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DieuStag, den 26. Juni. AWE Verordnungsblatt der Kreishauptmanuschast Bautzen zugleich als Konftftorialbehörde der Oberlausitz. der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt sowie der Stadtgemeinderäte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- nnd G e w e r h e t a m me r zn Zittau. «Ich««« kauier Eonn- u. s«Ir. MA) L-lich »dend« 7 Uhr für filgöide» La, Vorau», »ueutrtchtrndkr «donnr- ,«»t»»rrt» »ieNellLhrl. Su)»rtton»bktraa für drn Maü»«tn»rPrttl.e»ail»rU« l» Na<h»et»a«dübr ». Jnjerat »0 L Gebühr für driefl? «u». kMlftberletluna I» 4 (u. Porto), »lemerr. bt» » Uhr etngehend« Haferatr finden tn dem abend» mi»tu»«bind«ti vlalle Aufnahme. 1888. - - NUIe ,l» >olt» belan-tax uonltndureau» nehm«, GreUerhahun». Änfrral« fibrW» ,vau»«ner »lachrtcht«' «nt» «^n: dal. ble Herren rember f» vauien lLauengrb.i, I.». «al»» in Ädau, L. «. Ltpdtlfch t» Gchir,t»wald«. Ddrin, tn Lder». doch, Guhr tn l»nt»»bat, bG Ottrt», 1). vk. Reuhner tn Ode»» «unnerldorf. ». v. Lindenau t» Vulint» u. ». «. Medeman»« metihrnbalh O.-L. Bekanntmachung. Die nächste Aufnahme von Zöglinaen in die Königliche Unteroffizier-Schule zu Marien berg soll am 1. Oktober dieses Jahres stattfindcn. Die Anmeldungen hierzu haben im Laufe des Monats Juli durch persönliche Vorstellung der Aspiranten bei dem Bezirks-Kommando seines Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando der Unteroffizier-Schule zu erfolgen, bei welchen Behörden auch das Nähere bezüglich der Ausnahme-Bedingungen :c. zu erfahren ist. Bemerkt wird noch, daß die betreffenden Aspiranten mindestens 14 Jahre alt und confirmirt sein müssen, bezw. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen und daß die gesammte Erziehung der Zöglinge in der Unteroffizier-Schule unentgeltlich geschieht. Alle Amtsblätter sind um Abdruck dieser Bekannt machung ersucht. Dresden, den 20. Juni 1888. K r i e g S - M i n i st e r i u m. v. Fabrice. Beyer. Bekanntmachung. Auf die Dauer eines dem Herrn Bezirksarzt Dr Wengler hier ertheilten Urlaubes Vom 27. Juni bis mit 22. Juli dieses Jahres ist die Vertretung desselben dem Herrn Bezirksarzt vr Span« in Kamenz übertragen worden. Bautzen, am 9. Juni 1888. Königliche Kreishauptmannschaft. von Salza und Lichtenau. * Bekanntmachung. Beitritt der Regentschaft Tunis zum Weltpostverein. Vom 1. Juli ab tritt die Regentschaft Tunis dem Weltpoftvertrage und den Nebenabkommen, betreffend den Werthbrief-, Postpacket-, Postanweisungs- und Postauftragsverkehr, bei. Es finden daher fortan die Vereinsbestimmnngen, welche bisher nur hinsichtlich der dort unterhaltenen fremden Postanstalten Geltung batten, aus das ganze Gebiet der Regentschaft Anwendung. Ueber alles Einzelne ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. Berlin^., 17. Juni 1888. Der Staatssecretair des Reichs-Postamts. von Stephan. Bekanntmachung. Vom 1 Juli ab tritt die Republik Salvador der Pariser Uebereinkunft des Weltpostvereins in Betreff des Austausches von Postpacketen bei. Zunächst sind indeß nur Packete im Verkehr mit der Hauptstadt San Salvador bis zum Gewicht von 3 lcg und ohne Werthangabe zulässig. Das Porto, welches vorauszubezahlen ist, beträgt 3 40 H. Daneben kommt eine vom Empfänger in Salvador zu entrichtende Gebühr von 40 H für je 5008 für die Beförderung über den Isthmus von Panama zur Erhebung. Berlin ^., den 17. Juni 1888. Der Staatssecretair des Reichs-Postamts. von Stephan ' Bekanntmachung. Der Fleischer und Schankwirtb Karl Ernst Bubner beabsichtigt, in dem unter Nr. 18 des Brand-Versicherungs-Catasters siir Medewitz gelegenen Grundstück eine Schlächterei Zu errichten. In Gemäßheit 8 17 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit der Auf forderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen, so weit sie nicht auf be sonderen Privatrechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Bautzen, am 21. Juni 1888. