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lassen. Auch die Schließung der Civilehe sei eine christliche. (Wider spruch.) Der Constatirung der Ehe vor der Gemeine bedürft eS nicht mehr. — Synodale Anacker vertheidigte den von ihm mit dem Synodalen Immisch gestellten Antrag. — Synodale vr. Sülze hebt hervor, daß nicht die Sprache des Geistlichen die Herzen zusammen bringe, sondern sie seien schon durch Gott zusammengefügt bei dem Entschluß, sich zu ehelichen. — Synodale vr. Meter für die An träge Anacker und Leonhardi, von denen der Letztere jede Zwei deutigkeit ausschließe, als ob die Civiltrauung abgeschwächt werden solle. — Dagegen tritt Synodale vr. Eckstein sür den Antrag Fried berg ein, da auch Luther an erste Stelle dad Segnen des Paares setze. Der Antrag Anacker-Immisch sei unannehmbar, da das Traupaar gar nicht mehr Junggesell und Jungfrau seien, wenn sie vom Standes amt kommen. — Dem hält Synodale Immisch ein, daß, was ihr Antrag wolle, im Königreich Preußen bestehe; was dort möglich sei, muffe in Sachsen auch erlaubt sein. — Synodale Leonhardi für 'seinen Antrag, vr. Pasig für den der Ausschußmajorität, mit Be rufung auf die Kirchengesetzgebung in Hannover und England. — Syno dale vr. Nüling: Man könne sagen, was früher die Verlobung ge wesen, sei jetzt der Civilact; was damals die Trauung, jetzt der kirch liche Act. Die Ehe nur cinzusegnen, sei zu wenig; das könne am Ende der Standesbeamte mit ein Paar Worten auch. Gegen die Worte: „auch an dieser Stelle", empöre sich sein liturgisches Gefühl. Eher würde er sich damit einverstanden erklären, wenn der Geistliche, wie in Süddeutschlünd, den Ehebund „bestätigte". — Vicepräsident vr. Kohlschütter: Ec danke dem Minister für die Erklärung, daß nur auf die Weisung der Staatsminister die Formel diese Fassung erhalten, nicht durch das Landesconsistorium. Durch die betreffenden Worte sei ein unklares Verhältniß der kirchlichen Trauung zur Civil trauung geschaffen worden; man möge daher die Worte weglaffen; die Civiltrauung sei nur eine Verbindung durch den Beamten im Namen des Gesetzes; die kirchliche Trauung bedeute etwas ganz Anderes. (Bravo!) — Nachdem noch Synodale vr. Fricke seinen Antrag motivirt, wurde ein Antrag auf Schluß der Debatte ange nommen und bei der Abstimmung sämmtliche heute gestellten Anträge sowie der Minoritäis-Antrag Anacker-Immisch mit großer Majorität verworfen, dagegen der Antrag der Ausschuß- Mehrheit auf Wegfall der Worte: „auch an dieser Stelle" äuge- nommen. Sodann wurden auf Antrag des Synodalen Göllnitz in dem der Verordnung beigefügten Trauschein-Formular die Worte: „christlich-kirchlich" (getraut) gestrichen, da doch kein Geistlicher anders trauen könne. Ebenso genehmigte man den Vorschlag des Ausschusses, daß die Bestimmungen über Aufgebot und Trauung (§8 9 bis 21 der Verordnung) nur als provisorische zu gelten haben. Ferner beschloß man auf Antrag des Secretair Weidauer, „die ßß 23 und 24 der Verordnung als durch die vorgelegten Erlasse Nr. 14 und 5 erledigt anzusehen und nebst der Ueberschrift des Ab;chnittss v. aussallen zu lasten, als Abschnitt: „Schlußbestimmungen" aber die 22 und 25, letzteren jedoch unter der durch die nöthig werdende anderweite Bekanntmachung der Verordnung bedingten Abänderung des Giltigkeitstermines, folgen zu lasten." Von Seiten des Kirchen regiments wurde hierzu erklärt, daß man beabsichtige, nur die verein barten Abänderungen der Verordnung, nicht noch einmal die ganze Verordnung zu publiciren, und Synodale Koch wollte constatirt wissen, daß sich das Kirchenregiment über die von der Synode ge stellten Anträge schlüssig zu machen habe, was wohl durch die Er klärung des Commiffars sich erledigte. Als Präsident v. Zeh men die Schlußabstimmung dahin formulirte, ob die Synode für Ver gangenheit und Zukunft der Verordnung mit den beschlossenen Ab änderungen 4hre Zustimmung geben wolle, erhob sich Cultusminister vr. v. Gerber-. Er überlasse dem Präsidenten die Verantwortung dafür, die „Zustimmung" der Synode aussprechen zu lasten, während das Kirchenregiment die Verordnung der Synode nur zur „Kenntniß und Erklärung" vorgelegt habe. — Präsident v. Zehmen: Der Ver- faffungsausschuß habe in seinem Bericht sein Gutachten dahin abge geben, daß die Vevördnung allerdings der Zustimmung der Synode zu unterliegen habe, und es sei ein Widerspruch dagegen nicht erhoben worden. