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In hiesiger Stadt ist vor einiger Zeit ein herrenlos herumlaufendes Ferkel eingefangrn worden. Der Eigenthümer wird veranlaßt, seine Ansprüche hier geltend zu machen und nachzuweisen. dinfUerteilun, Iv 4 <». V°rUi. UM««, di» » U»c einirdend« ^ BerordnunM der Kreishauptmaunschaft Bautzen zugleich als Konfistorialbehörde der Oderlaufitz dki^ Amtshauptmannschasten Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Henmhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptsteueramies Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt sowie der Stadtgemeinderäte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- nnd Äewerbekammer zu Zittau. anberaumteu Auktion im Parterre des Schwurgerichtsgebäudes, Schloß Ortenburg hier, gelangen die 8 Sack Kaffee, der Lompenzucker, der Leinolfirniß, das Spetsebl und die 6000 Stück Cigarren nicht mit zur Versteigerung, was andurch zur öffentlichen Kenutniß gebracht wird. Bautzen, am 24 Juli 1888. Der Gerichtsvollzieher des Königliche« Amtsgerichts daselbst. Hänsch. Mit Allerhöchster Genehmigung und zu Erledigung hierauf gerichteter ständischer Anträge verordnet das Ministerium des Innern, w.iS folgt: 8 1. Hinkünftig sind alle Schweine, welche nnt der Bestimmung zur Nahrung des Menschen geschlachtet werden, durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverständigen aus Trichinen mikroskopisch zu untersuchen und es dürfen die genieß baren Theile nicht eher zur menschlichen Nahrung daraeboten werden, als bis diese Untersuchung mit dem Ergebnisse stattgefnnden hat, daß in dem Schweine, von dem sie Herrühren, Trichinen mcht gefunden wurden. 8 2. Eingeführles rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) darf weder feilgeboten, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen wer den, bevor es gleichfalls durch verpflichtete Tclchinerschauer mit dem m 8 1 gedachten Ergebnisse untersucht oder der Nachweis erbracht ist, daß dies bereits an einem anderen Orte innerhalb des 'Deutschen Reiches geschehen oder daß an dem Bezugsorte ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht. 8 8. Wer em Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon vor dem Schlachten, wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schlüsse von 8 2 gedachten Nachweis ' s " ' " —". .. Verkaufe dem verpflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen. 8 4. Alle Gewerbtreibendeo, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten ooer schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu «ihren, in welchem unter fortlaufenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe Schlachtstück betreffenden Num mern des von dem Trichinenschauer zu führenden Schaubuches a) die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführem b) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden, o) die Nummern der be» treffenden Schlachtsteuerscheine, ä) der Tag, an welchem die mikroskopische Untersuchung durch den Trichmenschauer stattfand, s) der Name des Trichinenschauers, 5) das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „tcichinenhaliig" elirzutragen sind. Die Eintragung der Nummern des SchlachtbucheS und die Ausfüllung der Spalten unter <1, s und k hat durch den Trichmenschauer selbst zu geschehen. Drese Schlachtbttcher sind den Aufsichtsbeamten (oergl. 8 13) auf deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes (Gast- oder Schankwirthschaft) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Ecgebniß der Untersuchung besondere, vom Trichmenschauer ausgestellte Befundscheme, die sie min- destens drei Monate auszubewahren und auf Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben. 8 5. Wer eingesührle Schweinefleischwaaren seilbietet, hat ein mit seinen, Namen bezelch- ueles Fleflchbuch zu sühren, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich nach den ein zelnen Waaren-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender Nummer aufzuführe» sind. Außer dem sind in besonderen Spalten anzugeben a) das Gewicht jeder einzelnen Post, d) die Bezugs quelle, c>) m welcher Weise den Bestimmungen in 8 2 dieser Verordnung entsprochen ist. Ist die Untersuchung des verpflichteten Lrichmenschauers am Verkaussvrte geschehen, so muß das Zeugniß über da» Untersuchungsergelmiß vom Trichtnenschauer selbst eingetragen werden. Vom Letzteren sind die untersuchten G menslände, wenn bei der Untersuchung darin Trichinen nicht gesunden wor den sind, mittelst Brennstempels oder Farbenstempels oder Plombe zu kennzeichnen. Das Fleisch- buch ist den Aufsichlsbeamlen auf deren Verlangen jederzeit vorzulcgen. 