu halten haben, damit densel ben bie Zubußzettcl insinuirt, auch was sonst wegen der von ihnen gebaut werdenden Kuxe vorfällt, an sie gebracht werden könne. 4 .) Der verpflichtete Bergbothe Herr louiS Alexander Scheidhauer, so wie der Jnterimsberg« bothe Gustav louis Hinkel sind sowohl zur Uiberbcingung dec Ausbeutgelder, als zu Einkossirung dec Zubußen bei hiesigem Becgamte beauftcagt und insbesondere auch angewiesen worden, bauenden Herren und Frauen Gewerken auf Ihr Verlangen die vom Bergmeister und vom Neceßschceiber attestirten summa rischen Registerauszüge oder AufcechnungStabellen dec betreffenden Gruben vorzuzeigen.