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boxberg. Henke. Bekanntmachung. Die Versendung von Thierlymphe nimmt während drS von dem Unterzeichneten ««getretenen Uilaubs ihren Fortgang K. Impf-Institut. vr. Wengler. Bekanntmachung. Das diesjährige „große Bürgrrschietzen" wird in der Zeit vom I. bis mit 8. Juli stattfinden. Es nimmt daher die unterzeichnete Polizeibehörde Veranlassung, die dabei zur Geltung kommenden polizeilichen Bestimmungen zur Nachachtung in Erinnerung zu bringen: 1) Die auf dem Schießplätze errichteten Schankzelte und Schantbuden, welche erst vom l.Juli an und keinesfalls bereits am Sonnabend vorher, den 30. Juni, für den Verkehr ge öffnet sein dürfen, sind an den beiden Festsonntaaen spätestens zwei Uhr Nachts, an den Wochentagen aber spätestens ein Uhr Nachts zn schließen, auch an beiden Festtagen während der ÄormittagSgotteSdienste geschloffen zn halten. 2) Das Tanzen in den TanzsalonS ist an den beiden Festsonntagen bis 2 Uhr Nacht«, an den Wochentagen aber mit Ausnahme des Sonnabends, an welchem die Abhaltung öffent licher Tanzbelustigungen auf Grund § 6 des Regulativs vom 27. April 1880 nicht erlaubt werden kann, nur bis 1 Udr Nacht« gestattet. 3) Die in den Schießbuden bei den Centrumschüssen sich entladenden Böller dürfen an den Sonntagen mir bis 11 Uhr und an den übrigen Tagen nur bis 1l) Uhr Abends mit Pulver geladen werden. 4) Zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf dem Schießplätze bedarf es besonderer, Tags zuvor cinzuholender polizeilicher Genehmigung, doch wird schon hier darauf aufmerk- sam gemacht, daß das Avbrennen von Raketen mit Fallschirmen unter keiner Bedingung gestaltet werden kann. 5) Der Gebrauch von Petroleumlampen in Zelten, Buden und Verkaufsstellen ist zivar nach- gelassen, es sind aber die betreffenden Lampen und namentlich die Brenner sauber zu reinigen, auch ist zur Füllung der Lampen, welche nur bei Tageslicht zu erfolgen hat, gut gereinigtes Petroleum zu verwenden, übrigens sind die Lampen so zu befestigen, daß ein Schwanken, Umfallen oder Umstoßen derselben nicht möglich, ferner ist da, ivo in unmittelbarer Nähe Holz oder leicht brennbare Stoffe sich befinden, einer Entzündung durch zweckentsprechende Anbringung von Blaken aus Blech oder anderem feuersicheren Material vorzubeugen. ü) Das Schießen nach der Scheibe findet an den hierzu bestimmten Tagen von Vormittags 8 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr statt. Vor Beendigung des Schießens ist der öffentliche Ver kehr nach dem südlich von der Schußlinie gelegenen Theile des Festplatzes, und das AuS- stellen und der Verkauf von Waaren in den unmittelbar an der Schußlinie gelegenen Bock- und anderen Buden untersagt. An den Tagen, an welchen auf dem Schießstande nach der Scheibe geschossen wird, ist die Schußlinie durch ein Vietz abgcsperrt. Sobald diese Absperrung erfolgt ist, ist das Betreten der Schußlinie verboten und auch dann nicht gestattet, wenn aus irgend einem (gründe längere Pansen im Schießen cintreten. Die zur Aufsicht postirtcn Wächter sind be auftragt, darüber zu wachen, daß die Schußlinie nicht betreten werde und sind verpflichtet, Zuwiderhandelnde, sonne Diejenigen, welche ihrem Verlangen, von dem obenerwähnten Vietz zurückzntreten, nicht Nachkommen, zurückzusühren und zur Bestrafung anznzeigen, falls aber ihnen die Betreffenden nicht bekannt sind, oder dafern letztere ihren Weisungen Ungehorsam nnd Widerstand entgegensetzen, diese Personen zu arrctiren. 