8 6. Sämmtliche Ge meindebehörden (Stadträthe und Gemelndevorstände) haben dafür besorgt zu sein, daß für den Bereich der betreffenden Gemeinde verpflichtete Trichinenschauer in ausreichender Zahl vorhanden sind, um dem Bedürfnisse genügen zu können. Die bestellten Sachverständigen dienen zugleich mit für die benachbarten exemten Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gemeinschaft- licher Trichinenschauer bestellt werden. 8 7 Die Verpflichtung der Trichinenschaucr erfolgt durch die Amtshäuptmannschaflen bez. durch die Stadträthe in den Städten mit der Revidirten Städte ordnung mittelst Handschlags au Eidcsstatt und ist öffentlich bekannt zu machen. 8 8. Nur sblche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der fraglichen Verrichtung und den Besitz eines geeigneten Mikroskops durch eine Prüfung be» einer vom Ministerium des Innern bezeichnetenPrüsungsstelle(z Zt. nur der Thierarzneischule zu Dresden) dargethan haben und sich hierüber durch amtliches Zeugniß der Prüsungsstelle ausweisen. 8 9 Dem Trichmenschauer ist von dem Eigenthümer der zu untersuchenden Thiere und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde sestzusetzende und bekannt zu machende Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als a) für ein Schwein 1^l— bffüreine Untersuchung von Schweine fleisch oder Schinken oder Wurst — 50 H zu entrichten. 8 10. Für die Untersuchung auf Trichine» gelten die in der Beilage O zu gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften. 8 11. Zu widerhandlungen gegen die Vorschriften in 8 1. 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung nnd die Anord nungen in ter Beilage O werden unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß geben den Fällen »iit Geldstrafe biS zu 150 oder Hast bestraft. 8 12. Vorstehende Anordnungen Bekanntmachung, die Abhaltung der diesjährigen Wahlfähigketts- und Fachlehrer-Prüfungen betreffend. Die diesjährigen Wahlfähiakeitsprüfungeu für solche Hilfslehrer und Hilsslebrerinnen, welche ihre Eandidaten Prüfung schon Ostern 1886 bestanden haben, solle» zwischen Michaelis und Weih nachten stattfinden. Hilfslehrer, welche sich dieser Prüfung unterwerfen »vollen, haben soätestens am 30. September, Htlfslrhrerianen dagegen spätestens am S I. August ihre Zulassungsgesuche bei dem Bezirksschulinspekior ihres Wohnortes unter Beifügung der m 8 16 der Prüfungsordnung vom 1. November 1877 (Seite 313 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) vorge schriebenen Zeugnisse einzurcichen, woraus sodann von den BezirlSschulinspekivrcn die Gesuche bis zum 15. September, bez. 15. Oktober an den Prüfungscommiffar unter Beobachtung von 8 16,5 der Prüfungsordnung abzugeben sind. Diejenigen, welche sich einer Fachlehrer-Prüfuug unter werfen wollen, haben ihre Gesuche um Zulassung nebst den nach 8 28 der Prüfungsordnung bei zufügenden Zeugnissen bis spätestens den 3l. August lfd IS. bei dem Bezirksschulinspektor ihres Wohnorte- anzubrmgen, worauf den Nachsuchenden seiner Zeit weitere Bescheidung zugehcn wird Dresden, am 17. Juli 1888. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Für den Minister: lir. Petzoldt. Gütz. treten vom 1 September dieses Jahres an in Wirksamkeit. Die Kreishauptmannschaften werden edoch er,nächtigt wo dies nach den obwaltenden Verhältnissen erforderlich Mrd, einen späteren iw» siir nas ^tnkrafttreteii derselben zu bestimmen 8 13 Die Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch geeignete und dazu befähigte Per^ Trichmenschauer, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete Mikroskope be sitzen, können je nach den Umstünden zur Wiederholung 'h^^ ^erweisuüg "?bBesahlaungsp^ ung beziehentlich Beschaffung eines geeigneten Instruments angehalten oder durch die Mrd,c»nal- vosizewebürde von der Berechtigung zu Ausübung der Trichinenschau unter Abforderung ihres ^jerechtigungsausweises ausgeschlossen werden- Letzteres ifl solchenfalls öffentlich bekannt zu machen. 8 14.^ Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Negillativ) sind zulässig, insoweit dadurch min destens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. In Aschen lanu A^ .