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung wurde abgelehnt und dann die Zustimmung gegen 18 Stimmen ausgesprochen. Noch beschloß man, in die Synodalschrift das Gesuch auszunehmen, daß das Kircheurrgiment der nächsten Sy rode ein Ehcgesetz vorlegen wolle?; Dir vom Pfarrer Lehmann und Gen. eingereichte Petition, soweit sie auf eine Revision der Ehegesetzgebung, Aufrechterhaltung des kirchlichen Aufgebots und Entwerfung eines entsprechenden Taufformulars ge richtet, dem Kirchenregiment zur Erwägung anheimzugeben, dagegen die von der Hauptconferenz der wendischen Geistlichen in Bautzen eingereichte Petition, soweit sie nicht erledigt, auf sich beruhen zu lassen. Damit war dieser Gegenstand erledigt und man verschritt noch zur Berathung des Berichts des Petitions-Ausschusses (Referent vr. Luthardt) über die für und wider die Kirchenzucht einge- gangemn Petitionen. Der Ausschuß schlägt vor; „Da die gesetzlichen Bestimmungen unserer Landeskirche über Recht und Pflicht der Geistlichen, solche Gemeindeglieder, welche in offenbaren Lastern leben, oder offenkundige Verächter des Wortes Gottes und der Sacramento sind, wenn sie sich zum Abendmahle melden, in seelsvrgerlicher Bemühung von demselben zurück zu halten, um dann weitere Entscheidung an höherer Stelle cinzuholen, nicht aufgehoben, sondern noch in rechtlicher Geltung sind und von gegenwärtigem Landesconsistorium ausdrücklich auch jetzt noch als maßgebend anerkannt werden, da somit das, was das geistliche Amt zur gesegneten und wirksamen Amtsführung bedarf, in jenem bestehenden Rechte ausreichend gegeben und vorhanden ist, so erklärt die Synode hierdurch die eingegangenen Petitionen, sowohl für wie gegen die Einführung einer Kirchenzucht uni so mehr für erledigt, als die unter Nr. 4 der Petition I Lehmann und Genossen erwähnte Entziehung anderweiter kirchlicher Rechte bei Berathung des Erlasses Nr. 14 zur Sprache kommt." Nach dem kurzen Einleitungswort des Referenten meldete sich kein Redner, und die Synode stimmte gegen 2 Stimmen (vr. Eckstein und vr. Friedberg) dem Anträge zu. — Auf dem Rittergut« Bornitz bei Oschatz ist am 17. October die beim Dreschen des Hafers mittelst der Maschine mit Wegnahme der Kölner beschäftigt gewesene Ehefrau Schindler, Mutter von 3 unerzogenen Kindern, von der Welle erfaßt und mehrere Male hwumgcschlcudert worden. Sie hat dadurch sofort ihren Tod gefunden. — Als am 19. Octobcr der auf dem Thüringer Bahnhöfe in Leipzig mit Rangiren beschäftigt gewesene Locomotivenführcr Meyer auf seine bereits durch den Heizer in Gang ge setzte Locomotive springen wollte, that er einen Fehltritt und fiel herab auf das Gleis, wodurch ihm beide Beine oberhalb der Knie abgefahren wurden. — Görlitz, 20. October. Am 17. d. verhandelte das hiesige Schwurgericht gegen den Schmiedcmeister Heinze aus Nieder- Bi s l a u wegen Verleitung zum Meineide, gegen den Tischlermeister Pactzoldt aus Hohlstein (Kreis Löwenberg), und gegen die unverehelichte Caroline Tschorn aus Langncundorf (Kreis Löwenberg), beide wegen wirt lichen Meineides. Von diesen Angeklagten wurden Heinze und die Tschorn freigcsprochen, Paetzoldt aber wegen fahrlässigen Meineides zu 3 Mo naten Gcfängniß vcrurtheilt. — Am 18. d. verurthcilte das Schwurgericht den Arbeiter Schwarze aus Alt-Kemnitz wegen wieder holten schweren Diebstahls nach mehrmaliger Bestrafung wegen Diebstahls zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, 3 Jahren Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, sowie den Arbeiter Förster aus Giehren wegen schweren Diebstahls im wiederholten Rückfalle und den Arbeiter Schneider aus Hennersdorf (Kreis Lauban) wegen Anstiftung zu diesem Verbrechen nach mehrmaliger Vorbestrafung wegen Diebstahls je zu 3 Jahren Zucht haus und 3 Jahren Ehrverlust. — Königsberg. Der „Westpr. Landb." berichtet: Ein jetziger Po- lizeischutzmann machte als Unteroffizier den französischen Feldzug mit und kam eines Tages in der Nähe von Laon zu zwei alten reichen Damen ins Quartier, die zufällig denselben Namen führten wie er. ES fiel dieses natürlich beiden Theilen auf, man forschte nach den Familienverhältnissen und cs wurde ermittelt, daß die beiden alten Damen Schwestern des Date s unffrcs preußischen Unteroffiziers waren, er mithin der regelrechte Neffe der Beiden war. Der Vater war im Jahre 1812 in Preußen geblieben und hatte fich als Schneider in Königsberg niedergelassen, wo er in den fünfziger Jahren verstorben war. Der Freude, einen Neffen gefunden zu haben, gaben die beiden alten Damen sofort dadurch Ausdruck, daß fie dem Sohne ihres Bruders ein Geschenk von 200 Francs machten. Beim Abschiede versprachen sie unserm Landsmann, Weiteres von sich hören zu lassen. Sie find vor Kurzem gestorben, haben aber ihr Wort gehalten. Im Testamente hatten fie ihrem N ffen die ansehnliche Summe von 20,000 Francs vermacht. — Man schreibt aus Freiburg im Breisgau vom 17. October: Gestern Nachmittags wurde die Schriftstellerin Wilhelmine v. Hillern (eine Tochter der Birch-Pfeiffer) von einem Unfälle betroffen, indem fie auf ihrem gewohnten Spazierritte durch einen unglücklichen Sturz vom Pferde einen Armbruch und einen gefährlichen Beinbruch erlitt. — Der Besitzer einer Cantinc in Wien, Zimmermann, wmdc, als er am 17. d. nach 9 Uhr Abends in Gesellschaft seiner beiden Hans-