7) Während der Dauer des SchießfesteS ist alles Fahren und Reiten auf den vor dem Schieß hanse und seitlich davon gelegenen Plätzen, sowie in den angrenzenden Alleen verboten. Diejenigen, welche genöthigt sind, nach dem Schießplane zu fahren, haben dies rechtzeitig polizeilich zu melden und um Erlaubnis) nachzusuchen. Hierbei wird an die bereits bestehende polizeiliche Vorschrift erinnert, daß für Lastwagen, gleichgültig, ob sie beladen oder nnbeladen sind, der Verkehr ans dem Taschenberge überhaupt untersagt ist. 8) Znm Ausschank von Bier, Wein und Spiritnosen, sowie znm AnSspielen und AuSwürseln von Gegenständen ist polizeiliche Genchmignna erforderlich. DaS Ausspielen und Aus würfeln darf sich nur auf geringfügige gläserne, zinnerne, blecherne und dergleichen Waaren, ingleichen auf Eßwaaren erstrecken. Unter geringfügigen Waaren sind nur solche Gegenstände zu verstehen, welche den reellen Werth von einer Mark nicht übersteigen. Die Spielausweise, welche bei den üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände anSgegeben werden, nntcrliegen nach dem Reichsgesetz vom l. Juli 1881 der Reichsstempelabgabe, welche im Voraus zu entrichten ist. Bei derartigen Ausspielungen können die Stcnerstellen ans die Abstempelung des ersten nnd des letzten Looses jeder Serie oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken, dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der ansznstellenden Quittung anzngeben. Die Veranstalter der Aus spielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Stenerstelle während der Aus spielung bei sich zn führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nnmmern sich zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspiel ung (in der Spielbude .>c.) keine anderen Loose vorrüthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen. Bezüglich des AuSwürselnS gelten noch folgende Bestimmnngen: 1) Jede Bude oder jeder Stand, wo ein Würfelspiel stattfinden soll, muß mit einer deutlich lesbaren Firma versehen sei», welche den vollen Vor- nnd Zunamen, sowie die Wohnorts angabe des Inhabers enthält. 2) Bei einem Würfelspiel dürfen nicht mehr als drei Würfel verwendet werden. Diese Würfel müssen eine Größe von mindestens je 1"- Cubikcentimeter haben und müssen von weißer , Arbe und mit deutlichen schwarzen Pnnkten versehen sein. Wenn in einem Spiele alle ' ' ..uulmern gewinnen, sind die Nummern von 3 bis mit 18 der Reihe nach deutlich und un verwischbar anf das Würfelbrett anfzuschreiben, auch ist neben jede dieser Nnmmern der auf sie eventuell fallende Gewinn zu stellen. Würfelspiele mit Nieten werden mir unter der Bedingung gestattet, daß stets alle ungraden Nnmmern gewinnen, alle geraden dagegen verlieren, ferner daß die ungeraden Nnmmern von 3 bis 17 der Reihe nach mit deutlicher unvcrlösch- barer Schrift auf das Würfelbrett ausgeschrieben sind und oaß neben jede dieser Nummern der für sie bestimmte Gewinn gestellt wird. 3) DaS Würfeln nm Paares Geld ist unbedingt verboten. Ebenso ist cs unstatthaft, die Ge° wmngegenstände mit Geldäquivalenten zn bezeichnen, auch wird endlich der Rückkauf von Gewinnen ausdrücklich untersagt. 4) Den Inhabern von Baden und Stünden jeder Art ist es nicht erlaubt, sich selbst oder von ihnen Beauftragte zum Zwecke der Anlockung des Publikums znm Spiele außerhalb des . von ihnen gelölten Standes aufznstellen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht eine strafrechtliche Ver folgung einzntrcten hat, oder, waS die Verloosungen anlangt, die bezüglichen Bestimmnngen des Reichs- gesetzes vom l.Juli 1881 Platz greifen, mit Geldstrafe bis zn 150 Mark für jeden Zuwiderhandlnngsfall oder mit verhältnißmäßiger Haft bestraft. Bantzcn, am 25. Juni 1888. Der Stadtrath, Abtheilnng für Polizeisachen. Lindner. Fritzsche. Bekanntmachung. Am 23. d. M. ist in hiesiger Stadt ein Brief mit einer größeren Geldsumme verloren worden. Demjenigen, welcher den Brief nebst Inhalt in der Polizeiexpedition abliefert, wird ein Finderloh« von 200 Mark hiermit zugesichert. Bautzen, am 25.Juni 1M. Der Stadtrath. Lindner. Schdt. Bekanntmachung. Das unterzeichnete Directorium