^ber die b,ezügl^ Einrichtungen in den unter behördlicher Aiffsicht stehenden öffeMichen Schlachtböfen von den Vor schriften in 83, 4 Absatz 2 und 9 dieser Verordnung, sowie Punkt 2 und 6 der Beilage V ab weichende Bestimmung getroffen werden. Dresden, am 21.Juli 1888. MlNlsterium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmaun. D Vorschriften für dir Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen. 1. Die Unter suchung der geschlachtete» Schweine hat vor deren Zerlegung zu erfolgen. 2. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von «dem geschlachteten Schweine 6 F theile und zwar je einen aus a) den Ztverchfcllspfellern (Nierenzapsen), b) den Zwerchfellum-kem (Kronensleisch), o) de» Zwischenrippenmuskeln, ü) den Bauchmuskeln, e) de» Lenden- oder Kehlkopf- muskcln, k) den Zungennmskeln, als Untersuchun^stücke se^st auszuschneiden oder unter semer Aus- sicht ausschneiden zu lassen Von jedem dieser 6 Fle>schthe,le sind mindestens 6 Präparate m der Form je eines länglichen Vierecks in einer Länge von 1 om und m emer Breite von O.o om an- zusertigen und genau zu untersuchen. Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Untersuchungsstücke nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden können, io sind 6 Proben aus den vom Trlchmen- schauer zu bestimmenden Theilen des zu untersuchenden Stückes zu entnehmen. AuS ledem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der Trichlnenschuuer an verschiedenen Stellen drei Fleischstückchen herauSzuschneiden, aus deren jedem mlndestens 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind. Die Proben aus irischem Fleisch und Schinke» sind möglichst in der Nähe der Knochen- und Sehnen-Ansätze zu entnehmen. 3. Die Trichinenschauer haben tabellarisch eingerichtete Schaubüchcr zu führen, in welche sie unter fortlaufenden Nummern die zu uuter uchenden Schlachtstücke, Schinken und sonstige Fleischwaaren, beziehentlich das Datum der Schlachtung und die Nummern der Schlachtsteuerscheine, sowie die vollständigen Namen der Eigenthümer, da» Datum der mikroskopischen Untersuchung und das Ergebniß der letzteren mit .Trichinen nicht nachgewlesen oder „trichincnhaltig" einzutragen haben. Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres iie» anziilegen und den mit der Revision beauftragten Beamten aus Verlangen unweigerlich vorzulegen. D,e abgeschlossenen Schaubücher sind drei, Jahre lang auszubewahren. Es »st jedem Trichinenschauer gestattet, zwei Schaubüchcr, daS eme für die untersuchten Schlachtstucke, das andere für die untersuchten Schinken und sonstigen Fleischwaaren, zu führen, 4. DaS Eraebmß emer reden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer unverzüglich durch entsprechende Einträge m die Schlacht- und Flcischbücher der Eigenthümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren namensunletschriftlich zu beschönigen. Außerdem ist auf Verlangen den Eigenthümer» der unter suchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren, ohne besondere Vergütung dafür em mit der betreffenden Nummer des Schaubuchs des Trichinenschauers zu bezeichnender Besundschein auszustellen. In vielem Befundscheme »st der vollständige Name deS Eigenthümers de» untersuchten Gegenstandes und der Letztere selbst genau aiizugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Befund schein mit „trichenhaltig" zu übeychreiben oder mit der Bescheinigung zu versehen, daß be» vorschrifts mäßiger Untersuchung der . . . Präparate aus den in Punkt Lr^-t voraeschriebenen vom Trichinen- schauer selbst (oder: unter der persönlichen Aufsicht des Trichlnenschauers) entnommenen Fleischtheilen Trichinen nicht gesunden worden sind. Gleiche Befundscheine sind, ohne daß sie besonders verlangt »verden, denjenigeil Personen auszustellen, welche zur Führung eines Schlachtbuches nicht verpflichtet sind. Der Trichinenschauer hat die Befundscheine, mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Mehrfache Besundscheine über eine Untersuchung dürfen nicht ausgestellt werden. 5 Wenn der Trichinenschauer in de» untersuchten Theilen und Fleischwaaren Trichinen ausfindet, hat er unge säumt der Obrigkeit unter Einreichung der trichinenhaltigen, von ihm in zweckmäßiger Weise her zustellenden und zu bezeichnenden Dauerpräparate davon Anzeige zu machen. Der Eigenthümer des trichmenhaltia befundenen Schweines oder der trichinenhaltig befundenen Fleischwaaren hat sich jeglicher Verfügung über die betreffenden Schlachtstücke und Fleischwaaren zu enthalten, bis die Behörde wegen der Verwendung derselben Bestimmung getroffen hat. Hinsichtlich des Gebühren» mit trichinenhaltig befundenen Schweinen oder Fleischwaaren leidet die Verordnung, die Beschränk ung des Verlaufs von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887 (Gesetz- und Verord nungsblatt von l887, Seite 73) Anwendung.) 6. Em und derselbe Trichinenschauer soll im Laufe eines Tages in der Regel nicht mehr als 10 Schweine aus Trichinen untersuchen. Telegraphische Korrespondenz. Kopenhagen, 24. Juli. Dem Kaiser Wilhelm werden während seiner Anwesenheit am hiesigen Hofe atta- chiert werden: Der kommandierende General, Genrral- lieutenant Kauffmann, der Adjutant deS König-, Oberst lieutenant Baron v. Guldencrone, Kammerherr Stallmeister v. Scheele und der Premierlieutenant der Leibgarde Baron Blixen-Finn,cke. Zur Dienstleistung bei dem PriuzenHein rich »st der Kontreadmiral Braag kommai diert. Rom, 24. Juli. Die„AgenziaStefani" meldet: Dem französischen Botschafter Mouy sei am 14 d. von der italienischen Regierung eine Note mitgeteilt worden, in welcher nachgewiesen werde, daß Italien die volle Sou veränität über Massauah besitze und seit 3 Jahren faktisch auSübe, und worin zugleich die Emweitdungen abgelehnt Würden, die Frankreich gegen die Auslegung von Muni- zipalsteuern erhoben habe. Darauf fei gestern der ita lienischen Regierung eine Note der französischen Re gierung zugegangen, in welcher b hauptet, aber nicht nach- gewiesen sei, daß Frankreich aus Grund der Kapitulationen in Maffauah gewisse Rechte au-üb-n könne. Griechen land habe sich, fügt die „Agenzia Stefani" hinzu, bei seinen Einwendungen gegen die Munizipalstem«, in Maffauah nicht auf die Kapitulationen berufen, sondern auf den griechifch-italieaischm Handelsvertrag vom Jahre 1867 ge ¬ stützt; auf Anweisung der griechischen Regierung halten die Griechen in Maffauah aber die aufgelegten Munizipal stem«, bezahlt. Haag, 24. Juli. Wie verlautet, ist die Nieder ländische Regierung der Suez-Konvention bei getreten. Pari-, 24. Juli. Die republikanische Presse er klärt Boulanger für definitiv abget Han. London, 24. Juli. Ju der gestrigen UnterhauS- sitzung beantragte der erste Lord des Schatzes, Smith, die zweite Lesung des Antrages, betreff nd die Einsitzung einer aus Richtern bestehenden Kommission zur Untersuchung der in dem Prozeß O'Lonnels mit der „Times" gegen Parlamentsmitglieder vorgebrachien An schuldigungen. Parnell erklärte, die vorgeschobene Untersuchung sei nicht eine Untersuchung seines Verhaltens und desjenigin anderer irischer Deputierten, sondern es sei eine Untersuchung der gesamten Agitation der Landliga. Er sei überzeugt, daß er aus jeder Untersuchung fleckenlos herv»rgehen werde; aber er werde der Regierung nicht ge statten, unter dem Vorwand der Untersuchung seines Be tragens eine jahrelange Untersuchung anzustellen. Er ver- lange, daß die in der Bill beantragte Untersuchung auf ihn und andere Deputierte beschränkt werde, andere Per sonen aber von derfilben ausgeschlossen und die beschuldigten Deputierten namentlich aufgesührt würden. Ferner sollte die Untersuchung nicht nur durch die Richter geschehen; es müsse auch Vorkehruug getroffen werden, vor Beginn der Untersuchung die betreffenden Schriftstücke ausfindig zu machen; eventuell müßten da, wo es nötig, photographische Abdrücke derselben genommen werden. Der Vorschlag der Regierung sei unbillig und ungerecht. Der Staatssekretär des Innern, Matthews, erklärte, die Regierung lehne jede Abschwächung und Begrenzung der Untersuchung ab. Stockholm, 24. Juli. Der deutsche Gesandte vr. Busch ist auf seinen Posten zurückzekehrt. Petersburg, 24.Juli, früh. Das „Journal de St. Petersburg" hebt hervor, daß Kaiser Wilhelm seinen Aufenthalt hier bis heute verlängert habe, und fügt hinzu, eS sei das ein Zeugnis für die zwischen den Mit gliedern der Kaiserlichen Familie und Ihren Erlauchten Gästen besehenden herzlichen Beziehungen, die von beiden Seiten den Wunsch nach einem Aufschub der Trenn ungsstunde hätten entstehen lassen. Alles beweise in Wirk lichkeit die überaus große Herzlichkeit dieser Beziehungen, und es könne daraus nur Gutes für die Beziehungen der beiden Regierungen und dec beiden Nachbarnationen zu ein ander hervorgeheu. Peterhof, 24. Juli, mittags. KaiserWilhelm war gestern abend einer Einladung zum Familtendiner bei dem