des kiesigen Obstbau-Vereins nimmt, unter Bezugnahme auf seine Bekanntmachung vom 10. Juni 1887 in No. 133 der Bautzener Nachrichten, nochmals Ver anlassung, die Mitglieder des Vereins darauf aufmerksam zu machen, daß der Verein sächsischer Obstweinproducenten zur Förderung des Obstbaues drei Prämien im Betrage von je 50 Mark und zwar 1) für kleinere Grundbesitzer, welche auf geringem Raum bis Herbst 1888 die größte Anzahl von Apfelbäumen in zur Obstweinbereitung geeigneten Sorten anpflanzen; 2) für Gemeinden, welche bis zum Herbst 1888 die größte Anzahl von Apfelbäumen zu gleichem Zwecke geeignet anpflanzen und 3) sür Ritterguts- und größere Gutsbesitzer, welche bis zum Herbst 1888 die größte An zahl von Apfelbäumen zu gleichem Zwecke geeignet anpflanzen, gestiftet hat und daß die an dos Directorium des Landesobstbauvereins zu Dresden zu richtenden Bewerbungsanmeldungen bis spätestens Ende October dss. Js. zu erfolgen haben. Bautzen, am 22. Juni 1888. Das Directorium des Obstbauvereins daselbst. von Döring, Reg.-Rath. * Berlin, 25. Juni, 12 Uhr 15 Min. nachm. (Tel. der Bautzener Nachr.) Die Thronrede bei der heutigen Eröffnung deSReich-tage- besagt: „Mit tiefer Trauer im Herzen begrüße ich Sie; ich weiß, daß Sie mit mir trauern. Die frische Erinnerung an die schweren Leiden meines Vaters, die erschütternde Thatsache, daß derselbe nach dem Hinscheiden des Kaisers Wilhelm zum Thron berufen, nur drei Monate lang die Regierung führen durfte, üben die gleicht Wirkung auf die Herzen aller Deutschen und unser Schmerz hat warme Teilnahme in allen Ländern der Welt gesunden. Unter dem Drucke desselben bitte ich Gott, mir Kraft zur Erfüllung der hohen Pflichten zu verleihen, zu denen Sein Wille mich berufen hat. Dieser Berufung folgend, habe ich das Vorbild vor Augen, wel ches Kaiser Wilhelm nach den schweren Kriegen in seiner friedliebenden Regierung seinen Nachfolgern hinterlassen, dem auch meines hochseligen Vaters Regierung entsprochen hat, soweit nicht die Bethätignng seiner Absichten durch seine Krankheit und seinen Tod verhindert worden ist. Ich habe Sie berufen, um vor Ihnen dem deutschen Volke zu verkünden, daß ich entschlossen bin, als Kaiser und König dieselben Wege zu wandeln, auf denen mein hochseliger Großvater das Vertrauen seiner Bundesgenossen, die Liebe des deutschen Volkes sowie die wohlwollende Anerkennung des Auslandes gewonnen hat. Daß auch mir dies gelinge, steht bei Gott, erstreben will ich es in ernster Arbeit. Die wichtigsten Aufgaben des deutschen Kaisers liegen auf dem Gebiete der militärischen und politischen Sicherstellung de-Reiches nach außen, im Innern in der Überwachung der Ausführung der ReichS- gesetze. DaS oberste ReichSgesetz bildet die Reichs Verfassung; sie zu wahren und zu schirmen in allen Rechten, die den gesetzgebenden Körpern der Nation und jedem Deutschen, aber auch in den Rechten, die dem Kaiser, sowie jedem der verbündeten Staaten und deren Landesherren verbürgt sind, gehört zu den vornehmsten Rechten und Pflichten des Kaisers. An der Gesetzgebung des Reiches habe ich nach der Verfassung mehr in meiner Eigenschaft als König von Preußen, wie in derjenigen als deutscher Kaiser mit- zuivirken; aber in beiden werde ich bestrebt sein, daS Werk der Reichsgesetzgebung in gleichem Sinne fortzusühren, wie mein hochseliger Großvater es begonnen. Insbesondere eigene ich mir die von Ihm unterm 17. November 1881 erlassene Botschaft in vollem Umfange an und werde im Sinne derselben dahin wirken, daß die Reichsgcsetzgebung für die arbeitende Bevölkernng auch ferner dm Schutz erstreben, den sie nach den Grundsätzen der christ lichen Sittenlehre den Schwach.'» und Bedrängten im Kampfe ums Dafein gewähren kann. Ich hoffe, es werde mir gelingen, auf diesem Wege der Ausgleichung ungesunder gesellschaftlicher Gegensätze näher zu kommen, und ich hege